Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen Musterklauseln

Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen. Siehe Anhang 1.
Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung von Handelsentscheidungen. Eine wesentliche Zielsetzung des InvFG 2011 ist die bestmögliche Ausführung (im Folgenden „Best Execution“) von Handelsentscheidungen (Transaktionen) im Rahmen der Verwaltung des Fonds. Die anzuwendenden Vorga- ben sind Bestandteil der Best Execution Policy. In dieser ist festgehalten, nach welchen Ausführungsgrundsätzen die Verwaltungsgesellschaft (bzw. der delegierte Fondsmanager) Handelsentscheidungen durchführt, um die bestmögliche Ausführung im Sinne der Anteilsinhaber gewährleisten zu können. Die Best Execution Policy betrifft den Handel mit allen grundsätzlich im Rahmen eines Fonds erwerbbaren Veran- lagungsinstrumenten: Aktien, Anleihen, sonstige Wertpapiere, Investmentfonds (gegebenenfalls Immobilien- fonds), Geldmarktinstrumente, abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), Alternative Investments i.S.d. § 166 Abs 1 Z 3 InvFG 2011, sofern es sich um erwerbbare Vermögensgegenstände für den betroffenen Fonds handelt. Ein bestmögliches Ergebnis wird für den Anteilsinhaber nicht allein durch den jeweiligen Preis eines Veranla- gungsinstruments bestimmt, sondern durch die Kombination mehrerer Faktoren. Welche Faktoren besonders relevant sind, hängt vor allem von der Art der Transaktion ab, wobei folgende Faktoren von Relevanz sind: Preis des zu erwerbenden Vermögensgegenstandes, Kosten der Auftragsausführung, Geschwindigkeit der Ausführung, Wahrscheinlichkeit der Ausführung bzw. Abwicklung, Umfang und Art des Auftrages sowie sonstige, für die Auf- tragsausführung relevante Aspekte. Die relative Bedeutung dieser Faktoren wird anhand folgender Kriterien bestimmt: Ziele, Anlagepolitik und spezifi- sche Risiken des Fonds, wie im Prospekt oder ggf. in den Fondsbestimmungen des Fonds dargelegt, Merkmale des Auftrags, Merkmale der Veranlagungsinstrumente, die Gegenstand des betreffenden Auftrags sind, sowie Merk- male der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann. Erfolgt die Umsetzung von Handelsentscheidungen durch den delegierten Fondsmanager oder durch einen von diesem delegierten Dritten (z.B. Subadvisor), so ist der delegierte Fondsmanager gegenüber der Verwaltungsge- sellschaft vertraglich verpflichtet, die bestmögliche Ausführung von Handelsentscheidungen i.S.d. InvFG 2011 zu gewährleisten. Zu diesem Zweck übermittelt der Fondsmanager auf Anfrage der Verwaltungsgesellschaft dieser seine jeweilige Best Execution Policy. Die Verwaltungsgesellschaft prüft regelmäßig, ob die Best Execution Policy des Fondsmanagers den gesetzlichen Anf...

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.