Common use of Grundzahlen Clause in Contracts

Grundzahlen. Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Variable Inhalt Herkunft/Nachweis B Anzahl Betten Maßgeblich ist die laut Krankenhausplan ausge- wiesene Anzahl der Planbetten. In Bundeslän- dern mit einer Krankenhausplanung ohne Ausweis von Planbetten ist auf die in der Pflege- satz-/ Entgeltvereinbarung zugrunde gelegten Anzahl der aufgestellten Ist-Betten abzustellen VK Anzahl ärztliche Vollkräfte entsprechend der Meldung an das jeweilige sta- tistische Landesamt ANÄ Anzahl Ärzte Diese Zahl gibt die Obergrenze der zu finanzie- renden HBAs an. Es reicht aus die Anzahl der Ärzte anzugeben und nachzuweisen, die einen HBA benötigen. St Anzahl der Standorte ab 2020 entsprechend dem Standortverzeich- nis nach § 293 Abs. 6 SGB V FA Anzahl der Fachabteilungen Nur benötigt, wenn das Datenschutzgesetz ver- langt, dass für Fachabteilungen verschlüsselt werden muss Variable Inhalt Herkunft/Nachweis AErm Anzahl persönliche Ermäch- tigungsambulanzen Nachweis über Zulassungsschreiben der KV, bzw. Regelungen vor Ort ANFA Anzahl Notfallambulanzen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V Im Normalfall eine pro Krankenhaus, ansonsten Nachweis nach Regelung vor Ort. Die Notfallam- bulanzen nach § 75 SGB V werden nicht gezählt. STÄB Anzahl der Behandlungs- teams für Stationsäquiva- lente Behandlungen Danach wird der Anspruch auf Kartenterminals bestimmt. Dieser setzt sich zusammen aus den Kartenterminals für die Aufnahmearbeitsplätze (§ 5 Abs. 1): KTAuf = Aufrunden (B / 25) Für den zusätzlichen Anspruch der Ermächtigungs- und Notfallambulanzen nach § 5 Abs. 2: KTAmb = AErm + (ANFA) * 3 Für die Nutzung der medizinischen Anwendungen (§ 6): KTMed = Aufrunden (VK / 2) Der Gesamtanspruch an Kartenterminals ergibt sich als Summe der drei Bereiche: KTGes = KTAuf + KTAmb + KTMed

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Grundzahlen. Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Variable Inhalt Herkunft/Herkunft/ Nachweis B Anzahl Betten Maßgeblich ist die laut Krankenhausplan ausge- wiesene Anzahl der Planbetten. In Bundeslän- dern mit einer Krankenhausplanung ohne Ausweis von Planbetten ist auf die in der Pflege- satz-/ Entgeltvereinbarung zugrunde gelegten Anzahl der aufgestellten Ist-Betten abzustellen VK Anzahl ärztliche Vollkräfte entsprechend der Meldung an das jeweilige sta- tistische Landesamt ANÄ Anzahl Ärzte Diese Zahl gibt die Obergrenze der zu finanzie- renden HBAs an. Es reicht aus die Anzahl der Ärzte anzugeben und nachzuweisen, die einen HBA benötigen. St Anzahl der Standorte ab 2020 entsprechend dem Standortverzeich- nis nach § 293 Abs. 6 SGB V FA Anzahl der Fachabteilungen Nur benötigt, wenn das Datenschutzgesetz ver- langt, dass für Fachabteilungen verschlüsselt werden muss Variable Inhalt Herkunft/Herkunft/ Nachweis AErm Anzahl persönliche Ermäch- tigungsambulanzen Nachweis über Zulassungsschreiben der KV, bzw. Regelungen vor Ort ANFA Anzahl Notfallambulanzen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V Im Normalfall eine pro Krankenhaus, ansonsten Nachweis nach Regelung vor Ort. Die Notfallam- bulanzen nach § 75 SGB V werden nicht gezählt. STÄB Anzahl der Behandlungs- teams für Stationsäquiva- lente Behandlungen Danach wird der Anspruch auf Kartenterminals bestimmt. Dieser setzt sich zusammen aus den Kartenterminals für die Aufnahmearbeitsplätze (§ 5 Abs. 1): KTAuf = Aufrunden (B / 25) Für den zusätzlichen Anspruch der Ermächtigungs- und Notfallambulanzen nach § 5 Abs. 2: KTAmb = AErm + (ANFA) * 3 Für die Nutzung der medizinischen Anwendungen (§ 6): KTMed = Aufrunden (VK / 2) Der Gesamtanspruch an Kartenterminals ergibt sich als Summe der drei Bereiche: KTGes = KTAuf + KTAmb + KTMed

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Grundzahlen. Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Variable Inhalt Herkunft/Nachweis B Anzahl Betten Maßgeblich ist die laut Krankenhausplan ausge- wiesene aus- gewiesene Anzahl der Planbetten. In Bundeslän- dern Bundes- ländern mit einer Krankenhausplanung ohne Ausweis von Planbetten ist auf die in der Pflege- satz-/ Pfle- gesatz-/ Entgeltvereinbarung zugrunde gelegten geleg- ten Anzahl der aufgestellten Ist-Betten abzustellen VK Anzahl ärztliche Vollkräfte entsprechend der Meldung an das jeweilige sta- tistische statistische Landesamt ANÄ Anzahl Ärzte Diese Zahl gibt die Obergrenze der zu finanzie- renden finan- zierenden HBAs an. Es reicht aus die Anzahl der Ärzte anzugeben und nachzuweisen, die einen HBA benötigen. St Anzahl der Standorte ab 2020 entsprechend dem Standortverzeich- nis nach § 293 Abs. 6 SGB V Variable Inhalt Herkunft/Nachweis FA Anzahl der Fachabteilungen Fachabteilun- gen Nur benötigt, wenn das Datenschutzgesetz ver- langtverlangt, dass für Fachabteilungen verschlüsselt verschlüs- selt werden muss Variable Inhalt Herkunft/Nachweis AErm Anzahl persönliche Ermäch- tigungsambulanzen Er- mächtigungsambulanzen Nachweis über Zulassungsschreiben der KV, bzw. Regelungen vor Ort ANFA Anzahl Notfallambulanzen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V der Notfallambu- lanzen Im Normalfall eine pro Krankenhaus, ansonsten ansons- ten Nachweis nach Regelung vor Ort. Die Notfallam- bulanzen Notfallambulanzen nach § 75 SGB V werden nicht gezählt. AMVZ Anzahl der in die Kranken- haus IT eingebundenen MVZ Werden nicht für die Berechnung der Pau- schalen benötigt STÄB Anzahl der Behandlungs- teams für Stationsäquiva- lente Behandlungen Danach wird der Anspruch auf Kartenterminals bestimmt. Dieser setzt sich zusammen aus den Kartenterminals für die Aufnahmearbeitsplätze (§ 5 Abs. 1): KTAuf = Aufrunden (Aufrunden( B / 2525 ) Für den zusätzlichen Anspruch der Ermächtigungs- und Notfallambulanzen nach § die Ambulanzen, die auch unter die KV-Finanzierungsvereinbarung fallen, aber die darauf verzichtet haben (§5 Abs. 2: ): KTAmb = AErm + (ANFA) * 3 Für die Nutzung der medizinischen Anwendungen (§ 6): KTMed = Aufrunden (( VK / 23 ) Der Gesamtanspruch an Kartenterminals ergibt sich als Summe der drei Bereiche: KTGes = KTAuf + KTAmb + KTMed

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Grundzahlen. Zur Bestimmung der Ausstattungspauschale bestimmt das Krankenhaus die folgenden Zahlen: Variable Inhalt Herkunft/Herkunft/ Nachweis B Anzahl Betten Maßgeblich ist die laut Krankenhausplan ausge- wiesene Anzahl der Planbetten. In Bundeslän- dern mit einer Krankenhausplanung ohne Ausweis von Planbetten ist auf die in der Pflege- satz-/ Entgeltvereinbarung zugrunde gelegten Anzahl der aufgestellten Ist-Betten abzustellen VK Anzahl ärztliche Vollkräfte entsprechend der Meldung an das jeweilige sta- tistische Landesamt ANÄ Anzahl Ärzte Diese Zahl gibt die Obergrenze der zu finanzie- renden HBAs an. Es reicht aus die Anzahl der Ärzte anzugeben und nachzuweisen, die einen HBA benötigen. St Anzahl der Standorte ab 2020 entsprechend dem Standortverzeich- nis nach § 293 Abs. 6 SGB V FA Anzahl der Fachabteilungen Nur benötigt, wenn das Datenschutzgesetz ver- langt, dass für Fachabteilungen verschlüsselt werden muss Variable Inhalt Herkunft/Nachweis AErm Anzahl persönliche Ermäch- tigungsambulanzen Nachweis über Zulassungsschreiben der KV, bzw. Regelungen vor Ort ANFA Anzahl Notfallambulanzen nach § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V Im Normalfall eine pro Krankenhaus, ansonsten Nachweis nach Regelung vor Ort. Die Notfallam- bulanzen nach § 75 SGB V werden nicht gezählt. STÄB Anzahl der Behandlungs- teams für Stationsäquiva- lente Behandlungen Danach wird der Anspruch auf Kartenterminals bestimmt. Dieser setzt sich zusammen aus den Kartenterminals für die Aufnahmearbeitsplätze (§ 5 Abs. 1): KTAuf = Aufrunden (B / 25) Für den zusätzlichen Anspruch der Ermächtigungs- und Notfallambulanzen nach § 5 Abs. 2: KTAmb = AErm + (ANFA) * 3 Für die Nutzung der medizinischen Anwendungen (§ 6): KTMed = Aufrunden (VK / 2) Für die Umsetzung der Komfortsignatur (§ 6 Abs. 1 Satz 3): KTKom= Anzahl Einboxkonnektoren Der Gesamtanspruch an Kartenterminals ergibt sich als Summe der drei vier Bereiche: KTGes = KTAuf + KTAmb + KTMedKTMed + KTKom Die Bestimmung der Anzahl der Konnektoren erfolgt für jeden Standort einzeln, wobei davon ausgegangen wird, dass die Standorte räumlich getrennt sind. Hierfür müssen die Kartenterminals auf die Standorte entsprechend der Größe verteilt werden. Falls keine nachweisbaren Zahlen zu den Standorten vorliegen, können die Kartenterminals entspre- chend der Bettenzahlen auf die Standorte aufgeteilt werden. Wenn die Anzahl der Kartenterminals 50 erreicht wird davon ausgegangen, dass ein Re- chenzentrumskonnektor wirtschaftlicher ist. Wenn ein Krankenhaus mehrere Standorte von einem Rechenzentrum versorgt, kann es auf die Aufteilung nach Standorten verzich- ten.

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