Kleine und mittlere Unternehmen Musterklauseln

Kleine und mittlere Unternehmen. Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Kleine und mittlere Unternehmen. Das Abkommen sollte ein spezielles Kapitel zu KMU enthalten. Das Abkommen sollte KMU dabei unterstützen, die im Rahmen des Abkommens gebotenen Handelsmöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen; in Frage kämen hier unter anderem Regelungen zum Informationsaustausch über Marktzugangsanforderungen und eine geeignete institutionelle Struktur. Das Abkommen sollte Bestimmungen über arbeits- und umweltbezogene Aspekte des Themenkomplexes Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten, die im Kontext Handel und ausländische Direktinvestitionen relevant sind. Es sollte Bestimmungen zur Förderung der Übernahme und der wirksamen Anwendung relevanter international vereinbarter Grundsätze und Regeln beinhalten; hierzu gehören die Kernarbeitsnormen und die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie multilaterale Umweltübereinkommen einschließlich derjenigen, die den Klimaschutz betreffen. In dem Abkommen sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigt werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt regelnd tätig zu werden und dabei ein hohes Schutzniveau anzustreben. Das Abkommen sollte Bestimmungen enthalten, wonach das Arbeits‑ und Umweltschutzniveau nicht abgesenkt werden darf, um Handel und ausländische Direktinvestitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Verpflichtung enthalten sein, nicht von den eigenen arbeits‑ oder umweltrechtlichen Vorschriften abzuweichen oder auf deren Durchsetzung zu verzichten. Mit dem Abkommen sollte dafür gesorgt werden, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen einen größeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, unter anderem dadurch, dass unter Hinweis auf international anerkannte Rechtsinstrumente Aspekte behandelt werden wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte und der sozialen Verantwortung von Unternehmen. Das Abkommen sollte ferner Verpflichtungen zur Förderung des Handels mit rechtmäßig erworbenen, nachhaltig bewirtschafteten natürlichen Ressourcen – insbesondere im Zusammenhang mit den Themen biologische Vielfalt, wild lebende Pflanzen und Tiere, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei – enthalten und auf einschlägige internationale Rechtsinstrumente und Verfahrensweisen Bezug nehmen. Es sollte außerdem einen Handel fördern, der eine emissionsarme, klimaresiliente Entwicklung begünstigt....
Kleine und mittlere Unternehmen. (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihrer Vereinigungen und der \usammenarbeit zwi- schen KMU in der Gemeinschaft und in Georgien.
Kleine und mittlere Unternehmen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums- potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Klein- unternehmen gebührend Rechnung getragen.
Kleine und mittlere Unternehmen. Art. 10.1 legt den Zweck des Kapitels dar, einschliesslich des Ziels, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bessere Möglichkeiten haben sollten, vom Freihandelsabkommen zu profitieren.
Kleine und mittlere Unternehmen. Mit der Investition in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen sind gewisse Risiken verbunden. Die Marktpreise solcher Wertpapiere können volatiler sein als die von grossen Unternehmen, nicht zuletzt wegen geringerer Liquidität. Da kleine und mittlere Unternehmen normalerweise weniger ausstehende Aktien haben als grössere Un- ternehmen, kann es schwieriger sein, signifikante Mengen von Aktien zu kaufen und zu verkaufen, ohne die Marktpreise zu beeinflussen. Es gibt in der Regel weniger öffentlich verfügbare Informatio- nen über diese Firmen als über grosse Firmen. Die geringere Kapitalisierung solcher Firmen und die Tatsache, dass kleine Firmen möglicherweise kleinere Produktlinien haben und einen kleineren Marktanteil beherrschen als grössere Firmen, kann sie empfindlicher gegenüber Schwankungen des wirtschaftlichen Zyklus machen. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Ak- tien von kleineren Unternehmen dekotiert oder es kann bei OTC-Titeln das Market Making eingestellt werden. OTC-Titel werden zwar regelmässig gehandelt, nicht aber an einem geregelten Markt. Die für kotierte Titel geltenden Informations-, Melde- und Angebotspflichten gelten für sie nicht. Insofern findet die Marktbildung in einem Umfeld statt, in dem Transparenz und börsengesetzliche Schutzbestimmun- gen der Aktionäre, insbesondere der Kleinaktionäre, weitgehend fehlen. Das Risiko der Ausnutzung ihrer Stellung und eines Informationsvorsprungs durch Aktionäre mit Kenntnis der inneren Vorgän- ge der Gesellschaft und eine für Kleinaktionäre ungünstige Entwicklung bei Übernahmen ist deutlich grösser als bei kotierten Titeln.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.