Common use of Gutschriften und Stornorecht Clause in Contracts

Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehalten

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen entgegenzu- nehmen und seinem Konto gutzubringengutzuschreiben. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnenaus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages Betra- ges auf dem Konto des Kunden ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Lautet jener Betrag, der dem Konto des Kunden nicht in jener Währung geführtgutzuschreiben ist, auf die der Auftrag lauteteine andere Währung als das Konto, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung mangels ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Kunden in inländischer Währung; die Währung des Xxxxxx Abrechnung erfolgt zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag in ausländischer Währung zur Verfügung des Kreditinstituts Kredit- instituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehalten.

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40. 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag aufrechten Kontodokumenten ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts Kreditinstitutes gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages der Kontodokumente berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages aufzurechnen. In einem solchen Fall wird das Kreditinstitut dem Kunden gegenüber die Aufrechnung erklären und wird den Kunden über das nach Aufrechnung verbleibende Guthaben sowie darüber, dass er darüber verfügen kann, informieren. Sobald aus dem Konto des Kunden keine Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden mehr bestehen und das Kontoguthaben EUR 0,– beträgt, wird das Kreditinstitut das Konto schließen und den Kunden über die erfolgte Schließung des Xxxxxx informieren. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehaltennach

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40. 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag Zahlungskontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages Betrags aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehalten.

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Gutschriften und Stornorecht. Z 40. 40 (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen entgegenzunehmen, und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrages Betrags aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Kunden Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Xxxxxx zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. D Gutschrift – Eingang vorbehalten.

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