Glasbruch    -    Basisgarantien Musterklauseln

Glasbruch    -    Basisgarantien. Versichert sind Schäden, die am versicherten Fahrzeug eintreten und verursacht werden durch: 1. für alle Fahrzeugtypen, den Bruch von Windschutzscheiben, Bruch von Verglasungen, von Schiebedächern, Seitenscheiben, Heckscheiben (einschließlich eingebauter Antennen und Scheibenheizungen) aus Glas oder hartem Kunststoff. 2. nur bei Fahrzeugtyp 1 sind ebenfalls versichert: a. Splittern und Reißen der Windschutzscheiben, Verglasungen von Schiebedächern, Seitenscheiben, Heckscheiben (einschließlich eingebauter Antennen und Scheibenheizungen) aus Glas oder hartem Kunststoff; b. die Reparatur und/ oder den Ersatz im Falle von: Bruch der Scheinwerfer, Rücklichter und Innen- oder Außenspiegel des versicherten Fahrzeuges, der Spiegel der im Innern des versicherten Fahrzeuges befindlichen Sonnenblenden sowie Bruch des Regensensors, der in den verglasten Teilen eingebaut ist. c. Für die Scheinwerfer, stellt die Reparatur die Hauptleistung der Garantie dar, und der Austausch wird nur im Falle vom Splitter oder Reißen, die deren Effizienz beeinträchtigt, unter Abzug einer eventuellen Überalterung übernommen. Einbegriffen in den Versicherungsschutz sind die Gebührenaufkleber auf der Windschutzscheibe. Diese Garantie wird nur angewandt, wenn die Reparatur oder der Austausch technisch notwendig ist. Ein Austausch von Windschutzscheiben erfolgt nur in folgenden Fällen: ⚫ Einschränkung des Sichtfelds des Fahrers; ⚫ Einschlagstellen innerhalb eines Streifens von 10 cm entlang des Außenrands der Scheibe. In allen anderen Fällen werden - außer bei einem entgegenstehenden Sachverständigengutachten - lediglich die Kosten für eine Reparatur übernommen. Ist das Fahrzeug wirtschaftlich irreparabel, so wird die Glasbruchgarantie nicht angewandt.
Glasbruch    -    Basisgarantien. Sofern das Gebäude versichert ist, erstreckt sich die Deckung auf folgende als unbewegliche Güter eingestufte Gegenstände aus Glas: ⚫ äußere Verglasung; ⚫ Spiegelgläser und Spiegel, welche dauerhaft an den Wänden des unter „Versicherungsort“ angegebenen versicherten Gebäudes angebracht sind; ⚫ Verglasung der Innentüren, der Duschtüren, der verglasten Kamintüren; ⚫ verglaste Schutzvorrichtungen von fest installierten Schwimmbecken, die zu dem unter „Versicherungsort“ angegebenen versicherten Gebäude gehören; ⚫ photovoltaische Anlagen; Ist der Versicherungsnehmer Eigentümer des gesamten Gebäudes, so bezieht sich die Garantie der Gesellschaft auf das gesamte Gebäude; ist er jedoch lediglich Eigentümer oder Mieter eines Teiles dieses Gebäudes, bezieht sich die Garantie ausschließlich auf diesen Gebäudeteil. Sofern der Hausrat und/oder die Bewegliche Habe der Eigentümergemeinschaft versichert sind, erstreckt sich die Deckung bis zu einer Höhe von 715 EUR Index 100 (Lebenshaltungskostenindex) pro Schadensfall auf den Bruch folgender Gegenstände: ⚫ Sanitäreinrichtungen und zugehörigen Armaturen; verglaste Teile von Möbeln; ⚫ Ceran- und Induktionskochfelder. Die Grenze von 715 EUR Index 100 (Lebenshaltungskostenindex) versteht sich einschließlich Gutachterkosten und sämtlicher sonstigen Kosten. Allgemeine Bedingungen Allgemeine Bestimmungen

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.