Pflegeleistungen. Wir organisieren die erforderlichen Pflegeleistungen und übernehmen dabei die Kosten für den unfallbedingten Pflegemehrbedarf bis zum maximal dreifachen Satz der/des jeweils festgestellten Pflegestufe/Pflegegrads. Wird beim berechtigten Fahrer eine unfallbedingte Pflegebedürftigkeit festgestellt, hat er dies durch Vorlage des entsprechenden Bescheids nachzuweisen. Die Bemessung der Pflegebedürftigkeit richtet sich nach den jeweils gültigen Pflegestufen/Pflegegrade in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Pflegeleistungen. 3.2.1 Die Software-Pflege umfasst die Bereitstellung von Patches und Updates, nicht aber Installation von Software, Patches oder Updates und keine Support- und Beratungsleistungen. Solche Leistungen können von dem Anbieter über gesonderte Vereinbarungen bezogen werden.
3.2.2 Der Anbieter überlässt dem Kunden bestimmte neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. Der Anbieter überlässt dem Kunden dazu Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt der Anbieter dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der PflegesoftǁĂƌĞ ǁĞƌĚĞŶ njƵƐĂŵŵĞŶ ĂůƐ sĞƌƐŝŽŶĞŶ͞ ďĞnjĞŝĐŚŶĞƚ͘ ĂƌƺďĞƌ ŚŝŶĂƵƐ ŬĂŶŶ d/y funktionalen Erweiterungen oder Nachfolgeprodukte bereitgestellten, die der Kunde im Rahmen seiner mit ATIX geschlossenen Lizenzvereinbarung nutzen darf, sofern er über einen laufenden Pflegevertrag verfügt. Im Einzelfall kann die Berechtigung zur Nutzung von Upgrades oder neuen Versionen ausgeschlossen sein.
3.2.3 Der Anbieter stellt dem Kunden die neuen Versionen der Software zur Verfügung. Der Kunde wird neue Versionen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt. Störungen und Mängel werden gemäß diesen ATIX Vertragsbedingungen behandelt und gemeldet. Soweit der Anbieter dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter. Wegen der neuen Versionen hat der Kunde Mängelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind.
3.2.4 Die Pflegedienste des Anbieters umfassen im Einzelnen folgende Leistungen: x Die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen umfassen die Bereitstellung von Patches und Updates während der Vertragslaufzeit an den Kunden. Der Anbieter wird Patches dann für den Kunden bereitstellen, wenn diese bei ihm einsatzbereit und getestet vorhanden sind. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Patches und/oder Updates zu oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden.
Pflegeleistungen. Wir organisieren die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten: Die versicherte Person erhält maximal für die Dauer von 4 Wochen täglich bis zu 3 Stunden eine Grund- pflege. Zur Grundpflege gehören: > Körperpflege > An- und Auskleiden > Lagern und Betten > Hilfe bei der Nahrungszubereitung, -aufnahme und -ausscheidung.
Pflegeleistungen. 4.3.1 Die Softwarepflege umfasst die Bereitstellung von Patches und Updates. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, umfasst die Softwarepflege nicht die Installation von Software, Patches oder Updates und keine Support- und Beratungsleistungen.
4.3.2 NetzConcepte überlässt dem Kunden neue Stände der Pflegesoftware, um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen vorzubeugen. NetzConcepte überlässt dem Kunden Updates der Pflegesoftware mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Weiterhin überlässt NetzConcepte dem Kunden Patches mit Korrekturen zur Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen. Diese neuen Stände der Pflegesoftware werden zusammen als „Neue Versionen“ bezeichnet. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen oder von neuen Produkten oder Verpflichtungen zur Weiterentwicklung der Pflegesoftware, außer anderes ist ausdrücklich vereinbart.
4.3.3 NetzConcepte stellt dem Kunden die Neuen Versionen der Software zur Verfügung. Der Kunde wird Neue Versionen unverzüglich untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen, wofür § 377 HGB entsprechend gilt. Störungen und Mängel werden gemäß diesen Vertragsbedingungen behandelt und gemeldet. Soweit NetzConcepte dem Kunden eine Neue Version zur Verfügung gestellt hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangsfrist, die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter. Wegen der Neuen Versionen hat der Kunde Mangelansprüche nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden nachweisbar sind.
4.3.4 Die Pflegedienste von NetzConcepte umfassen im Einzelnen folgende Leistungen: • Die von NetzConcepte zu erbringenden Leistungen umfassen die Bereitstellung von Patches und Updates während der Vertragslaufzeit an den Kunden. NetzConcepte wird Patches dann für den Kunden bereitstellen, wenn diese bei ihm einsatzbereit und getestet vorhanden sind. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Patches und/oder Updates zu oder innerhalb bestimmter Zeiträume bereitgestellt werden. • NetzConcepte wird die Bereitstellung von Patches, mit denen schwerwiegende Fehler der Software behoben werden, nach bestem Bemühen erbringen. Der Kunde erkennt jedoch ausdrücklich an, dass mit diesem Pflegevertrag keine spezifische Reaktionszeit und/oder keine regelmäßigen Intervalle für die Herausgabe von ...
Pflegeleistungen. Der Auftragnehmer erhält die Software während der Vertrags- laufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und erbringt dazu erforderliche Pflegeleistungen.
Pflegeleistungen. Wir vermitteln die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten.
Pflegeleistungen. 2.1 Die Softwarepflege umfasst folgende Leistungen:
a) Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln des Lizenzgegenstands, die Wolters Kluwer Software und Service unabhängig von der Nutzung des Lizenzgegen- stands durch den Lizenznehmer bekannt werden. Beste- hende Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bleiben unberührt;
b) Behandlung von Fehlern, die während der ord- nungsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands auftreten oder in der zugehörigen Programmdokumentation offen- kundig werden (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist entsprechend Abschnitt I. Ziffern 5.4 und 6.5);
c) die Überlassung der jeweils neuesten Programm- versionen des im Auftrag genannten Lizenzgegenstands im Objektcode im Namen und auf Rechnung von Wolters Kluwer Software und Service. Die Einräumung der Nut- zungsrechte erfolgt durch Wolters Kluwer Software und Service entsprechend Abschnitt II. Ziffern 1 und 2;
d) die Aktualisierung der Softwaredokumentation. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedienung des Lizenzgegenstands erfolgt, wird eine neue Dokumentation überlassen. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt durch Wolters Kluwer Software und Service entsprechend Abschnitt II. Ziffern 1 und 2;
e) die Bereitstellung einer entgeltlichen telefoni- schen Beratungsstelle ("Hotline"). Vom Lizenznehmer schriftlich, per Telefax oder per E-Mail gemeldete Fehler oder sonstige Mängel des Lizenzgegenstandes werden baldmöglichst während der Geschäftszeiten von Wolters Kluwer Service und Vertrieb telefonisch oder per E-Mail beantwortet.
2.2 Die Pflegedienste umfassen nicht folgende Leis- tungen:
a) einen kostenfreien Beratungsdienst; der Lizenz- nehmer kann über die Hotline während der Geschäftszei- ten von Wolters Kluwer Service und Vertrieb bei Fehlern und zur Bedienung des Lizenzgegenstands Auskünfte und Lösungshinweise einholen. Wolters Kluwer ist berechtigt dafür Entgelt zu berechnen;
b) Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz des Lizenzgegenstands in einer anderen als der in der Pro- duktbeschreibung angegebenen Systemumgebung not- wendig werden;
c) Pflegeleistungen, die nach einem Eingriff des Lizenznehmers oder eines Dritten in den Programmcode Lizenzgegenstands erforderlich werden;
d) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit des Lizenzgegenstands mit anderen Computerprogram- men, die nicht Gegenstand dieser Softwarepflegebe- dingungen sind;
2.3 Die Fehlerbehandlung im Sinne dieser Software- pflegebedingungen umfasst die Eingrenzung der Fehlerur- sac...
Pflegeleistungen. 63.1 Unabhängig von Fehler- oder Störungsmeldungen stellt der AN regelmäßig Patches oder neue Softwareversionen zur Verfügung.
63.2 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der AN die Überlassung der jeweils neuesten Programmversionen (Updates und Upgrades) der Software. Neue Programmversionen im Sinne dieser Regelungen sind alle Updates und Upgrades, die der AN seinen Kunden allgemein anbietet. Der AN wird Uns zu Beginn eines jeden Kalenderjahres einen Plan übermitteln, aus dem hervorgeht, wann neue Programmversionen zur Verfügung gestellt werden. Der AN wird Uns mit der Überlassung neuer Programmversionen eine Auflistung der Änderungen (z. B. beseitigte Mängel, geänderte und neue Funktionalität) und der Auswirkungen der Releases einschließlich Dokumentation übermitteln.
Pflegeleistungen. (1) In Werkstätten für behinderte Menschen nach Ziffer 2.2. und bei Anderen Leistungsanbietern nach Ziffer 2.3. werden die in der Anwesenheitszeit benötigten Pflegeleistungen grundsätzlich bedarfsgerecht ausgeführt.
(2) Die Grundpflege ist Teil der Leistung des Leistungserbringers. Die Leistungen werden einschließlich der notwendigen pflegerischen Prophylaxen und der notwendigen Beratung, auf Grundlage eines anerkannten Pflegemodells, unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft, gem. dem allgemein anerkannten Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der Expertenstandards Pflege im Rahmen eines geplanten Pflegeprozesses erbracht.
(3) Die Behandlungspflege ist Teil der Leistungen des Leistungserbringers, sofern es für die Erbringung der im individuellen Einzelfall notwendigen Maßnahmen der Behandlungspflege keiner Pflegefachkraft bedarf.
(4) Im Rahmen des internen Qualitätsmanagements wird sichergestellt, dass diese Leistungen unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft, entsprechend der ärztlichen Verordnung, gem. dem allgemein anerkannten Stand medizinisch pflegerischer und medizinisch-epidemiologischer Erkenntnisse auf Grundlage eines anerkannten Pflegemodells von hierfür qualifiziertem Personal erfolgen. Die Ausführung von Maßnahmen und Leistungen der Behandlungspflege für deren Erbringung es einer Pflegefachkraft bedarf, ist nur dann Teil der Leistungen des Leistungserbringers, wenn nicht ein Anspruch i.S.v. Paragraph 37 SGB V bei besonders hohem Pflegebedarf gegen die gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Pflegeleistungen. 6.6.1 Der Provider erbringt für den Kunden die Pflege der Software, indem dem Kunden jene neuen Programmstände (z.B. Updates) der vertragsgegenständlichen Software angeboten werden, die während der Vertragslaufzeit herausgegeben werden;
6.6.2 Vom Pflegeservice ausgeschlossen sind Installation, Einweisung, Schulung, individuelle Anpassung der Software oder andere Leistungen; dies gilt ebenso für Instandsetzungen, Anpassungen oder erhöhter Aufwand zur Instandhaltung der Software, die durch vertragswidrige Nutzung, Nutzung in einer anderen als der vereinbarten Einsatzumgebung, unsachgemäße Benutzung, Fremdeinwirkung, höhere Gewalt oder ähnliche Umstände erforderlich waren, Arbeiten an der Software, die der Kunde vertragswidrig geändert hat oder die durch andere als den Provider technisch gepflegt wurde, ohne dass jeweils vorher eine schriftliche Zustimmung des Providers vorlag.
6.6.3 Updates, Upgrade, neue Releases und/oder sonstige Modifikation gem. 6.6.1 werden vornehmlich am Wochenende vorgenommen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Verbesserungen (soweit es sich hierbei nicht um einen Mangel handelt) oder eine bestimmte zeitliche Abfolge von Maßnahmen bzw. eine Regelmäßigkeit von Maßnahmen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf Weiterentwicklungen mit zusätzlichen Funktionen, Gebrauchsverbesserungen, die Teilnahme an Testprodukten, Newsupdates, schnellere Geschwindigkeiten, soweit diese nicht der Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, Zugänglichkeit, Kontinuität und Sicherheit dienen.