Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 15.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden Kunde rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr Ein- fuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmenvor- zunehmen, insbesondere etwa erforderliche Erklärungen auch gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und insge- samt den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen zu ge- nügen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügenerfüllen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen zustän- digen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen Hand- lungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen Unterla- gen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere an- dere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen Exportkon- trollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 15.1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden Kunde rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere etwa erforderliche Erklärungen auch gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und insgesamt den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen Exportkon- trollen zu genügen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit Ver- kehrsfähigkeit zu genügenerfüllen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. 5.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland Bestim- mungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen Anforderun- gen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland Deutsch- land und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen notwen- digen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmenvorzuneh- men, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. 5.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen not- wendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Verzol- lung erforderliche Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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Grenzüberschreitende Lieferungen. 1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
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