Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen Musterklauseln

Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. Wurden ein oder mehrere Deutsche Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.1 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Deutschen Pfanddepot bzw. in solchen Deutschen Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 der Clearing-Bedingungen).
Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. Wurden ein oder mehrere Schweizer Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.3 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Schweizer Pfanddepot bzw. in solchen Schweizer Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 46 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich darüber hinaus, eine Kontrollvereinbarung mit der SIX SIS AG und der Eurex Clearing AG in Bezug auf alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in den Schweizer Pfanddepots verbucht sind, abzuschließen.
Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. B Wurden ein oder mehrere CmaX Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen CmaX Pfanddepot bzw. in solchen CmaX Pfanddepots verbucht sind, um unter Nutzung von CmaX (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 64 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verpflichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen. Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt A Ziffer 6.6.34.3.2.2 der Clearing-Bedingungen bleibt unberührt. C Wurden ein oder mehrere GC Pooling Re-use Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen GC Pooling Pfanddepot bzw. in solchen GC Pooling Pfanddepots verbucht sind, um unter Wiederverwendung (Re-use) von Sicherheiten aus GC Pooling Repo Transaktionen (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnu...
Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A. Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell- Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Ziffer 6 der Clearing-Bedingungen).
Grund-Clearingmodell-Bestimmungen – Wertbasierte Zuordnung/Eigentransaktionen und Elementary Omnibus Transaktionen. A. Wurden ein oder mehrere Luxemburger Pfanddepots gemäß Ziffer 2.1.2 eröffnet, verpfändet das Clearing-Mitglied hiermit nach Maßgabe von und gemäß Anlage 1 zu dieser Vereinbarung der Eurex Clearing AG alle Wertpapiere, die jetzt oder zukünftig in einem solchen Luxemburger Pfanddepot bzw. in solchen Luxemburger Pfanddepots verbucht sind, um (i) Margin gemäß den Grund-Clearingmodell-Bestimmungen zu stellen, falls die Wertbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist, oder (ii) Elementary Proprietary Margin zu stellen, falls die Gegenstandsbasierte Zuordnung die Anwendbare Zuordnungsmethode ist (in beiden Fällen gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3 und Abschnitt 2 Ziffer 6 der Clearing-Bedingungen). Das Clearing-Mitglied verplichtet sich hiermit, alle für die Pfandrechtsbestellung erforderlichen Mitteilungen an CBL zu machen und alle erforderlichen Bestätigungen von CBL einzuholen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.