Common use of Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten Clause in Contracts

Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige Sicherheiten

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenInformationsaustausch

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in 13 Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der Bewertungsabschlag 31,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels. einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a (6) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Ge- schäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicherhei- ten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfolgen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jeweiligen Be- dingungen der anderen Teilnehmerzentralbank. (7) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Wertpapiere in Höhe eines bestimmten Global- betrages zum Pfand zugunsten der betreffenden Teilnehmerzentralbank mittels des Sicher- heitenverwaltungssystems der Clearstream AG (Xemac) entgegennehmen. Die Regelungen der Nummer 8 sind insoweit entsprechend anwendbar. (1) Die Hereinnahme von Cash Collateral zur Sicherheitenverstärkung kann durch den Geschäftspartner geschäftstäglich bis spätestens 16.00 Uhr auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege veranlasst werden. Der Eingang des Auftrags bei der Bank ist auf elektronischem Wege ersichtlich; der Geschäftspartner verzichtet auf den Zugang einer Bestätigung. (2) Nach dem Eingang des Auftrags zieht die Bank den entsprechenden Betrag von dem in TARGET2-BBk geführten PM-Konto des Geschäftspartners ein. Die Bank gibt Cash Collateral frei, indem sie den entsprechenden Betrag auf dem PM-Konto des Geschäfts- partners gutschreibt. Bei Geschäftspartnern, die ausschließlich über ein bei der Bank geführ- tes HAM-Konto verfügen, zieht die Bank den entsprechenden Betrag von diesem Konto ein und schreibt ihn dort wieder gut, um ihn frei zu geben. (3) Am Ende jedes Geschäftstags erfolgt eine automatisierte, gleichtägige Freigabe des Cash Collaterals in dem Umfang, in dem dieses nicht mehr zur Sicherheitenverstärkung nach Nummer 3 Absatz 4 erforderlich ist.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den folgenden Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland Teil- nehmerland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner Geschäftspartner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- potsDis- positionsdepots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men Namen des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Ge- schäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicher- heiten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a 13 Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenBewertungsabschlag 36,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank verwahrt und verwaltet werden. (6) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Geschäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicher heiten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfolgen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jewei- ligen Bedingungen der anderen Teilnehmerzentralbank. (7) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Wertpapiere in Höhe eines bestimmten Global- betrages zum Pfand zugunsten der betreffenden Teilnehmerzentralbank mittels des Sicher- heitenverwaltungssystems der Clearstream AG (Xemac) entgegennehmen. Die Regelungen der Nummer 8 sind insoweit entsprechend anwendbar. (1) Die Hereinnahme von Cash Collateral zur Sicherheitenverstärkung kann durch den Geschäftspartner bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Mio. € geschäftstäglich bis spätestens 16 Uhr auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege veranlasst werden. Der Eingang des Auftrags bei der Bank ist auf elektronischem Wege ersichtlich; der Geschäftspartner verzichtet auf den Zugang einer Bestätigung.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den drei folgenden Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartnersverein- bart. (5) Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a (6) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank Teilneh- merzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Geschäfts- partnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicherheiten ver- wahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfol- gen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jeweiligen Bedingun- gen der anderen Teilnehmerzentralbank.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines be- stimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 13a 13 Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenBewertungsabschlag 39,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels.‌

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel8 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartvereinbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Ge- schäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicher- heiten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfolgen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jewei- ligen Bedingungen der anderen Teilnehmerzentralbank. 8 zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nr. 4 (7) beträgt der Bewertungsabschlag 20 % des Nominalbetrags des Solawechsels

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den drei folgenden Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a (6) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Ge- schäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicherhei- ten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2)

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a 13 Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenBewertungsabschlag 39,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. Eine grenzüberschreitende Nutzung von DECCs ist nicht zuläs- sig. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines bestimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank verwahrt und verwaltet werden. (6) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Geschäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicher- heiten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfolgen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jewei- ligen Bedingungen der anderen Teilnehmerzentralbank.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. c) Der Geschäftspartner veranlasst die Gutschrift von Wertpapieren zugunsten einer Teil- nehmerzentralbank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentral- verwahrern; die Teilnehmerzentralbank erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Im Übrigen gilt Buchstabe b ent- sprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel13 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartverein- bart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung Die Bank nimmt geeignete (siehe Nummer 3 Absatz 1) Wertpapiere in Höhe eines be- stimmten im Folgenden Globalbetrag genannten Beleihungswertes im Sinne von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann Nummer 4 Absatz 5 herein, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Drittparteienanbieter in einem Depot – in Abhängigkeit von den Vorgaben des jeweiligen Drittparteienanbieters – entweder des Geschäftspartners oder der betreffenden Teilnehmerzentralbank für die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten verwahrt und verwaltet werden. Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.13a 13 Zurzeit nur nach irischem Recht; abweichend von Nummer 4 Absatz 7 beträgt der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenBewertungsabschlag 39,5 % des Nominalbetrags des Solawechsels.‌

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- pots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel7 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbartvereinbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige SicherheitenSicherheiten gelten dabei besondere Bedingungen, die die betreffende andere Zentralbank mit den Ge- schäftspartnern vereinbart. Soweit die Bank für andere Teilnehmerzentralbanken Sicher- heiten verwahrt, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, kann eine Verwertung nach Nr. 6 (2) erfolgen. Für marktfähige Sicherheiten gelten im Übrigen ausschließlich die jewei- ligen Bedingungen der anderen Teilnehmerzentralbank.

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Grenzüberschreitende Nutzung von Sicherheiten. (1) Die Bank nimmt geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere, die in einem Teilnehmerland bei einem dortigen Zentralverwahrer hinterlegt oder zwischenverwahrt sind, zum Pfand herein. Den Wertpapieren stehen Ansprüche des Geschäftspartners gegen die Bank auf Lieferung solcher Wertpapiere gleich. (2) Die Bewertung von Sicherheiten im Sinne des Absatz 1 richtet sich nach dem jeweili- gen Marktwert; Bewertungsabschläge richten sich nach Nr. 4 und können, soweit sie von der EZB veröffentlicht sind, dem von der EZB veröffentlichten Sicherheitenverzeichnis gemäß Nr. 3 (1) informationshalber entnommen werden. (3) Die Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 werden der Bank auf einem der beiden folgen- den folgenden Wege verpfändet: a) Der Geschäftspartner schafft die Wertpapiere zu Gunsten der Bank über eine vom ESZB zugelassene Verbindung zwischen Zentralverwahrern bei der Clearstream AG an. b) Nach dem jeweils anwendbaren Recht veranlasst der Geschäftspartner die Gutschrift der Wertpapiere zu Gunsten der nationalen Zentralbank in dem betreffenden Teilneh- merland Teil- nehmerland (Teilnehmerzentralbank); diese erteilt ihrerseits der Bank eine Gutschrift über diese Wertpapiere auf einem bei ihr geführten Konto. Hierdurch erwirbt die Bank nach dem jeweils anwendbaren Recht das Eigentum oder sonstige eigentumsgleiche Rechte an den Wertpapieren. In Bezug auf diese Wertpapiere erteilt die Bank dem Geschäfts- partner Geschäftspartner eine Depotgutschrift in Wertpapierrechnung zugunsten seines Dispositionsde- potsDis- positionsdepots; die Regelungen der Nr. 7 gelten entsprechend. (4) Die Bank nimmt Kreditforderungen sowie mit Hypothekardarlehen an Private gedeckte Solawechsel5 Solawechsel4 als Sicherheit herein, die dem Recht eines anderen Teilnehmerlandes unter- liegen und zum Zeitpunkt der Einreichung auf mindestens 500.000 Euro lauten. Die Zahl der auf den (i) Geschäftspartner, (ii) Kreditgeber, (iii) Schuldner, (iv) (soweit einschlägig) Mitver- pflichtete und (v) die Forderung als solche anwendbaren Rechtsordnungen darf zwei nicht überschreiten. Kreditforderungen, die der Rechtsordnung eines anderen ausländischen Staates unterliegen oder bei denen (neben der deutschen) mehr als eine weitere Rechts- ordnung zur Anwendung kommt, sind ausgeschlossen. Es gelten besondere Geschäftsbedingungen, die die Bank mit dem Geschäftspartner ver- einbart. Die Bank übernimmt gemäß den „Sonderbedingungen Informationsaustausch für die grenz- überschreitende Nutzung von Kreditforderungen“ den notwendigen Informationsaustausch zwischen der anderen Teilnehmerzentralbank und dem Geschäftspartner der Bank im Na- men des Geschäftspartners. (5) Zur Besicherung von Zentralbankkrediten anderer Teilnehmerzentralbanken an deren Geschäftspartner kann die Bank geeignete Sicherheiten zugunsten der betreffenden Teil- nehmerzentralbank in deren Namen entgegennehmen. Für nicht marktfähige Sicherheiten

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