Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsnieder- schläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen, unmittelbar austritt.
Rückstau. Zu einem Rückstau kommt es, wenn Abwasser aus dem Rohrsystem in das Gebäude zurückgedrängt wird. Für Rückstau gibt es viele Ursachen. So können z. B. witterungsbedingte Umstände dafür verantwortlich sein, aber auch zu geringe Leitungsquerschnitte oder eine Rohrverstopfung. Für die beiden letztgenannten Fälle haben Sie im Rahmen der Gefahr Leitungswasser Versicherungsschutz, wenn ausschließlich häus- liche Abwässer austreten. Ist aber Regenwasser (mit) ausgetreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Rückstau, der auf Witterungsniederschlägen wie bspw. Starkregen beruht, können Sie über die Naturgefahrendeckung einschließen. Das gilt auch für Rückstau, der dadurch verursacht wurde, dass oberirdische Gewässer über die Ufer getreten sind. „Oberirdische Gewässer“ sind bspw. Flüsse oder Seen.
Rückstau. 2.5.4 Erdsenkung
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde- nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbo- dens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtun- gen in das Gebäude eindringt.
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (ste- henden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Hier findet die Sicherheitsvorschrift im Abschnitt A 1, § 18, Ziff. 1b) Beach- tung.
Rückstau a. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Voraussetzung für die Versicherung von Rückstauschäden ist eine funktionierende Rückstauklappe.
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungs- widrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Ein- richtungen in das Gebäude eindringt. Versicherungsschutz gegen Schäden durch Rückstau besteht bei Wohngebäuden mit Kellerräumen (auch Teilkellern) nur dann, wenn die Übergänge der Leitungen für häusliches Abwasser in die Kanalisation mit Rückstausicherungen gesichert sind. Dies gilt auch für Leitungen in denen häusliches Abwasser zusammen mit Regenwasser abgeleitet wird. Die Sicherung kann durch ein Rückstauventil, eine Rückstauklappe, eine Hebeanlage oder eine ähnliche Einrichtung erfolgen.