Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, wenn aus dem Konto oder Girokontovertrag Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden
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Gutschriften und Stornorecht. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringengut- zubringen. Auch nach Auflösung des Girokontovertrages Girokontovertrages- ist das Kreditinstitut Kreditin- stitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmenentgegenzuneh- men, wenn soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto oder Girokontovertrag Forderungen be- stehen. Den Auftrag, einem Kunden -einen Geldbetrag zur Ver- fügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Kreditinstituts gegen den KundenBetrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auf- trag nichts anderes ergibt.
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