Fremdwährungskonto Musterklauseln

Fremdwährungskonto. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann, wobei die Bank bei der Umrechnung angemessene Kurse anwendet und dabei die Kundeninteressen ausreichend berücksichtigt; Sondervereinbarungen mit dem Kunden bleiben davon unberührt. Bei Kunden, die mit der Bank eine FX4Cash Zusatzvereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung zu Kursen gemäß dieser Vereinbarung. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres jeweiligen Guthabens wirtschaftliche und rechtliche Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. Als derartige nicht vom Kreditinstitut zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse kommen vorwiegend hoheitliche Maßnahmen im jeweiligen Währungsstaat in Betracht, auf die das Kreditinstitut keinen Einfluss nehmen kann, wie insbesondere Kapitalverkehrs- oder Devisenbeschränkungen, Zahlungsmoratorien, Beschlagnahmen oder Enteignungen. (3) Sofern das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder
Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden auslän- dischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entspre- chenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.
Fremdwährungskonto. Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwäh- rungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden auslän- dischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben.
Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwäh- rungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden auslän- dischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anderslautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbe- träge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegen- teiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschrei- ben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kredit- instituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der ent- sprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft. (3) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Um- fang und solange ausgesetzt, wie das Kreditinstitut in der Wäh- rung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbind- lichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Er- eignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu ei- ner Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten ei- nes Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausfüh- ren kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unbe- rührt.
Fremdwährungskonto. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang
Fremdwährungskonto. (1) Führt das Kreditinstitut für den Kunden ein Fremdwährungskonto, so sind Überweisungen in der betreffenden ausländischen Währung diesem Konto gutzuschreiben, sofern nicht ein anders lautender Überweisungsauftrag vorliegt. Besteht kein Fremdwährungskonto, so darf das Kreditinstitut Geldbeträge in ausländischer Währung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung gutschreiben. Die Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Mitinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. (4) Eine Anlageberatung des Mitinhabers erfolgt durch das Kreditinstitut ausschließlich auf Basis der erhobenen Anlageziele, finanziellen Verhältnisse und Risikotoleranz sowie Risikotragfähigkiet. Bei den Anlagezielen und der Risikotoleranz sowie der Risikotragfähigkeit wird die jeweils niedrigste Teileinstufung aller Mitinhaber berücksichtigt, Bei der Beurteilung der Erfahrung und Kenntnisse wird ausschließlich auf den disponierenden Mitinhaber abgestellt. (5) Erfolgt der Kauf/Verkauf nicht aufgrund einer Anlageberatung des Kreditinstituts, überprüft das Kreditinstitut lediglich, ob der im konkreten Fall disponierende Mitinhaber über Erfahrung und Kenntnisse zum gewählten Produkt verfügt (Angemessenheitsprüfung). Verfügt der aktuell disponierende Mitinhaber nicht über die entsprechende Erfahrung und die entsprechenden Kenntnisse (bzw. erteilt er keine Angaben dazu), wird der aktuell disponierende Depotmitinhaber vom Kreditinstitut über die fehlende Angemessenheit (bzw. mangelnde Prüfbarkeit der Angemessenheit durch das Kreditinstitut) in standardisierter Form gewarnt; der Auftrag kann vom Mitinhaber aber dennoch erteilt werden. (6) Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. Zeichnungsberechtigungen können von jedem einzelnen Mitinhaber widerrufen werden.
Fremdwährungskonto. (1) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.
Fremdwährungskonto. VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.

Related to Fremdwährungskonto

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.