Best Execution Musterklauseln

Best Execution. Beratung der Kunden und gemeinsame Entwicklung zur MiFID-konfor- men Ausgestaltung der Kundenbetreuungs- und Kundenorderausfüh- rungsprozesse • Erstellung von Best-Execution-Policies zur Auswahl des kundengüns- tigsten Orderausführungsplatzes aufgrund des Preises und der Ausfüh- rungskosten oder anderer individuell bewerteter Handelsplatzmerkmale • Research, Erstellung und Pflege der Datenbasis sowie Implementie- rung der Verfahrensprozesse für den direkten Abgleich mit entspre- chender Preis- und Gebührenberücksichtigung sowie der Bewertung von Handelsplatzmerkmalen für die Best Execution (Skriptverarbei- tung) • regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Best- Execution-Policies • Anlegen von eigens für die Kunden eingerichteten Policy-Accounts durch die Bank • Orderrouting: Abwicklung der Kundenorders gem. der relevanten Kun- den-Policies • Aufzeichnungspflicht: Archivierung aller relevanten Parameter als Grundlage für eine Nachweisführung, die in die Best-Execution-Ent- scheidung über die betreffende Order einbezogen wurde • Kundentransparenz: Nachvollziehbarkeit der Best Execution durch webbasierte Recherchefunktionalität auf Orderbasis
Best Execution. Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten Ohne Ihren Widerspruch innert 30 Tagen ab Zustellung dieser Grundsätze gelten sie als von Ihnen genehmigt. 1.6.1. Ausführung von Aufträgen/Ausführungskriterien
Best Execution. Wir halten uns an die Grundsätze von Treu und Glauben und Gleichbehandlung, wenn wir Ihre Kauf- oder Verkaufsaufträge im Zusammenhang mit einem Anlageprodukt bearbeiten. Wir sind bestrebt, bei der Ausführung Ihrer Aufträge in Übereinstimmung mit den einschlägigen Grundsätzen des FIDLEG das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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  • Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.4 die im Geltungs- bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied- staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

  • Ausspeisepunkt Ein Punkt innerhalb eines Marktgebietes, an dem Gas durch einen Transportkunden aus einem Netz eines Netzbetreibers zur Belieferung von Letztverbrauchern oder zum Zwecke der Einspeicherung entnommen werden kann bzw. an Marktgebietsgrenzen oder Grenzübergängen übertragen werden kann. Als Ausspeisepunkt gilt im Fernleitungsnetz auch die Zusammenfassung mehrerer Ausspeisepunkte zu einer Zone gemäß § 11 Abs. 2 GasNZV.

  • Fristlänge Die Bank ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.

  • Raub a) Raub liegt vor, wenn

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.