Grundlagen der Rechnungslegung Musterklauseln

Grundlagen der Rechnungslegung. (1) Grundlagen der Abschlusserstellung (2) Verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften Standard bzw. Interpretationen Inhalt der Standards bzw. Interpretationen verpflichtend anzuwenden a) IFRIC 23 – Unsicherheit bezüglich ertragsteuerlicher Behandlung b) Änderungen an IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen“ – langfristig gehaltene Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures Die Änderungen betreffen die Klarstellung des Ausschlusses von Beteiligungen i.S.d. IAS 28 aus dem Anwendungsbereich von IFRS 9. IFRS 9 wird nicht auf Beteiligungen an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture angewendet, die nach der Equity-Me- thode bilanziert werden. Die Anwendung von IFRS 9 erfolgt jedoch auf langfristige Beteili- gungen, die einen Teil der Nettoinvestition an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture ausmachen. Die Änderungen werden erstmalig seit dem 1. Januar 2019 angewen- det. Für den Konzernabschluss der publity ergaben sich hieraus keine Änderungen. (3) Noch nicht verpflichtend anzuwendende Rechnungslegungsvorschriften Standard bzw. Interpretationen Inhalt der Standards bzw. Interpretationen verpflichtend anzuwenden ab (4) Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Bemessung des beizulegenden Zeitwertes Klassifizierung in kurz- und langfristig
Grundlagen der Rechnungslegung. Bei dem vorliegenden Abschluss handelt es sich um den Konzernabschluss der DekaBank Deutsche Girozentrale (Muttergesellschaft). Die DekaBank ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main und Berlin (Deutschland) und ist im Handelsregister A des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRA 16068 eingetragen. Der vorliegende Konzernabschluss wird nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Maßgeblich sind diejenigen IFRS, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht und von der Europäischen Union (EU) in europäisches Recht übernommen wurden. Ferner werden die nationalen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) im Rahmen des § 315e HGB berücksichtigt. Der Lagebericht wurde gemäß § 315 HGB erstellt. Der in der Währung Euro aufgestellte Konzernabschluss umfasst die Bilanz, die Gesamtergebnisrechnung, die Eigen- kapitalveränderungsrechnung, die Kapitalflussrechnung und die Notes. Alle Betragsangaben wurden kaufmännisch gerundet. Bei der Bildung von Summen in Tabellen können sich geringfügige Abweichungen ergeben.
Grundlagen der Rechnungslegung. Der vorliegende verkürzte Konzernzwischenabschluss wurde gemäß § 115 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit § 117 WpHG nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufgestellt. Maßgeblich sind diejenigen IFRS, die zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlicht und von der Europäischen Union (EU) in europäisches Recht übernommen wurden. Hierbei wurden insbesondere die Anforderungen des IAS 34 „Zwischen- berichterstattung“ berücksichtigt. Der in der Währung Euro aufgestellte verkürzte Konzernzwischenabschluss umfasst die Gesamtergebnis- rechnung, die Bilanz, die verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung, die verkürzte Kapitalflussrechnung und die ausgewählten erläuternden Notes. Alle Betragsangaben wurden kaufmännisch gerundet. Bei der Bildung von Summen in Tabellen können sich geringfügige Abweichungen ergeben. Der vorliegende Konzernzwischenabschluss wurde durch unseren Abschlussprüfer einer prüferischen Durchsicht unterzogen und sollte in Verbindung mit dem testierten Konzernabschluss 2019 gelesen werden. Angaben zum Risiko von Finanzinstrumenten sind im Wesentlichen aus dem Risikobericht im Zwischen- lagebericht ersichtlich.
Grundlagen der Rechnungslegung. Die Konzernrechnung von Vontobel steht im Einklang mit den International Financial Reporting Standards (IFRS), die vom International Accounting Standards Board (IASB) herausgegeben werden. Dieser Halbjahresbericht ent­ spricht den Anforderungen von IAS 34 «Zwischenbericht­ erstattung». Da er nicht sämtliche Informationen und Angaben enthält, die im Jahresbericht erforderlich sind, sollte dieser Zwischenbericht zusammen mit der geprüf­ ten Konzernrechnung des Geschäftsberichts 2017 gele­ sen werden. Mit Ausnahme der nachfolgenden Änderun­ gen wurden die gleichen Rechnungslegungsgrundsätze wie für die Konzernrechnung per 31. Dezember 2017 angewandt.

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  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.