Kleine und mittlere Unternehmen Musterklauseln

Kleine und mittlere Unternehmen. Bei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, deren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unter- nehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.
Kleine und mittlere Unternehmen. Das Abkommen sollte ein spezielles Kapitel zu KMU enthalten. Das Abkommen sollte KMU dabei unterstützen, die im Rahmen des Abkommens gebotenen Handelsmöglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen; in Frage kämen hier unter anderem Regelungen zum Informationsaustausch über Marktzugangsanforderungen und eine geeignete institutionelle Struktur. Das Abkommen sollte Bestimmungen über arbeits- und umweltbezogene Aspekte des Themenkomplexes Handel und nachhaltige Entwicklung enthalten, die im Kontext Handel und ausländische Direktinvestitionen relevant sind. Es sollte Bestimmungen zur Förderung der Übernahme und der wirksamen Anwendung relevanter international vereinbarter Grundsätze und Regeln beinhalten; hierzu gehören die Kernarbeitsnormen und die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie multilaterale Umweltübereinkommen einschließlich derjenigen, die den Klimaschutz betreffen. In dem Abkommen sollte das Recht der Vertragsparteien bekräftigt werden, im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit und Umwelt regelnd tätig zu werden und dabei ein hohes Schutzniveau anzustreben. Das Abkommen sollte Bestimmungen enthalten, wonach das Arbeits‑ und Umweltschutzniveau nicht abgesenkt werden darf, um Handel und ausländische Direktinvestitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Verpflichtung enthalten sein, nicht von den eigenen arbeits‑ oder umweltrechtlichen Vorschriften abzuweichen oder auf deren Durchsetzung zu verzichten. Mit dem Abkommen sollte dafür gesorgt werden, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen einen größeren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, unter anderem dadurch, dass unter Hinweis auf international anerkannte Rechtsinstrumente Aspekte behandelt werden wie die Erleichterung des Handels mit umwelt- und klimafreundlichen Waren und Dienstleistungen sowie die Förderung freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte und der sozialen Verantwortung von Unternehmen. Das Abkommen sollte ferner Verpflichtungen zur Förderung des Handels mit rechtmäßig erworbenen, nachhaltig bewirtschafteten natürlichen Ressourcen – insbesondere im Zusammenhang mit den Themen biologische Vielfalt, wild lebende Pflanzen und Tiere, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischerei – enthalten und auf einschlägige internationale Rechtsinstrumente und Verfahrensweisen Bezug nehmen. Es sollte außerdem einen Handel fördern, der eine emissionsarme, klimaresiliente Entwicklung begünstigt....
Kleine und mittlere Unternehmen. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist es, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Privatwirtschaft, die Gründung neuer Unternehmen in Bereichen mit Wachstums- potenzial und die Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und in Serbien zu fördern und zu stärken. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der KMU und den zehn Leitlinien der Europäischen Charta für Klein- unternehmen gebührend Rechnung getragen.
Kleine und mittlere Unternehmen. Art. 10.1 legt den Zweck des Kapitels dar, einschliesslich des Ziels, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bessere Möglichkeiten haben sollten, vom Freihandelsabkommen zu profitieren. Art. 10.2 verpflichtet die Vertragsparteien, KMU Informationen über das Frei- handelsabkommen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören der Abkommenstext, eine Zusammenfassung des Abkommens und andere Informationen, von denen angenommen werden kann, dass sie für KMU von Vorteil sind. Die veröffentlich- ten Informationen müssen die Vertragsparteien mit entsprechenden Webseiten der anderen Vertragsparteien und mit den Seiten nationaler Akteure verknüpfen, die für KMU der anderen Vertragsparteien interessante Informationen enthalten. Art. 10.3 sieht vor, dass die Vertragsparteien bei Inkrafttreten des Abkommens eine KMU-Kontaktstelle benennen und den anderen Vertragsparteien die Kon- taktdaten mitteilen. Die Regierung beabsichtigt, das Amt für Volkswirtschaft (Zentraler Unternehmensservice) mit dieser Aufgabe zu betrauen. Die Vertrags- Art. 10.4 stellt klar, dass die Bestimmungen dieses Kapitels von der Streitbeile- gung gemäss Kapitel 16 nicht erfasst werden.
Kleine und mittlere Unternehmen. (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihrer Vereinigungen und der \usammenarbeit zwi- schen KMU in der Gemeinschaft und in der Republik Usbeki- stan. (2) Die \usammenarbeit schließt technische Hilfe ein, ins- besondere in folgenden Bereichen: — Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU; — Aufbau einer angemessenen Infrastruktur zur Unterstüt- zung der KMU; Förderung der Kommunikation zwischen den KMU sowohl innerhalb als auch außerhalb der Repu- blik Usbekistan; KMU-orientierte Ausbildung zur Erschlie- ßung von Finanzierungsmöglichkeiten; — Ausbildung in den Bereichen Marketing, Buchführung und Qualitätssicherung.
Kleine und mittlere Unternehmen. (1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und die Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihrer Vereinigungen und der \usammenarbeit zwi- schen KMU in der Gemeinschaft und in Georgien. (2) Die \usammenarbeit schließt technische Hilfe ein, insbe- sondere in folgenden Bereichen: — Schaffung eines rechtlichen Rahmens für KMU; — Aufbau einer angemessenen Infrastruktur (Agentur für die Unterstützung von KMU, Kommunikationswesen, Hilfe bei der Schaffung eines Fonds für KMU); — Einrichtung von Technologieparks.
Kleine und mittlere Unternehmen. Mit der Investition in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen sind gewisse Risiken verbunden. Die Marktpreise solcher Wertpapiere können volatiler sein als die von grossen Unternehmen, nicht zuletzt wegen geringerer Liquidität. Da kleine und mittlere Unternehmen normalerweise weniger ausstehende Aktien haben als grössere Un- ternehmen, kann es schwieriger sein, signifikante Mengen von Aktien zu kaufen und zu verkaufen, ohne die Marktpreise zu beeinflussen. Es gibt in der Regel weniger öffentlich verfügbare Informatio- nen über diese Firmen als über grosse Firmen. Die geringere Kapitalisierung solcher Firmen und die Tatsache, dass kleine Firmen möglicherweise kleinere Produktlinien haben und einen kleineren Marktanteil beherrschen als grössere Firmen, kann sie empfindlicher gegenüber Schwankungen des wirtschaftlichen Zyklus machen. Zusätzlich können in Ausnahmefällen an einer Börse kotierte Ak- tien von kleineren Unternehmen dekotiert oder es kann bei OTC-Titeln das Market Making eingestellt werden. OTC-Titel werden zwar regelmässig gehandelt, nicht aber an einem geregelten Markt. Die für kotierte Titel geltenden Informations-, Melde- und Angebotspflichten gelten für sie nicht. Insofern findet die Marktbildung in einem Umfeld statt, in dem Transparenz und börsengesetzliche Schutzbestimmun- gen der Aktionäre, insbesondere der Kleinaktionäre, weitgehend fehlen. Das Risiko der Ausnutzung ihrer Stellung und eines Informationsvorsprungs durch Aktionäre mit Kenntnis der inneren Vorgän- ge der Gesellschaft und eine für Kleinaktionäre ungünstige Entwicklung bei Übernahmen ist deutlich grösser als bei kotierten Titeln.
Kleine und mittlere Unternehmen. Mit der Investition in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in Wertpapiere kleiner und mittlerer Unternehmen sind gewisse Risiken verbunden. Die Marktpreise solcher Wertpapiere können volatiler sein als die von grossen Unternehmen, nicht zuletzt wegen ge- ringerer Liquidität. Da kleine und mittlere Unternehmen normalerweise weniger ausste- hende Aktien haben als grössere Unternehmen, kann es schwieriger sein, signifikante Men- gen von Aktien zu kaufen und zu verkaufen, ohne die Marktpreise zu beeinflussen. Es gibt in der Regel weniger öffentlich verfügbare Informationen über diese Firmen als über grosse Fir- men. Die geringere Kapitalisierung solcher Firmen und die Tatsache, dass kleine Firmen möglicherweise kleinere Produktlinien haben und einen kleineren Marktanteil beherrschen als grössere Firmen, kann sie empfindlicher gegenüber Schwankungen des wirtschaftlichen Zyklus machen. Zusätzlich können in Ausnahme-fällen an einer Börse kotierte Aktien von kleineren Unternehmen dekotiert werden. Anlagen in Schwellenländern können mit einem höheren Risiko verbunden sein als Anlagen in Märkten von Industrieländern. Die Wertpapiermärkte von Emerging Markets sind in der Regel kleiner, weniger entwickelt, weniger liquide und volatiler als Wertpapiermärkte von Industrieländern. In bestimmten Emerging Markets besteht das Risiko einer Enteignung von Vermögenswerten, einer enteignungsgleichen Besteuerung, politischer und sozialer Unru- hen und diplomatischer Entwicklungen, die Anlagen in diesen Ländern beeinträchtigen kön- nen. Es gibt möglicherweise weniger öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzinstrumente als von Anlegern üblicherweise erwartet wird und Unternehmen in sol- chen Ländern sind möglicherweise nicht Bilanzierungs-, Prüfungs- und Finanzberichterstat- tungsstandards und -anforderungen unterworfen, welche mit denjenigen in Industrielän- dern vergleichbar sind. Bestimmte Finanzmärkte weisen ein deutlich niedrigeres Marktvolu- men als weiter entwickelte Märkte auf. Wertpapiere vieler Unternehmen können weniger liquide und ihre Kurse volatiler sein. In Emerging Markets gibt es ausserdem ein unterschied- lich hohes Mass staatlicher Aufsicht und Regulierung von Börsen, Finanzinstituten und Emittenten. Lokale Beschränkungen können die Anlageaktivitäten des Fonds beeinträchti- gen. Anlagen in lokaler Währung können nachteilig von Wechselkursschwankungen, Devi- sen- und Steuervorschriften beeinflusst werden. Abwicklungssysteme in Emer...

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  • Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

  • Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person kön- nen wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungs- pflicht herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine An- ordnungen befolgen und uns unterrichten. 7.2 Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß aus- füllen und uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 7.3 Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die ver- sicherte Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. 7.4 Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus ande- ren Anlässen – behandelt oder untersucht haben, an- dere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7.5 Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.

  • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Anteile werden jederzeit auf Anfrage der Anteilsinhaber auf der Grundlage ihres Nettoinventarwertes ausgegeben, der sich gegebenenfalls um Ausgabeaufschläge erhöht. Rücknahmen und Zeichnungen erfolgen zu den Bedingungen und nach den Modalitäten, die im Verkaufsprospekt festgelegt sind. Die Anteile von Investmentfonds können zur Notierung an einer Börse in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen zugelassen werden. Zeichnungen müssen am Tag der Berechnung des Nettoinventarwertes vollständig abgerechnet werden. Sie können durch Barzahlung und/oder die Einbringung von Finanzinstrumenten ausgeführt werden. Die Verwaltungsgesellschaft hat das Recht, die angebotenen Wertpapiere abzulehnen. Sie verfügt ab dem Tag der Hinterlegung der Wertpapiere über eine Frist von sieben Tagen, um ihren diesbezüglichen Beschluss bekannt zu geben. Im Falle einer Annahme werden die eingebrachten Wertpapiere nach den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Zeichnung wird auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwertes nach Annahme der betreffenden Wertpapiere ausgeführt. Rücknahmen können in bar und/oder in Form von Sachwerten erfolgen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten einen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, muss die Verwaltungsgesellschaft nur die schriftliche, unterschriebene Einwilligung des aussteigenden Inhabers einholen. Wenn eine Rücknahme in Form von Sachwerten keinen repräsentativen Teil des Portfoliovermögens betrifft, müssen sämtliche Anteilinhaber schriftlich einwilligen, dass der aussteigende Inhaber seine Anteile gegen bestimmte in der Vereinbarung ausdrücklich angegebene Vermögenswerte zurücknehmen lassen kann. Abweichend davon können Rücknahmen auf dem Primärmarkt, wenn es sich bei dem Fonds um einen ETF handelt, mit Einwilligung der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios und unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber unter den im Verkaufsprospekt oder der Satzung des Investmentfonds festgelegten Bedingungen in Form von Sachwerten erfolgen. Die Vermögenswerte werden dann vom Inhaber des Emittentenkontos unter den im Verkaufsprospekt des Investmentfonds festgelegten Bedingungen geliefert. Zurückgenommene Vermögenswerte werden im Allgemeinen gemäß den in Artikel 4 festgelegten Regeln bewertet, und die Rücknahme in Form von Sachwerten erfolgt auf der Grundlage des ersten Nettoinventarwerts nach Annahme der betreffenden Vermögenswerte. Rücknahmen werden innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen nach Ablauf der Frist für die Bewertung des Anteils vom Inhaber des Emittentenkontos abgewickelt. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Rückzahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände die vorzeitige Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds erfordert. Die Frist darf jedoch 30 Tage nicht überschreiten. Außer bei Erbanfall oder Schenkung unter Lebenden ist die Abtretung oder Übertragung von Anteilen zwischen Anteilsinhabern oder von Anteilsinhabern an bzw. auf einen Dritten an eine Rücknahme und anschließende Zeichnung gebunden. Handelt es sich um eine dritte Person, so muss der Betrag der Abtretung bzw. der Übertragung gegebenenfalls durch den Begünstigten vervollständigt werden, damit der im Verkaufsprospekt vorgeschriebene Mindestbetrag für die Erstzeichnung erreicht wird. In Anwendung von Artikel L 214-8-7 des Code monétaire et financier kann die Verwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen durch den Investmentfonds ebenso wie die Ausgabe neuer Anteile vorübergehend aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber liegt. Fällt das Nettovermögen des Fonds unter den in den Vorschriften festgelegten Betrag, kann keine Rücknahme von Anteilen erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Mindestzeichnung nach den im Verkaufsprospekt vorgesehenen Modalitäten. In Anwendung von Artikel L. 214-8-7 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) und Artikel 411-20-1 der allgemeinen Bestimmungen der französischen Finanzmarktaufsichtsbehörde AMF kann die Verwaltungsgesellschaft Rücknahmen begrenzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies verlangen und falls dies im Interesse der Anteilsinhaber oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Modalitäten der Begrenzung und die Art und Weise, wie Anteilinhaber informiert werden, müssen genau dargelegt werden. Der Fonds kann nach Artikel L. 214-8-7 Absatz 3 des Code monétaire et financier (französisches Währungs- und Finanzgesetzbuch) die Ausgabe von Anteilen vorläufig oder endgültig ganz oder teilweise einstellen, wenn objektive Situationen bestehen, die den Zeichnungsschluss bewirken, wie z. B. eine Höchstzahl begebener Anteile, ein erreichter Höchstbetrag des Vermögens oder der Ablauf einer bestimmten Zeichnungsfrist. Den bestehenden Anteilinhabern wird die Auslösung dieses Instruments über ein beliebiges Kommunikationsmedium mitgeteilt und sie erhalten gleichzeitig Informationen zur Durchführung, zur Obergrenze und zur objektiven Situation, die zur Entscheidung geführt hat, die Ausgabe vollständig oder teilweise einzustellen. Bei einem teilweisen Zeichnungsschluss sind in diesen über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelten Informationen ausdrücklich die Modalitäten angegeben, nach denen die bestehenden Anteilinhaber während dieses teilweisen Zeichnungsschlusses weiterhin Anteile zeichnen können. Außerdem werden die Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft über ein beliebiges Kommunikationsmittel informiert, dass der vollständige oder teilweise Zeichnungsschluss beendet (wenn die Auslösungsschwelle unterschritten wird) bzw. fortgesetzt wird (wenn die Auslösungsschwelle oder die objektive Situation, die dazu geführt hat, dass dieses Instrument zur Anwendung kommt, sich geändert hat). Eine Änderung der angeführten objektiven Situation oder der Auslösungsschwelle des Instruments muss stets im Interesse der Anteilinhaber erfolgen. Die über ein beliebiges Kommunikationsmittel übermittelte Information erläutert die genauen Gründe dieser Änderungen. Der Fondsmanager kann (i) den Besitz von Anteilen durch eine natürliche oder juristische Person, die laut dem Verkaufsprospekt nicht berechtigt ist, Anteile zu halten (nachfolgend „nicht berechtigte Person“) einschränken oder verhindern, ebenso wie (ii) die Eintragung eines Vermittlers in das Verzeichnis der Anteilsinhaber des Fonds oder in das Verzeichnis der Transferstelle (die „Verzeichnisse“), wenn dieser keiner der nachstehend aufgeführten Kategorien angehört („nicht berechtigter Vermittler“): Ausländische operative Nicht-Finanzunternehmen, US- Personen, bei denen es sich nicht um konkrete natürliche US-Personen handelt, und Finanzinstitute, bei denen es sich nicht um nicht teilnehmende Finanzinstitute* handelt. Der Fondsmanager kann den Besitz von Anteilen durch einen Anleger einschränken oder verhindern, der (i) nach objektiven Kriterien direkt oder indirekt gegen die Gesetze und Bestimmungen eines Landes oder einer Regierungsbehörde verstößt bzw. des Verstoßes verdächtigt wird, oder der (ii) nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds dem Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft Schaden zufügen könnte, der dem Fonds oder der Gesellschaft andernfalls nicht entstanden wäre bzw. den der Fonds oder die Gesellschaft andernfalls nicht erlitten hätten. Die mit einem Sternchen* am Ende versehenen Begriffe sind im Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika für die bessere Erfüllung der Steuerpflichten auf internationaler Ebene und über die Umsetzung des einschlägigen Gesetzes betreffend der Erfüllung der Steuerpflichten in Zusammenhang mit ausländischen Konten vom 14. November 2013 definiert. Der Wortlaut des Abkommens ist ab dem Ausstellungsdatum dieses Fondsreglements unter folgendem Link verfügbar: xxxx://xxx.xxxxxxxx.xxxx.xx/xxxxx/xxx_xxxxxx_xxxxx_00xxx00.xxx Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsgesellschaft: (i) die Ausgabe von Anteilen ablehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass dies direkt oder indirekt dazu führt, dass das Eigentum dieser Anteile an eine nicht berechtigte Person übergeht oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in die Verzeichnisse eingetragen wird; (ii) jederzeit von einem Vermittler, dessen Name im Verzeichnis der Anteilsinhaber eingetragen ist, die erforderlichen Auskünfte und eine eidesstattliche Erklärung verlangen, welche die Gesellschaft als notwendig erachtet, um zu klären, ob das wirtschaftliche Eigentum der Anteile eines solchen Anteilsinhabers auf eine nicht berechtigte Person übergeht oder nicht; und (iii) wenn sie zur Auffassung gelangt, dass der wirtschaftliche Eigentümer der Anteile eine nicht berechtigte Person ist, oder dass ein nicht berechtigter Vermittler in den Verzeichnissen der Anteilsinhaber des Fonds eingetragen ist, wird sie nach einem Zeitraum von 10 Werktagen die Zwangsrücknahme aller von dieser nicht berechtigten Person oder über einen nicht berechtigten Vermittler gehaltenen Anteile vornehmen. Die Zwangsrücknahme erfolgt zum letzten bekannten Nettoinventarwert zuzüglich etwaiger Gebühren und Provisionen, die von den Inhabern der zurückzunehmenden Anteile zu tragen sind.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.