Grundpflege Musterklauseln

Grundpflege. Wenn das versicherte Kind in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält es zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis das versicherte Kind Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf für bis zu 4 Wochen eine Grund- pflege. Diese umfasst die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwas- chungen und An- und Auskleiden sowie Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält von uns bis zu 2-mal täglich bis zu 3 Stunden pro Tag eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Körperpflege, – An- und Auskleiden, – Lagern und Betten, – die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung und – die Hilfe bei der Durchführung von Gymnastikübungen.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu 3-mal täglich eine Grundpflege, maximal bis zu 3 Stunden pro Tag. Zur Grundpflege gehören: - Körperpflege - An- und Auskleiden - Lagern- und Betten - Hilfe bei Nahrungszubereitung, -aufnahme - Unterstützung beim Gang zur Toilette Bei Bedarf erhält die versicherte Person einmal monatlich eine medizinische Fußpflege.
Grundpflege. Ist die versicherte Person wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beein- trächtigt, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Abs. 1 Sozial- gesetzbuch XI gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grund- pflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird solange erbracht bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, längstens jedoch für vier Wochen und bis maximal 21 Stunden pro Woche.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält eine Grundpflege. Diese um­ fasst die Körperpflege inklusive Teil- oder Ganzwaschungen, das An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, die Lagerung im Bett und die Zubereitung und Hilfe bei den Mahlzeiten. Die Leistung wird solange erbracht, bis die versi­ cherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens 4 Wochen und bis 21 Stunden pro Wo­ che.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu vier Wochen eine Grundpflege. Zu den Leistungen der Grundpflege zählen - Waschen, Duschen, Baden, - Mund-, Zahn- und Lippenpflege, - Rasieren, - Hautpflege, - Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen), - Nagelpflege, - An- und Auskleiden einschl. An- und Ablegen von Körperer- satzstücken, - Vorbereiten / Aufräumen des Pflegebereichs.
Grundpflege. Zur Grundpflege gehören, wie im Rahmenvertrag gemäß § 75 SGB XI festgelegt, Pflegeleistungen im Bereich der • Körperpflege • Ernährung • Mobilität. Die Einrichtung bietet alle Leistungen der Pflege an, die für die Versorgung der Bewohnerin/ des Bewohners sind. Der erforderliche Umfang und Inhalt der einzelnen Pflegeleistungen und der Art ihrer Durchführung werden der Bewohnerin/ dem Bewohner bzw. einer von ihr/ ihm be- nannten Person ihres/ seines Vertrauens angeboten.
Grundpflege. Wir organisieren für die versicherte Person bei Bedarf bis zu zweimal täglich für bis zu 2 Stunden eine umfassende Grundpflege und übernehmen die hierfür anfallenden Kosten. Zur Grundpflege gehören die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganz- waschungen, An- und Auskleiden, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitungen von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Grundpflege. Bis zu zwei Mal täglich wird, im Falle der nachgewiese- nen Erforderlichkeit, eine Grundpflege durch Fachper- sonal durchgeführt. Im Rahmen der Grundpflege wer- den folgende Leistungen erbracht: - Waschen, Duschen, Baden - Mund-, Zahn-, Lippenpflege - Rasieren - Hautpflege - Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen) - Nagelpflege - An- und Auskleiden, inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken Übernommen werden die Kosten für das mit der Leis- tung betraute Fachpersonal. Anfallende Kosten für Hilfsmittel etc. werden nicht erstattet.