Große Steuerreform Musterklauseln

Große Steuerreform. Nach den Steuer- und Abgabenerhöhungen der alten Bundesregierung ist für die große Mehrheit der Bevölkerung die Grenze der Belastbarkeit erreicht. Ziel der neuen Bundesregierung ist es, die Gesamtbelastung bei Steuern und Abgaben zu senken. Die neue Bundesregierung wird unmittelbar nach Amtsantritt ein Steuerentlastungsgesetz für eine große Steuerreform vorlegen. Ziele der Steuerreform sind die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, mehr Steuergerechtigkeit und eine deutliche Vereinfachung des deutschen Steuerrechts. Zu dieser Steuerreform gehören: • die Senkung der Steuersätze bei der Lohn- und Einkommensteuer, • eine Erhöhung des Kindergeldes und • eine Reform der Unternehmensbesteuerung zur Stärkung der Investitionskraft der Unternehmen. Die große Steuerreform entlastet die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in drei Reformstufen in den Jahren 1999, 2000 und 2002. Diese Steuerreform ist solide finanziert und berücksichtigt die schwierige Finanzlage der Länder und Gemeinden. Die Entlastung erfolgt entsprechend dem schrittweisen Aufwuchs der Steuermehreinnahmen durch die vorgesehene Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage. Die erste Stufe tritt zum 1. Januar 1999 in Kraft. Sie umfaßt gegenüber dem Tarif 1998 folgende Maßnahmen: • Anhebung des Kindergeldes für das erste und zweite Kind von 220 DM auf 250ÊDM, • Verbesserung des Grundfreibetrages von 12.360 DM auf 13.020 DM, wie bereits beschlossen, • Senkung des Eingangssteuersatzes von 25,9 Prozent auf 23,9 Prozent, • Senkung des Körperschaftsteuersatzes für einbehaltene Gewinne von 45 auf 40 Prozent, • Senkung des Spitzensteuersatzes für gewerbliche Einkünfte von 47 Prozent auf 45Prozent. Der Einkommensteuertarif für das Jahr 1999 ist dreistufig-linear-progressiv gestaltet. Die erste Stufe der großen Steuerreform führt zu einer Entlastung von rund 14 Milliarden DM. Die Finanzierung erfolgt aufkommensneutral. Die erste Stufe der großen Steuerreform bedeutet für eine durchschnittlich verdienende Familie mit zwei Kindern gegenüber 1998 eine Entlastung in 1999 von rund 1.000 DM im Jahr. Die zweite Stufe tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Sie umfaßt gegenüber dem Tarif 1999 folgende Maßnahmen: • Verbesserung des Grundfreibetrages von 13.020 DM auf 13.500 DM • Senkung des Eingangssteuersatzes von 23,9 Prozent auf 22,9 Prozent • Senkung des Spitzensteuersatzes von 53 Prozent auf 51 Prozent • Senkung des Spitzensteuersatzes für gewerbliche Einkünfte vo...

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  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

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  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.