Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers Musterklauseln

Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers. (1) Alle Zahlungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kontoinhaber werden auf dem Girokonto gebucht, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bank kann Beträge, die der Kontoinhaber ihr schuldet, auf dem Girokonto belasten. (3) Gutschriften, die ohne eine Verpflichtung gebucht werden (z. B. wegen Irrtums, Schreibfehlers), darf die Bank rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforde- rungsanspruch zusteht. (4) Belastungsbuchungen aus Schecks und SEPA-Lastschriften sind erst dann wirksam, wenn die Belastung nicht spätestens am zweiten - bei SEPA-Firmenlastschriften nicht spä- testens am dritten - Geschäftstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird (Einlö- sung). (5) Bei einer gesonderten Überlassung von DFÜ-Dateien mit Gutschriften durch das Re- chenzentrum der Bank tritt eine Verpflichtung der Bank erst dann ein, wenn die Bank eine Gutschrift erteilt hat. (6) Der aus einer Überweisung oder Einzahlung begünstigte Kontoinhaber darf die Gut- schrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen.

Related to Gutschriften, Belastungen, Annahmepflicht des Zahlungsempfängers

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.