Regiekosten Musterklauseln

Regiekosten. Wir ersetzen auch Regiekosten. Das sind Kosten für einen Architekten, der die Wiederherstellung versicherter Sachen koordiniert, beaufsichtigt oder betreut. Das Gleiche gilt, wenn ein Bauingenieur Regie über die Wiederherstellung führt.
Regiekosten. Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten des Verwalters für die Abwicklung von Schäden ab 1.000 EUR. Die Entschädigung ist wie folgt geregelt: - Schäden bis 2.500 EUR - Schäden zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR = 5 % Regiekostenzahlung = 3 % Regiekostenzahlung - Schäden über 25.000 EUR = 2 % Regiekostenzahlung Die Höhe der Regiekosten ist begrenzt auf max. 5.000 EUR
Regiekosten. 8.16.1 Wir ersetzen die entstandenen Kosten für die Abwicklung des Schadens (Koordination der Handwerker etc.) soweit der entschädi- gungspflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt und kein freier Archi- tekt mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird. 8.16.2 Die Höchstentschädigung für Regiekosten beträgt 1.000 EUR je Versicherungsfall.
Regiekosten. Sofern der ersatzpflichtige Schaden voraussichtlich 10.000 EUR übersteigt, ersetzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalles. Die Kosten durch den Einsatz eines freien Architekten werden nicht ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Regiekosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung: Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3% der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro. Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war.
Regiekosten. In Erweiterung von Abschnitt A § 7 ersetzt der Versicherer Aufwen- dungen, die dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang mit der Feststellung und Abwicklung wegen eines erheblichen Versicherungs- falls entstehen. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 10.000,- Euro übersteigt.
Regiekosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung: Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3% der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro. Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von unbenannten Gefahren.
Regiekosten. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Koordinierung der Schadenbeseitigung: Bei einer Schadenhöhe von über 5.000,- Euro, wenn mindestens 3 unterschiedliche Gewerke betroffen sind, ersetzt der Versicherer 3% der Entschädigungssumme, maximal jedoch 1.500,- Euro. Der Versicherer ersetzt diese Regiekostenpauschale grundsätzlich nur für Schäden, bei deren Behebung kein Gutachter, Architekt oder betriebsfremder Bauleiter eingebunden war. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schä- den, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von unbenannten Gefahren. Der Versicherungsnehmer hat 1. zur Vermeidung von Schäden die versicherten Anlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen. 2. die vom jeweiligen Hersteller gegebenenfalls mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen aufzubewahren. 3. zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. Folgen der Obliegenheitsverletzung: Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 bis Nr. 3 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in B 1 § 18 der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen für den Top-Schutz (VGB 2022-Top) beschriebenen Vorausset- zungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Regiekosten. In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich entstandenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls, soweit der ersatzpflichtige Schaden den Betrag in Höhe von 5.000 EUR übersteigt.