Common use of Gutschriften und Stornorecht Clause in Contracts

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehalten

Appears in 3 contracts

Samples: www.cashpresso.com, www.alpenprivatbank.com, www.alpenprivatbank.com

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen wenn aus dem Konto oder Girokontovertrag Forderungen des Kreditinstituts gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenden Kunden

Appears in 2 contracts

Samples: country.db.com, country.db.com

Gutschriften und Stornorecht. Z 4038. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 2 contracts

Samples: www.generalibank.at, www.generalibank.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinsti- tut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmenentgegen-zuneh- men, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto be- stehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Ver- fügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.kommunalkredit.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut- zubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages Girokontovertrages- ist das Kreditin- stitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmenentgegenzuneh- men, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto be- stehen. Den Auftrag, einem Kunden -einen Geldbetrag zur Ver- fügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auf- trag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.kommunalkredit.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut Kredit- institut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut- zubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kredit- institut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auf- trag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.kafinanz.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung Forderungen des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift – Eingang vorbehaltendes Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.denizbank.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.nl.bk.mufg.jp

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengutzuschreiben. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltendes

Appears in 1 contract

Samples: www.bankwinter.com

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausfüh­ ren, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.sparkassenverband.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditin- stitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.llb.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehaltenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

Appears in 1 contract

Samples: www.schoellerbank.at

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. D Gutschrift – Eingang vorbehalten.

Appears in 1 contract

Samples: www.oberbank.at