Grenzen der Vereinbarungsmacht Musterklauseln

Grenzen der Vereinbarungsmacht. Inhaltskontrolle [1] Besetzungsvorgaben [2] Sitzverteilung auf Unternehmen und Nationen [3] Bestandsschutz
Grenzen der Vereinbarungsmacht. Fur die erste Frage sind einige wichtige Punkte bereits angesprochen: Da die Vereinbarung auch Belegschaften aus Nicht-Mitgliedsstaaten einbeziehen kann, sagt 21 Abs. 1 Nr. 1 SEBG ausdrucklich. Theoretisch ist also ein Welt- Betriebsrat regelbar. Aus der beschrankten Wahllegitimation und dem betriebsver- fassungsrechtlichen Territorialitatsprinzip folgt also anders als im deutschen System keine raumliche Zustandigkeitsbegrenzung. Freilich mu das jeweilige nationale Recht dies zulassen. So wird in den USA diskutiert, ob betriebliche Mitbestimmung als unfair labor practice unzulassig ist. 53) Zusatzlich ist die Frage aufgeworfen, ob sich das au ereuropaische Tochterunternehmen der Vereinbarung durch Unterwerfung anschlie en mu . Denn das SEBG kann nur dem bVG auf Arbeitnehmerseite ein Weltmandat erteilen, nicht aber ohne weiteres der Leitung. Der SE-Betriebsrat ist notwendig auf grenzuberschreitende Sachverhalte beschrankt. Er kann auch durch Mitbestimmungsvereinbarung nicht zum Ersatzbetriebsrat fur solche Staaten gemacht werden, die keine vergleichbare Arbeitnehmervertretung kennen. Das ware eine unzulassige E inmischung in die nationale Arbeitsrechtsordnung. Der SE-Betriebsrat ist notwendig auf Anhorungs- und Konsultationsrechte beschrankt. Echte Mitbestimmungsrechte uber Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer in den Mitgliedsstaaten sind nach derzeitigem Rechtsstand nicht moglich, weil die nationalen Rechtsordnungen keine Umsetzungsmechanismen vorhalten und auch der Europaische Stand der betrieblichen Mitbestimmung derzeit auf Anhorung und Konsultation beschrankt ist. Insofern ist der durch Art. 6 SE-RL, 21 SE BG gezogene Systemrahmen mE eindeutig. Auch nur schuldrechtlich uber Unterlassungsanspruche gegenuber der Leitung wirkende Beteiligungsrechte sind meines Erachtens nicht moglich. Entgegen Thusing54) la t 17 EBRG und der unterschiedliche Wortlaut der beiden EG-Richtlinien 94/45/E G und 2001/86/E G, keinen systematischen Gegenschlu zu. Europaische Regelungen sind keine systematisch geschlossenen Systeme. Vor allem aber geriete jedes transnationale Mitbestimmungsrecht in Kon ikt mit nationalen Mitbestimmungsrechten. Solange die Europaische Betriebsverfassung keine Zustandigkeitsabgrenzung wie im deutschen System zwischen Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat de niert, solange kann es parallele Mitbestimmungsrechte mit divergierendem Verfahrensausgang nicht geben. In der Unternehmensmitbestimmung geht es um die Abgrenzung zur Satzungshoheit der SE vor ...
Grenzen der Vereinbarungsmacht. Für die erste Frage sind einige wichtige Punkte bereits angesprochen: 91 ⚫ Daß die Vereinbarung auch Belegschaften aus Nicht- Mitgliedsstaaten einbeziehen kann, sagt § 21 Abs. 1 Nr. 1 SEBG aus- drücklich. Theoretisch ist also ein „Welt-Betriebsrat“ regelbar. Aus der beschränkten Wahllegitimation und dem betriebsverfassungs- rechtlichen Territorialitätsprinzip folgt also, anders als im deut- schen System, keine räumliche Zuständigkeitsbegrenzung. Freilich muß das jeweilige nationale Recht dies zulassen. So wird in den USA diskutiert, ob betriebliche Mitbestimmung als unfair labor practice unzulässig ist.40 Zusätzlich ist die Frage aufgeworfen, ob sich das außereuropäische Tochterunternehmen der Vereinbarung durch Un- terwerfung anschließen muß. Denn das SEBG kann nur dem BVG auf Arbeitnehmerseite ein Weltmandat erteilen, nicht aber ohne weiteres der Leitung. ⚫ Der SE-Betriebsrat ist notwendig auf grenzüberschreitende Sachver- 92 halte beschränkt. Er kann auch durch Mitbestimmungsvereinbarung nicht zum Ersatzbetriebsrat für solche Staaten gemacht werden, die keine vergleichbare Arbeitnehmervertretung kennen. Das wäre eine unzulässige Einmischung in die nationale Arbeitsrechtsordnung. In- sofern verhält es sich ähnlich wie beim deutschen Gesamtbetriebsrat

Related to Grenzen der Vereinbarungsmacht

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Gegenstand der Vereinbarung Diese Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien bei der Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom. Ist der BKV im Netz des VNB zugleich auch Netznutzer bzw. Lieferant, so findet diese Vereinbarung in Form eines Moduls zum Netznutzungsvertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag Verwendung.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.