FAHRZEUG-VERSICHERUNG Musterklauseln

FAHRZEUG-VERSICHERUNG. Allgemeine Bedingungen für die Versicherung für Landkraftfahrzeuge und Anhänger: Versicherung für Landkraftfahrzeuge folgender Art: Personenkraftwagen und Wohnmobile. Bezeichnet als „Fahrzeugtyp 1“. Versicherung für die anderen Landkraftfahrzeugkategorien sowie für Anhänger: Lieferwagen, Anhänger und Auflieger, Traktoren, Hochleistungstraktoren, Gepäckanhänger, Campinganhänger, Wohnwagen, zweirädrige Kraftfahrzeuge und Motorfahrräder. Bezeichnet als „Fahrzeugtyp 2“. Die Garantien Haftpflicht, Rechtsschutz, Tod des versicherten Fahrers und/oder seiner Familie, Invalidität des versicherten Fahrers und/oder seiner Familie, Heilkosten des versicherten Fahrers und/oder seiner Familie, sowie die Fahrerschutzgarantie, gelten in den Ländern, deren nationale Büros der Kraftfahrzeug-Unfallversicherer vertraglich mit dem Luxemburgischen Büro verbunden sind auf Grundlage der Vereinbarung vom 30.05.2002 zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeug- Unfallversicherer der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderer angeschlossener Staaten, nachträgliche Änderungen besagter Vereinbarung inbegriffen. Die Versicherung gegen Sachschäden an Landkraftfahrzeugen und Anhängern und die Garantie Gepäck und persönliche Gegenstände sind in folgenden Ländern gültig: Luxemburg, Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (und die Färöer-Inseln), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nord- Irland (einschließlich die Inseln des Ärmelkanals, Gibraltar, die Insel Man), Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, Mazedonien (F.Y.R.O.M), Monaco, Montenegro, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Xxxxxx, Serbien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, Vatikanstaat, Zypern. LA LUXEMBOURGEOISE Société Anonyme d’Assurances ⚫ Allgemeine Bedingungen ⚫ R.C.S. Luxembourg B 31035 ⚫ SEITE 1/106 Garantien der Autohaftpflichtversicherung‌‌

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.