Graffitischäden. a) Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versi- cherten Sachen im Sinne von A § 6 verursacht werden. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüg- lich anzuzeigen. c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 EUR. d) Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent des Schadens vereinbart. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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Graffitischäden. a) Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versi- cherten Sachen im Sinne von A § 6 verursacht werden.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüg- lich anzuzeigen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 1.000 EUR.
d) Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent des Schadens vereinbart. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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Graffitischäden. a) Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben oder Lacke), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versi- cherten Sachen im Sinne von A § 6 verursacht werden.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüg- lich anzuzeigen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf 2.500 5.000 EUR.
d) Es gilt eine Selbstbeteiligung von 10 Prozent des Schadens vereinbart. Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
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