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Rückstau Musterklauseln

Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn B 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder B 6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
Rückstau. Zu einem Rückstau kommt es, wenn Abwasser aus dem Rohrsystem in das Gebäude zurückgedrängt wird. Für Rückstau gibt es viele Ursachen. So können z. B. witterungsbedingte Umstände dafür verantwortlich sein, aber auch zu geringe Leitungsquerschnitte oder eine Rohrverstopfung. Für die beiden letztgenannten Fälle haben Sie im Rahmen der versicherten Gefahr Leitungswasser Versicherungsschutz, wenn ausschließ- lich häusliche Abwässer austreten. Ist Regenwasser (mit) ausgetreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Rückstau, der auf Witterungsniederschlägen wie bspw. Starkregen beruht, können Sie über die Naturgefahrendeckung einschließen. Das gilt auch für Rückstau, der dadurch verursacht wurde, dass oberirdische Gewässer über die Ufer getreten sind. „Oberirdische Gewässer“ sind bspw. Flüsse oder Seen.
Rückstau. 2.5.4 Erdsenkung
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. A 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Rückstau. Erdbeben
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeige- nen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrich- tungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Rückstau a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. b. Zur Vermeidung von Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Hier findet die Sicherheitsvorschrift im Abschnitt A 1, § 21, Ziff. 1b) Beach- tung.
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus gebäudeei- genen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dazu muss es durch eines der folgenden Ereignisse gekommen sein: a. Ausuferung von oberirdischen Gewässern, egal ob stehend oder fließend. b. Witterungsniederschläge wie bspw. Starkregen.