Keine Änderungen Musterklauseln

Keine Änderungen. Sofern nicht gemäß Ziffer 14.7 gestattet, ist Ihnen das Ändern, Anpassen oder Übersetzen der Software nicht gestattet. Sie dürfen die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, Reverse Engineering vornehmen oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, ausgenommen in dem Maße, in dem Sie gemäß geltendem Recht eine Dekompilierung vornehmen dürfen, um Interoperabilität mit der Software herzustellen.
Keine Änderungen. Das Ändern, Anpassen oder Übersetzen der Software ist Ihnen nicht gestattet. Sie verpflichten sich ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, "Reverse Engineering" vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, ausgenommen in dem Masse, in dem Sie gemäss geltendem Recht "Reverse Engineering" oder eine Dekompilierung vornehmen dürfen, weil Sie die Software dekompilieren müssen, um ihre volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Computer-Programmen zu erreichen, und Sie zuerst bei ASTRAL die dazu notwendigen Informationen angefordert haben, und ASTRAL Ihnen solche Informationen nicht bereitgestellt hat. XXXXXX behält sich das Recht vor, für die Bereitstellung dieser Informationen angemessene Bedingungen aufzustellen und eine angemessene Gebühr zu verlangen. Die von ASTRAL bereitgestellten Informationen und alle anderen Informationen, die Sie im Rahmen der zulässigen Dekompilierung erhalten, dürfen nur zu den hierin aufgeführten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden bzw. dazu genutzt werden, eine Software zu entwickeln, die dieser Software im Wesentlichen ähnlich ist. Es ist weder zugelassen, Änderungen irgendeiner Art an der Software vorzunehmen noch ein neues Installationsprogramm für diese Software zu entwickeln. Vorbehaltlich ausdrücklicher Genehmigung durch ASTRAL sind Sie nicht berechtigt die Software in ein anderes Programm zu integrieren oder gleichzeitig zu nutzen. Anfragen zum Erhalt dieser Informationen sollten an xxxxxxxx@xxxxxxxx.xxx gerichtet werden.
Keine Änderungen. Das Ändern, Anpassen, Übersetzen oder reverse-engineeren oder jede sonstige Handlung am Code der Software ist nicht gestattet. Sie dürfen die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, Reverse Engineering vornehmen oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, ausgenommen in dem Maße, in dem Sie gemäß geltendem Recht (§ 40e UrhG) eine Dekompilierung vornehmen dürfen, um z.B. die Interoperabilität mit der Software herzustellen.
Keine Änderungen. Der Sammler verpflichtet sich, jegliche vorsätzliche Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Werkes zu unterlassen. Hiermit ist insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Begleichung der Ansprüche des Providers oder den Verwaltern des Domainnamens (hier De-Nic, oder dessen Rechtsnachfolger) in Bezug auf den Erhalt des Domainnamens festgeschrieben. Der Sammler hat das Recht, die Arbeit jederzeit vom Netz zu nehmen sowie den Domainnamen zu kündigen. Bei Absicht der Kündigung des Domainnamens durch den Sammler ist der Künstler im Voraus rechtzeitig zu benachrichtigen. Er hat dann das Recht, den Domainnamen wieder zu übernehmen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Domainnamens durch den Künstler ist der Künstler für die Begleichung der anfallenden Kosten verantwortlich.
Keine Änderungen. Sofern nicht in den Bestimmungen einer geltenden Bestellung anderweitig festgelegt, (a) können Mengen während der geltenden Subskriptionslaufzeit oder in der Bestellung angegebenen Laufzeit („Bestelllaufzeit“) nicht geändert werden und (b) sind sämtliche Zahlungsverpflichtungen für die gesamte Bestelllaufzeit unwiderruflich, unbedingt und werden nicht – abgesehen im Rahmen eines Verstoßes gegen 7.3. der ILSA – zurückerstattet. Informatica kann die betroffenen Produkte oder Support-Services aussetzen, wenn eine Rechnung mehr als dreißig Tage unbezahlt bleibt.

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  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.