Gärtnerische Anlagen Musterklauseln

Gärtnerische Anlagen. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflan- zung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort. Die Entschädigung hierfür ist auf EUR 1.000,- begrenzt.
Gärtnerische Anlagen. Die Gestaltung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen des Stadtteils Karlsruhe-Hohen- wettersbach ist Sache der Ortsverwaltung und wird vom örtlichen Bauhof mit Unterstützung des Gartenbauamts durchgeführt.
Gärtnerische Anlagen. Die Gestaltung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen des Stadtteils Karlsruhe-Stupfe- rich ist Sache der Ortsverwaltung und wird von den örtlichen Kräften mit Unterstützung des Gartenbauamts durchgeführt.
Gärtnerische Anlagen. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt.
Gärtnerische Anlagen iA/MFH/P94010INA/2023/01/V01
Gärtnerische Anlagen. Versichert sind Schäden an gärtnerischen Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück, die durch ein ersatzpflichtiges Ereignis gemäß § 5 Nr. 1 bis 3 VGB so beschädigt wur- den, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Ersetzt wird die Beseiti- gung von Schäden an den gärtnerischen Anlagen bzw. die Kosten für das Entfernen von Wurzeln der beschädigten Pflanzen bis 0,5 m3 Erdreich, für eine dadurch notwen- dige Verfüllung und Angleichung an das übrige Geländeniveau mit Erdreich sowie die Kosten einer ersatzweisen Bepflanzung mit Jungpflanzen, bei Bäumen in Hochstamm- qualität bis 14/16 cm Stammumfang für diese Pflanzen. Bereits abgestorbene Bepflan- zungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Entschädigung einschließ- lich der Folgekosten (siehe § 2 VGB) und des Mietausfalls (siehe § 3 VGB) ist je Versi- cherungsfall (siehe § 4 VGB) begrenzt auf 10.000 EUR.
Gärtnerische Anlagen. Abweichend von Ziffer 4.7 Nr. 11 des Sicherheitspaketes erhöht sich die Entschädi- gungsgrenze für Feuerschäden an gärtnerischen Anlagen je Versicherungsfall (siehe § 4 VGB) auf den Versicherungswert der versicherten Gebäude (siehe § 8 VGB).
Gärtnerische Anlagen. Die Gestaltung und Unterhaltung der gärtnerischen Anlagen im Stadtteil Karlsruhe-Grötzin- gen ist Sache der Ortsverwaltung und wird vom örtlichen Bauhof mit Unterstützung des Gar- tenbauamtes durchgeführt.
Gärtnerische Anlagen. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich anfallenden Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung oder innerhalb der Wohnung durch mut- und böswillige Beschädigung durch (B § 6 Nr. 2 VHB 2019 - smart) Dritte entstanden sind. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Gärtnerische Anlagen. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult). Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm/Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsort, - die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2020 - Standard) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2020 - Standard) umgestürzt sind, - deren Stämme durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2020 - Standard) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2020 - Standard) abgeknickt sind, - die durch Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr. 1 VGB 2020 - Standard) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2020 - Standard) so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder - die auf behördliche Anordnung nach einem Brand/Blitzschlag (siehe B 1 § 2 Nr.1 VGB 2020 - Standard) oder Xxxxx/Xxxxx (xxxxx X 0 § 0 Xx. 0 a) VGB 2020 - Standard) entsorgt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.