Grundpflege Musterklauseln

Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf für bis zu 4 Wochen eine Grund- pflege. Diese umfasst die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganzwas- chungen und An- und Auskleiden sowie Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitung von Mahlzeiten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Grundpflege. Wenn das versicherte Kind in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält es zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis das versicherte Kind Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält von uns bis zu 2-mal täglich bis zu 3 Stunden pro Tag eine Grundpflege. Zur Grundpflege gehören: – Körperpflege, – An- und Auskleiden, – Lagern und Betten, – die Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung und – die Hilfe bei der Durchführung von Gymnastikübungen.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu 3-mal täglich eine Grundpflege, maximal bis zu 3 Stunden pro Tag. Zur Grundpflege gehören: - Körperpflege - An- und Auskleiden - Lagern- und Betten - Hilfe bei Nahrungszubereitung, -aufnahme - Unterstützung beim Gang zur Toilette Bei Bedarf erhält die versicherte Person einmal monatlich eine medizinische Fußpflege.
Grundpflege. Wenn die versicherte Person wegen des Unfalls in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 nach § 15 Absatz 1 Sozialgesetzbuch - elftes Buch - gegeben sind, erhält sie zu Hause eine Grundpflege. Die Grundpflege umfasst Körperpflege, An- und Auskleiden, Hilfe bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, Hilfe bei Krankengymnastik sowie die Lagerung im Bett. Diese Leistung wird so lange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen, bis zu 21 Stunden pro Woche.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält eine Grundpflege. Diese umfasst die Körperpflege inklu- sive Teil- oder Ganzwaschungen, das An- und Auskleiden, Hilfe beim Verrichten der Notdurft, die Lagerung im Bett und die Zubereitung und Hilfe bei den Mahlzeiten. Die Leistung wird solange erbracht, bis die versicherte Person Leistungen aus der Pflege- versicherung erhält, jedoch für höchstens vier Wochen und bis 21 Stunden pro Wo- che.
Grundpflege. An bis zu sieben Tagen in der Woche, täglich mindestens 45 Minuten, wird eine Grundpflege der versicherten Person organisiert. Diese um- fasst pflegende Tätigkeiten wie z. X. Xxxxxxx, Baden, Mund-, Zahn- und Lippenpflege, Rasieren, Haut- und Haarpflege, An- und Auskleiden so- wie die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme. Die hierfür anfallenden Be- treuungskosten werden übernommen.
Grundpflege. Wir organisieren für die versicherte Person bei Bedarf bis zu zweimal täglich für bis zu 2 Stunden eine umfassende Grundpflege und übernehmen die hierfür anfallenden Kosten. Zur Grundpflege gehören die Körperpflege einschließlich Teil- oder Ganz- waschungen, An- und Auskleiden, Lagerung im Bett, Hilfe bei der Durchführung von Bewegungsübungen, Zubereitungen von Mahlzeiten und die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme.
Grundpflege. Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu vier Wochen eine Grundpflege. Zu den Leistungen der Grundpflege zählen - Waschen, Duschen, Baden, - Mund-, Zahn- und Lippenpflege, - Rasieren, - Hautpflege, - Haarpflege (Kämmen, ggf. Waschen), - Nagelpflege, - An- und Auskleiden einschl. An- und Ablegen von Körperer- satzstücken, - Vorbereiten / Aufräumen des Pflegebereichs.
Grundpflege. Im Bedarfsfall erhält die versicherte Person bis zu zweimal pro Tag bis zu 2 Stunden eine Grundpflege. Diese umfasst die Körperpflege inkl. Teil- oder Ganzwaschungen sowie das An- und Auskleiden, Lagern und Betten, Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und –ausscheidung. Diese Leistungen gelten auch für pflegebedürftige Partner und Verwandte. Bei der Anerkennung eines Pflegegrades nach dem elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) erbringen wir nur ergänzende Hilfs- und Pflegeleistungen.