Common use of Gutschriften und Stornorecht Clause in Contracts

Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Vertrag ist die BANK verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Vertrags ist die BANK berechtigt, Geldbeträge für den KONTOINHABER entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des KONTOINHABERS aus dem Konto bestehen. Den Auftrag, einem KONTOINHABER einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird die BANK durch Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt.

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