Common use of Gutschriften und Stornorecht Clause in Contracts

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wird. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügenAuftrag nichts anderes ergibt. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Zahlungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug ausgewiesen - einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit ihm dem Kunden im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste Zahlungskontovertrag vereinbarte Weise so (z.B. im Rahmen von Electronic Banking) derart zugänglich gemacht wirdgemacht, dass er diesen diese unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde Kunde, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wird. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung Zahlung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag Zahlungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig Zahlungsauftrages nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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Gutschriften und Stornorecht. Z 41. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut zu bringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags Betrages aufzurechnen. Über Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der Kunde verfügenim Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wird.der (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages Girokontovertrages ist das Kreditinsti- tut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmenentgegen-zuneh- men, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto be- stehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Ver- fügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen Über- weisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, WechselkursWech- selkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden Kunden, der Verbraucher ist, anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug Konto- auszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wird. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann GutschriftenGut- schriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut Kreditinsti- tut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit Unwirk- samkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen gut- geschriebenen Beträge verweigern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen Auch nach Auflösung des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, Girokontovertrages ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditin- stitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügenZahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (ReferenzRe- ferenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) ), werden dem Kunden anlässlich Kunden, der Verbraucher ist – sofern noch nicht an- läss-lich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangenausgewiesen –, dass der Kontoauszug einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wirdNachhinein in Papierform oder auf einem anderen vereinbarten dauerhaften Datenträger vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag Überwei- sungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums Irr- tums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung Verfü- gung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen Auch nach Auflösung des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, Girokontovertrages ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf Auszahlung dem Konto des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügenZahlungsempfängers ausfüh­ ren, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich kostenlos auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wirdKreditinstitut zur Verfügung gestellt. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden gutzuschreiben­ den Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen vorgenom­ men hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags Überweisungsauftrages eindeutig nachgewiesen nach­ gewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Zahlungskontovertrag Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengutzuschreiben. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Zahlungskontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben kann der Kunde verfügen.des (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden Kunden, der Verbraucher ist, – sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen. Der Kunde kann verlangen, dass der Kontoauszug ausgewiesen – auf Verlangen einmal monatlich kostenlos vom Kreditinstitut auf die mit ihm im Rahmenvertrag für Zahlungsdienste dem Kunden vereinbarte Weise so zugänglich gemacht wird, dass er diesen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Kunde kann zudem verlangen, dass ihm der Kontoauszug einmal monatlich gegen angemessenen Kostenersatz postalisch übermittelt wirdgemacht. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte gemäß §§ 56 und 48 (1) Z 3 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. Wird ein dem Kunden gutzuschreibender Zahlungsvorgang vom oder über den Kunden als Zahlungsempfänger ausgelöst, so wird das Kreditinstitut dem Kunden den Betrag der Gutschrift auf seinem Konto in voller Höhe gutschreiben. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

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