Gutschrift von Überweisungen, Kurse Musterklauseln

Gutschrift von Überweisungen, Kurse. (1) Die Bank schreibt bei Überweisungen aus dem Inland sowie bei Überweisungen aus EU-/EWR- und Drittstaaten in EU-/EWR-Währungen den Überweisungsbetrag dem Konto des Zahlungsempfängers für Zwecke der Zinsberechnung mit Wertstellung des Geschäfts- tages des Eingangs bei ihr gut. (2) Überweisungen, die auf eine im „Merkblatt für das Devisengeschäft“ aufgeführte Wäh- rung lauten, führt die Bank nur dann aus, wenn ihr die Deckung angeschafft worden ist (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 2). Die Bank führt die Überweisungen durch Gutschrift auf einem Währungskonto gemäß Abschnitt X Unterabschnitt C Nummer 10 aus, sofern die genaue Kontobezeichnung und die Konto-Nummer des Währungskontos angegeben sind. Ist die Gutschrift auf einem Wäh- rungskonto nicht möglich, schreibt die Bank den zustehenden Betrag taggleich dem jeweili- gen Euro-Konto gut; hierzu rechnet sie den Überweisungsbetrag zum Ankaufskurs (Abschnitt X Unterabschnitt A Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Geschäftstages ab, an dem die Überweisung bei ihr bis zum Annahmeschluss eingeht. Vorvalutierte Überweisungen (Unter- abschnitt D Nummer 2 Absatz 1) und nach dem Annahmeschluss eingehende Überweisun- gen werden zum Ankaufskurs des Ausführungstages abgerechnet.

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  • Widerruf des Überweisungsauftrags (1) Bis zum Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank (siehe Nummer 1.4 Absätze 1 und 2) kann der Kunde diesen durch Erklärung gegenüber der Bank widerrufen. Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ein Widerruf nicht mehr möglich. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, so kann er den Überweisungsauftrag abweichend von Satz 1 nicht mehr gegenüber der Bank widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung der Überweisung erteilt hat. (2) Haben Bank und Kunde einen bestimmten Termin für die Ausführung der Überweisung vereinbart (siehe Nummer 2.2.2 Absatz 2), kann der Kunde die Überweisung beziehungsweise den Dauerauftrag (siehe Nummer 1.1) bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäfts- tags der Bank widerrufen. Die Geschäftstage der Bank ergeben sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Nach dem rechtzeitigen Zugang des Widerrufs eines Dauerauftrags bei der Bank werden keine weiteren Überweisungen mehr aufgrund des bisherigen Dauerauftrags ausgeführt. (3) Nach den in Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten kann der Überweisungsauftrag nur widerrufen werden, wenn Kunde und Bank dies ver- einbart haben. Die Vereinbarung wird wirksam, wenn es der Bank gelingt, die Ausführung zu verhindern oder den Überweisungsbetrag zurückzuer- langen. Nutzt der Kunde für die Erteilung seines Überweisungsauftrags einen Zahlungsauslösedienstleister, bedarf es ergänzend der Zustimmung des Zahlungsauslösedienstleisters und des Zahlungsempfängers. Für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs des Kunden berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.