Rechtsschutz. An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen. Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
Rechtsschutz. (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung)
Rechtsschutz. Art. 15 Beschwerderecht und Frist18
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Rechtsschutz. Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 35 Abs. 1 SuG).
Rechtsschutz. Die Protekta erbringt den versicherten Personen bei Streitigkeiten als Folge einer Persönlichkeitsverletzung, einer Urheberrechtsverletzung sowie bei Missbrauch bei Online-Zahlungen und Online-Geschäften die fol- genden Leistungen:
3.1 Beratung und Interessenwahrung in gedeckten Fäl- len durch die Juristen der Protekta;
3.2 In gedeckten Fällen die folgenden Kosten bis
1 Mediations- und Anwaltshonorare;
2 Gutachten, die vom Gericht, von der Protekta oder im Einvernehmen mit der Protekta vom Anwalt der versicherten Person veranlasst worden sind;
3 Gerichtsgebühren oder andere Verfahrenskosten, die zulasten der versicherten Person gehen;
4 Parteientschädigungen an die Gegenpartei. Auf die der versicherten Person zugesprochenen Prozess- oder Parteientschädigungen hat die Protekta An- spruch, soweit sie die Kosten dafür übernommen hat. Auf Verlangen sind diese Ansprüche der Pro- tekta abzutreten;
5 das Inkasso einer der versicherten Person aus ei- nem versicherten Fall zustehenden Forderung, so- fern der Schuldner diese bestreitet. Dies bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins, eines Gesuchs um Nachlassstundung, einer Konkurs- androhung oder eines Pfandausfallscheins.
3.3 Versichert sind eine oder mehrere der nachfolgend abschliessend aufgeführte Massnahmen: 1 das Einreichen einer Strafanzeige und die Teil- nahme an Strafverfahren, wenn es zur Geltendma- chung der Schadenersatzansprüche gemäss Art. A, Ziff. 2–4 notwendig ist; Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person im Zusammenhang mit Folgendem: a vorstehend nicht aufgeführte Bereiche; b Verträge mit rechtswidrigem Inhalt;
Rechtsschutz. Art. 51 1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent- lichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die An- bieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf recht- liches Gehör.
Rechtsschutz. Die informa IRFP GmbH betreibt das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS). An das HIS melden wir - ebenso wie andere Versicherungsunternehmen - erhöhte Risiken. Verträge werden gemeldet, wenn unge- wöhnlich häufig Rechtsschutzfälle gemeldet werden. Sollten wir Sie an das HIS melden, werden wir Sie darüber benachrich- tigen. Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein, dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zu dem konkreten Grund der Meldung benötigen. Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.infor- xx-xxxx.xx.
Rechtsschutz. 49 Universität Bern: Rechtsschutz
1 Für das Verfahren gelten das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG) und das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
2 Gegen Notenverfügungen der Organe der Fakultät kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache beim Dekanat erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der Dekanin oder des Dekans kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden.
3 Gegen andere Verfügungen der Organe der Fakultät kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden.
4 Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig. 1 Leistungsausweise gemäss § 31 unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an die Prodekanin bzw. den Prodekan Lehre. Alle anderen Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Prodekanin bzw. den Prodekan Lehre. Die Einsprache ist dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
Rechtsschutz. 5.7 Bonusverlust
Rechtsschutz. Art. 7 Xxxxxx sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden.