Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. (5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen entgegenzu- nehmen und seinem Konto gutzubringengutzuschreiben. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages Betra- ges auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung; die Währung des Xxxxxx Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts Kredit- instituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin Kunden anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenausgewiesen.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit Un- wirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig Überweisungsauftrages nachgewiesen wurde. Durch einen ei- nen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem jene Überweisungen, die dem Konto gutgeschriebene Überweisungen des Kunden, der Verbraucher ist, gutgeschrieben wurden (Referenzwie etwa Refe- renz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) ), werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion einmal monatlich auf Anfrage im Kreditinstitut zur Verfügung gestellt, sofern diese Transaktion nicht auf einem Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenaufscheint.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, berechtigt eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene abgezogenen Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Girokonto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Girokontos einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wert- gestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzu- schreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung; die Währung des Xxxxxx Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWechsel- kurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Girokonto- vertrag vereinbarte Weise (beispielsweise über das easy internet- banking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Kredit- institut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag ‚Be- trag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen nachge- wiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss Rechnungsab- schluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut die Bank verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut die Bank durch Gutschrift des Betrages Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem jene Überweisungen, die dem Konto gutgeschriebene Überweisungen des Kunden gutgeschrieben wurden (wie etwa Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) ), werden dem Kunden, der Verbraucher isteine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage , einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos von der Bank auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Zahlungskontovertrag vereinbarte Weise (z.B. InternetBanking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, kann der Kunde vom Kreditinstitut zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz angemessene Kosten postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut Die Bank ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Die Bank wird den Überweisungsbetrag und abgezogene abgezogenen Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut die Bank dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem sein Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut Die Bank kann Gutschriften, die es sie aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Bank die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm ihr die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Bank die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragWenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird ist das Kreditinstitut durch Gutschrift auch nach Auflösung des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführenGirokontovertrages berechtigt, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kannKunde verfügen.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage - einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und oder reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Das Kreditinstitut verlangen, dass diese wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenauf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Sollte ein Zahlungsvorgang zugunsten eines Kunden, der Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung ist, mit geringfügiger Verzögerung ausgeführt worden sein, wird das Kreditinstitut den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nur dann mit dem der pünktlichen Durchführung des Kontovertrages Zahlungsvorgangs entsprechenden Wertstellungsdatum gutschreiben, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs ein Verschulden trifft.
(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehendie Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(51) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kontovertrages Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehendie Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut Kreditinstitut. auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut Kreditinsti- tut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteili- ger Weisung des Kunden in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kanninländischer Währung.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWech- selkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Rah- menvertrag vereinbarte Weise (Kontoauszugsdrucker oder BAWAG eBanking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Ein Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese ihm die Informationen – stattdessen oder zusätzlich – einmal monatlich gegen angemessenen ange- messenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Kredi- tinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag Be- trag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen an- deren Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornierenstor- nieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss Rech- nungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht Be- steht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung Verfü- gung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag aufrechten Kontodokumenten ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung der Kontodokumente berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. In einem solchen Fall wird das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber die Aufrechnung erklären und wird den Kunden über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben sowie darüber, dass er darüber verfügen kann, informieren. Sobald aus dem Konto des Kunden keine Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden mehr bestehen und das Kontoguthaben EUR 0,– beträgt, wird das Kreditinstitut das Konto schließen und den Kunden über die erfolgte Schließung des Xxxxxx informieren. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.nach
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage ausgewiesen. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann verlangen, dass ihm der Kontoauszug vom Kreditinstitut einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden ihm in einem Rahmenvertrag zu Zahlungsdienstleistungen für die Zurverfügungstellung von Informationen vereinbarte Weise bereitgehalten wird (d.h. im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemachtBereich Auszüge unter „Profil“ in der WU+ App und derart, dass er diese unverändert aufbewahren das Kreditinstitut den Kontoauszug, mindestens für die Dauer des Rahmenvertrags, nicht mehr einseitig abändern kann und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut die Möglichkeit hat, die Information zusätzlich bei sich abzuspeichern und auszudrucken). Der Kunde, der Verbraucher ist, kann zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz in Papierform postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, ist – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenzur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Zahlungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher isteine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage - einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Zahlungskontovertrag vereinbarte Weise (z.B. im Rahmen von Electronic Banking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Zahlung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig Zahlungsauftrages nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragWenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird ist das Kreditinstitut durch Gutschrift auch nach Auflösung des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführenGirokontovertrages berechtigt, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kannKunde verfügen.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage ausgewiesen. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann verlangen, dass der Kontoauszug einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Kontovertrag ihm in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise derart so zugänglich gemachtgemacht wird, dass er diese diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 ZaDiG 2018 für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden Kun- den entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragAuf-trag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteili- ger Weisung des Kunden in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kanninländischer Währung.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWech- selkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Rah- menvertrag vereinbarte Weise (beispielsweise über das easy internetbanking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert un- verändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Ein Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese ihm die Informationen – stattdessen oder zusätzlich – einmal monatlich gegen angemessenen angemes- senen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Kredi- tinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag Be- trag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig Überweisungs- auftrags nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung Verfü- gung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage - einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Zahlungskontovertrag vereinbarte Weise (Internet Banking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde, der Verbraucher ist kann der Kunde vom Kreditinstitut zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden Kun- den entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellenstel- len, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWechsel- kurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher Ver- braucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart vom Kredit- institut so zugänglich gemacht, dass er diese der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal ein- mal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Kredit- institut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen ei- genen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig eindeu- tig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss Rech- nungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht Be- steht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages Gegenüber Unternehmern ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrags berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden Kun- den aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut Kreditinsti- tut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteili- ger Weisung des Kunden in inländischer Währung; die Währung des Xxxxxx Abrech- nung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag in aus- ländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWech- selkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Giro- kontovertrag vereinbarte Weise (Kontoauszugsdrucker oder BAWAG eBanking) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut Kredi- tinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger Zahlungsemp- fänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag Be- trag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen an- deren Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornierenstor- nieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss Rech- nungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht Be- steht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung Verfü- gung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Kontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet verpflich- tet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen entgegen- zunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Begünstigten ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Überwei- sungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug Kontoaus- zug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenzur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung Über- weisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Konto eines Verbrauchers beim Kreditinsti- tut in der Währung des betreffenden Xxxxxx einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen eige- nen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutge- schriebenen Xxxxxxx beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Auf Grund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Kontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich unwiderruf- lich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Kontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen For- derungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenom- menen Betrages aufzurechnen. In einem solchen Fall wird das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber die Aufrechnung erklären und wird den Kunden über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben sowie darüber, dass er darüber verfügen kann, informieren. Sobald aus dem Konto des Kunden keine Forderungen des Kre- ditinstituts gegen den Kunden mehr bestehen und das Kontoguthaben EUR 0,– beträgt, wird das Kreditinstitut das Konto schließen und den Kunden über die er- folgte Schließung des Xxxxxx informieren. Auch nach Auflösung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden ent- gegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführenBegünstigten aus- führen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf eine andere als die Währung, in der Auftrag lautetdas Empfängerkonto geführt wird, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrückli- cher gegenteiliger Weisung des Kunden in die Währung des Xxxxxx jener Währung, in der das Empfänger- konto geführt wird. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag Geld- betrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden wer- den dem Kunden, der Verbraucher ist, – ist - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – einmal monatlich auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann verlangen, dass ihm der Kontoauszug vom Kreditinstitut einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden ihm in ei- nem Rahmenvertrag zu Zahlungsdienstleistungen für die Zurverfügungstellung von Informationen vereinbarte Weise (z.B. im Kontovertrag vereinbarte Weise derart Rahmen des Internet-Bankings) der- art zugänglich gemachtgemacht wird, dass er diese diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren repro- duzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden gut- zuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag Überweisungsbe- trag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender gutzu- schreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Konto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Wäh- rung des betreffenden Xxxxxx einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar ge- macht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Empfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen vor- genommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags Überweisungs- auftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss Rech- nungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(56) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung Auflösung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut Kreditin- stitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten Ver- bindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragWenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstitutes gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. In einem solchen Fall wird das Kreditinstitut dem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellengegenüber die Aufrechnung erklären und wird den Kunden über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben sowie darüber, dass er darüber verfügen kann, informieren. Sobald aus dem Konto des Kunden keine Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden mehr bestehen und das Kontoguthaben EUR 0,– beträgt, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem das Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des schließen und den Kunden nicht in jener Währung geführt, auf über die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung erfolgte Schließung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kanninformieren.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage ausgewiesen. Der Kunde, der Verbraucher ist, kann verlangen, dass ihm der Kontoauszug vom Kreditinstitut einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden ihm in einem Rahmenvertrag zu Zahlungsdienstleistungen für die Zurverfügungstellung von Informationen vereinbarte Weise (z. B. im Kontovertrag vereinbarte Weise Rahmen des Internetbanking) derart zugänglich gemachtgemacht wird, dass er diese diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut zudem verlangen, dass diese Informationen ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt werdenwird.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.zum
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Zinsen Wechselkurs Wertstellung der Gutschrift) werden Gutschrift)werden dem Kunden, der Verbraucher ist, , – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenzur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Girokonto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Girokontos einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. Z 41.
(1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut zu bringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. Davon wird das Kreditinstitut den Kunden in Kenntnis setzen. Der die offene Forderung des Kreditinstituts übersteigende Teil des entgegengenommenen Geldbetrages wird auf ein vom Kunden bekanntzugebendes Girokonto überwiesen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage Verlangen einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart vom Kreditinstitut so zugänglich gemacht, dass er diese der Kunde die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Der Kunde kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderungen des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage - einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise Nachhinein kostenlos in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger derart zugänglich gemacht, dass er diese die Informationen unverändert aufbewahren und oder reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Das Kreditinstitut verlangen, dass diese wird dem Kunden auf dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenin Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger übermitteln.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Kontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers Begünstigten ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kanninländischer Währung.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Rahmenvertrag mit Kunden vereinbarte Weise (Kontoauszugsdrucker oder Online- oder Mobile-Banking) derart zugänglich gemacht, dass er diese die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus Ein Kunde, der Verbraucher ist, kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese ihm die Informationen – stattdessen oder zusätzlich – einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz KostenersatZ übermittelt werden.
(3) Das Außer, wenn der Kunde als Empfänger den Zahlungsvorgang ausgelöst hat, ist das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Konto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Xxxxxx einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(51) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kontovertrages Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehendie Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenzur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Kontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf eine andere als die Währung, in der Auftrag lautetdas Empfängerkonto geführt wird, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in die Währung des Xxxxxx jener Währung, in der das Empfängerkonto geführt wird. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der GutschriftBelastung) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im am Kontoauszug ausgewiesen – ausgewiesen, auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut kostenlos auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum StornoStornorecht, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung Auflösung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den AuftragWenn aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird ist das Kreditinstitut durch Gutschrift auch nach Auflösung des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführenGirokontovertrages berechtigt, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kannKunde verfügen.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage - einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag Rahmenvertrag vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und oder reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Das Kreditinstitut verlangen, dass diese wird dem Kunden über dessen Verlangen die Informationen auch einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.auf Papier oder über die Electronic Banking-Mailbox des Kunden mitteilen..
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Sollte ein Zahlungsvorgang zugunsten eines Kunden, der Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung ist, mit geringfügiger Verzögerung ausgeführt worden sein, wird das Kreditinstitut den Betrag dieses Zahlungsvorgangs nur dann mit dem der pünktlichen Durchführung des Kontovertrages Zahlungsvorgangs entsprechenden Wertstellungsdatum gutschreiben, wenn das Kreditinstitut an der verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs ein Verschulden trifft.
(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehendie Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Samples: Rahmenkreditvertrag
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut . auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Konto-/Depoteröffnungsvertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Konto-/Depoteröffnungsvertrags ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – - sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen.
(4) Wird Bargeld auf ein Girokonto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Girokontos einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die mit Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern. B. GUTSCHRIFTEN UND STORNORECHT
(1) Bei aufrechtem Konto-/Depotvertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzuschreiben. Auch nach Auflösung des Konto-/Depotvertrags ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Girokonto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Girokontos einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenausgewiesen.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut Kredit- institut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut- zubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut Kredit- institut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag Auf- trag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann.
(2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Über- weisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Zinsen Wechselkurs Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut auf die mit dem Kunden im Kontovertrag vereinbarte Weise derart zugänglich gemacht, dass er diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Darüber hinaus kann der Kunde vom Kreditinstitut verlangen, dass diese Informationen einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz übermittelt werdenzur Verfügung gestellt.
(3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene ab- gezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben.
(4) Wird Bargeld auf ein Girokonto eines Verbrauchers beim Kreditinstitut in der Währung des betreffenden Giro- xxxxxx einbezahlt, so stellt das Kreditinstitut sicher, dass der Betrag unverüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegen- nahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Kontoinhaber ein Unternehmer, so wird der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt.
(5) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund auf- grund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift Gut- schrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.
(5) Für Unternehmer gilt: Auch nach Beendigung des Kontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.
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