Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen Musterklauseln

Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen. Bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Messeinrichtungen sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die folgenden Abschnitte der Anlage ergänzen die DVGW Arbeitsblätter G 488, G 492 und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen. 3.1 Das Mess- und Zählverfahren wird ausschließlich vom Netzbetreiber (ggf. auf Veranlassung des Lieferanten) festgelegt und dem Messstellenbetreiber vorgegeben. Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtungen jederzeit den für das jeweilige Zählverfah- ren gültigen Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechen. Die Techni- schen Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskrimi- nierungsfrei sein. 3.2 Sofern sich die auf die Messstelle anzuwendenden Mindestanforderungen des Netzbetreibers aufgrund von baulichen Veränderungen in der Entnahmestelle, durch Veränderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder durch Änderung des die Netznutzung regeln- den Vertrags zwischen dem Netzbetreiber und dem Netznutzer ändern, ist der Netzbetreiber zur unverzüglichen Information des Messstellenbetreibers verpflichtet. Falls die in der Messstelle betriebenen Messeinrichtungen die auf die Messstelle anzuwenden- den Mindestanforderungen des Netzbetreibers nicht mehr erfüllen, ist der Messstellenbetrei- ber verpflichtet, die Erfüllung der neuen Mindestanforderungen ggf. durch Umbau der Mess- stelle spätestens bis zum Termin des Wirksamwerdens der Änderung sicherzustellen. Erfolgt die Information durch den Netzbetreibers an den Messstellenbetreiber weniger als einen Monat vor dem Termin, an dem die Änderung wirksam wird, gilt abweichend hiervon eine Frist von ei- nem Monat ab Eingang der Information durch den Netzbetreiber. Sofern der Messstellenbetrei- ber dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nachkommt, ist der Netzbetreiber zur außerordentli- chen Kündigung der betroffenen Messstelle aus dem Messstellenrahmenvertrag berechtigt. 3.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Technischen Mindestanforderungen anzupassen, sofern dies auf Grund Gesetzes oder durch bestandskräftige Festsetzung der Regulierungsbehörde nötig oder aus technischen Gründen erforderlich ist. Über Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor Wirksamwerden informieren. 3.4 Die Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers können beim Netzbetreiber ange- fordert werden und sind auf der Internetseite des Netzbetreibers (xxx.xxxx-xxxxxxxxxxx.xx) veröffentlicht. 3.5 Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz oder auf die Anla- gen anderer Anschlussnehmer verursachen.
Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen. 5.1 Die Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers, die im Rahmen dieses Vertrages zur Anwendung kommen, haben den Technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers gemäß Anlage 3 (Technische Mindestanforderungen an Messein- richtungen), dem DVGW-Regelwerk bei Gas, jeweils in der geltenden Fassung, den ggf. vom Netzbetreiber für eine Messstelle speziell festgelegten Anforderungen an den Daten- und Funktionsumfang sowie dem jeweils anerkannten und aktuellen Stand der Technik zu entsprechen. Dies hat der Messstellenbetreiber auf eigene Kosten sicherzustellen und während des gesamten Betriebs der Messeinrichtungen zu gewährleisten, ebenso, dass von vertragsgegenständlichen Messeinrichtungen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Verteilernetz oder andere Anschluss- nehmer bzw. -nutzer verursacht werden. 5.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Technischen Mindestanforderungen nach An- lage 3 für vertragsgegenständliche Messeinrichtungen bei berechtigter Veranlas- sung zu ändern. Den Zeitpunkt der Bekanntgabe der geänderten Technischen Min- destanforderungen wird der Netzbetreiber dem Messstellenbetreiber rechtzeitig mit- teilen. Mit der Bekanntgabe der Änderungen werden diese zwischen dem Netzbe- treiber und dem Messstellenbetreiber verbindlich, auch für vertragsgegenständliche Messeinrichtungen, die vom Messstellenbetreiber vor Bekanntgabe der Änderung betrieben wurden. 5.3 Ist es aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung und/oder der ord- nungsgemäßen Messung erforderlich, ist der Netzbetreiber berechtigt, neben den Technischen Mindestanforderungen gemäß Anlage 3 weitere technische Anforde- rungen zu den vertragsgegenständlichen Messeinrichtungen sowie deren Betrieb festzulegen, es sei denn, diese weiteren technischen Anforderungen entsprechen nicht den aktuell anerkannten Regeln der Technik. Ziffer 5.2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5.4 Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Änderungen oder einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderung des Netznutzungsver- trages andere Technische Mindestanforderungen nach § 21 b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EnWG anzuwenden sind, ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch den Netzbetreiber an den betroffenen ver- tragsgegenständlichen Messstellen eine entsprechende Änderung vorzunehmen. Kommt der Messstellenbetreiber seiner Verpflichtung zur Änderung nicht fristge- mäß nach, ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen Vertrag für ...
Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen. 7.1 Der Messstellenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtungen dem anerkannten Stand der Technik, den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers (Anlage 2), insbesondere der VDN-Richtlinie „MeteringCode 2006“, sowie den individuell für die Messstelle festgelegten Anforderungen an den Daten- und Funktionsumfang entsprechen. 7.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die technischen Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen bei Bedarf anzupassen. Über Änderungen wird der Netzbetreiber den Messstellenbetreiber schriftlich informieren. 7.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an die Messeinrichtungen sowie an deren Betrieb festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung und der ordnungsgemäßen Messung notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 7.4 Der Messstellenbetreiber verwendet ausschließlich Messeinrichtungen, deren Messwerte ohne zusätzlichen Aufwand des Netzbetreibers in dessen Ablese- und Abrechnungssystemen verarbeitet werden können (Anlage 2). Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz oder andere Anschlussnehmer verursachen.

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  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ergänzende Bestimmungen Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.