GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN Musterklauseln

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN. Norm UCC EAN 128 oder 39 Länge 210 mm (siehe Anlage) Höhe 74 oder 148 mm (siehe Anlage) Xxxxxx Weißes Papier oder laminiertes Papier Direkt lesbar durch den Staplerfahrer und dessen Barcode-Lesegerät ohne Entfernen von Streifen und Verpackung Eigenschaften Lesbar durch den Staplerfahrer und das Barcode-Lesegerät auf bis zu einem Meter Entfernung Barcode und relevante Informationen auf einer glatten Oberfläche
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN. Bei der Änderung und dem Betrieb von Gas-Druckregel- und -Messanlagen sind die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die nachstehend aufgeführten Vorschriften und Richtlinien, in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten: • DVGW-Arbeitsblatt G 491 - Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich • 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb • DVGW-Arbeitsblatt G 492 - Gas-Messanlagen für einen Betriebsdruck bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Instandhaltung • DVGW-Arbeitsblatt G 495 - Gasanlagen-Instandhaltung • DVGW-Arbeitsblatt G 486 - Realgasfaktoren und Kompressibilitätszahlen von Erdgasen - Berechnung und Anwendung • DVGW-Arbeitsblatt G 487 - Gasexpansionsanlagen • DVGW-Arbeitsblatt G 488 - Anlagen für die Gasbeschaffenheitsmessung - Planung, Errichtung Betrieb • DVGW-Arbeitsblatt G 685 - Gasabrechnung • DVGW-Arbeitsblatt G 687 - TMA an die Gasmessung • DVGW-Arbeitsblatt G 689 - TMA Messstellenbetreiber • DVGW-Arbeitsblatt G 2000 - Mindestanforderungen bezüglich Interoperabilität und Anschluss an Gasnetze • Berufsgenossenschaftliche Regelwerke der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) • GasHL-VO • Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen und Datenumfang und Datenqualität an Messeinrichtungen im Gasnetz der Open Grid Europe (TMA- Mess). Zur Sicherstellung eines störungsfreien, sicheren und wirtschaftlichen Ablaufs bei Neubau, Änderung und Betrieb von Gas-Druckregel- und –Messanlagen, wird die Beachtung der Ausführungsvorschläge gemäß Guideline „Gas-Druckregel- und - Messanlagen - Planung, Errichtung, Änderung und Betrieb“ empfohlen.
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN. Bei der Planung, Einrichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die Messeinrichtungen müssen, sofern nicht abweichend vereinbart, der Guideline GL 340-502, der Bayernwerk AG Kap. 3.9 und – soweit anwendbar -der Guideline GL 340-503 entsprechen. Es wird empfohlen, auch die übrigen Anforderungen der Guideline GL 340-502 zu beachten. Die vorgenannten Guidelines sind unter xxx.xxxxxxxxxx.xx als Download verfügbar, und werden auf Anfrage von der Bayernwerk AG in Papierform zur Verfügung gestellt. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher eingehalten werden. Messstellenbetreiber bzw. Anschlussnehmer/angrenzender Netzbetreiber gewähren der Bayernwerk AG jederzeit den Zugang zur Messeinrichtung. Es gelten weiterhin die unter xxx.xxxxxxxxxx.xx veröffentlichten „Technischen Mindestanforderungen für den Netzpunkten der Bayernwerk AG zugeordnete Mess- und Gas-Druckregel- und Messanlagen“ (TMA-GDRM). Insbesondere sind die Regelungen zu „Änderung und Unterbringung der Anlage“ und „Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme der Anlage“ sowie „Instandhaltung der Anlage“ auch für die Messanlage gültig. Sofern nicht anders geregelt, ist der Anschlussnehmer unabhängig von den Regelungen zum Messstellenbetrieb grundsätzlich für die Gas-Druckregelanlage bzw. ein ggf. erforderliches Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird mit der Bayernwerk AG abgestimmt.

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  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Rechnungsabschlüsse Bei Kontokorrentkonten Konten in Laufender Rechnung (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Konto- korrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Ge- schäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getrof- fenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlus- ses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen in Textform geltend, genügt die Absendung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unter- lassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Änderungen Bei Bedarf werden von den Parteien in Textform vereinbarte zusätzliche oder alternative Bestimmungen zu der Vereinbarung ab dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung als Teil der Vereinbarung betrachtet.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.