Selbstbehalte. 3.1 Bis zur Höhe eines vereinbarten Selbstbehaltes beteiligt sich der Versicherungsnehmer an der Schadenersatzleistung. Für die Abwehr unberechtigter Ansprüche wird Versicherungsschutz gewährt.
3.2 Sind unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so gilt der höchste Selbstbehalt.
3.3 Auf die besonderen Selbstbehalte in den Bestimmungen im Vertragsteil A., Ziff. 7 und Vertragsteil B. dieser BBR (Erweiterungen des Versicherungsschutzes) wird besonders hingewiesen.
Selbstbehalte. 5.1 Vereinbarte Selbstbehalte An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft im Fall einer tatsächlich erfolgten Freistellung der versicherten Personen an der Entschädigungszahlung mit dem im Versicherungsschein entsprechend vereinbarten Selbstbehalt. In allen anderen Fällen tragen die versicherten Personen je Versicherungsfall den für sie im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. Die Versicherungssumme steht im Anschluss an die zur Anwendung kommenden Selbstbehalte in voller Höhe zur Verfügung. Die Selbstbehalte gelten nicht für die erfolgreiche Abwehr von Ansprüchen.
5.2 Pflichtselbstbehalt für Vorstandsmitglieder nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG Wird eine versicherte Person als Mitglied des Vorstands aus § 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) auf Schadenersatz in Anspruch genommen, gilt für diese versicherte Person ein Selbstbehalt je Versicherungsfall von 10 % des Schadens, maximal pro Versicherungsjahr das eineinhalbfache ihrer festen jährlichen Vergütung als Mitglied des Vorstandes. Das Bezugsjahr für die Bestimmung der festen jährlichen Vergütung ist das Jahr, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde. Der Selbstbehalt nach Absatz 1 erfasst allein solche Pflichtverletzungen, die nach Anwendbarkeit des VorstAG (§ 23 EGAktG) begangen wurden, das heißt nach dem 05.08.2009 (bei einem nach dem 05.08.2009 abgeschlossenen D&O-Vertrag) beziehungsweise nach dem 01.07.2010 (bei einem vor dem 05.08.2009 abgeschlossenen D&O-Vertrag). Der Selbstbehalt wird nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherer verzichtet auf die Regressansprüche gegen diejenigen Vorstandsmitglieder, gegen die keine Ansprüche geltend gemacht wurden. Im Übrigen ist der Pflichtselbstbehalt nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG in Übereinstimmung mit den ihn vorschreibenden gesetzlichen Regelungen anzuwenden.
Selbstbehalte. Ist in diesem Vertrag ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des ande- ren Versicherers liegt, erfolgt die Entschädigungs- leistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, wird die Entschädigungsleistung durch diesen Vertrag ebenfalls ohne Anrechnung des Selbstbehaltes er- folgen. Dies gilt nicht, wenn • der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Vertrages durch Xxxx einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt vereinbart hat oder • dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung dieses Vertrages nur unter Zu- grundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde. In diesen Fällen bleibt es bei der Entschädigungs- leistung unter Anrechnung des in diesem Vertrag vereinbarten Selbstbehaltes.
Selbstbehalte. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den für diese Position vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Selbstbehalte. An jedem Versicherungsfall beteiligt sich der Versicherungsnehmer mit dem für ihn im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt. Die Versicherungssumme steht im Anschluss an die zur Anwendung kommenden Selbstbehalte in voller Höhe zur Verfügung. Die Selbstbehalte gelten nicht für die erfolgreiche Abwehr von Ansprüchen.
Selbstbehalte. Der Versicherer gewährt die Versicherungsleistungen für
a. Vermögenseinbußen im Anschluss an den für jeden Anspruch vereinbar- ten Selbstbehalt und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
b. Verteidigungsaufwendungen aufgrund jedes behördlichen oder gerichtli- chen Verfahrens und für alle behördlichen oder gerichtlichen Verfahren der Versicherungsperiode im Anschluss an den insoweit vereinbarten Selbstbe- halt und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
c. Kosten aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeit oder des Daten- schutzes im Anschluss an den für jede Verletzung der Vertraulichkeit oder des Datenschutzes vereinbarten Selbstbehalt und bis zur Höhe der verein- barten Versicherungssumme;
d. Aufwendungen für den Ersatz von computergespeicherten Daten und Programmen im Anschluss an den für jede Sicherheitsbeeinträchtigung vereinbarten Selbstbehalt und bis zur Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme;
e. Aufwendungen für den Ersatz betrieblicher Ertragseinbußen, mittelbarer betrieblicher Ertragseinbußen und Sonderaufwendungen im Anschluss an den für jeden Sicherheitsvorfall anwendbaren Selbstbehalt und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme;
f. erpressungsbedingte Aufwendungen und erpressungsbedingte Zahlungen im Anschluss an den für jede cyberbezogene Erpressungsandrohung verein- barten Selbstbehalt und bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssum- me. In Bezug auf Aufwendungen für den Ersatz betrieblicher Ertragseinbußen, mittelbarer betrieblicher Ertragseinbußen und Sonderaufwendungen ist der anwendbare Selbstbehalt die größere Summe
a. des Selbstbehaltsbetrages in Euro oder
b. des wartezeitbedingten Selbstbehalts. Wartezeitbedingter Selbstbehalt ist der Betrag an betrieblichen Ertragsein- bußen, mittelbaren betrieblichen Ertragseinbußen und Sonderaufwendun- gen, der bei der Versicherungsnehmerin und/ oder den Tochtergesellschaf- ten während der im Versicherungsschein bezeichneten Wartezeit entstan- den ist. Die dem Selbstbehalt unterliegenden betrieblichen Ertragseinbußen, mittelbaren betrieblichen Ertragseinbußen und Sonderaufwendungen werden ab dem Beginn der Betriebsunterbrechung berechnet. Der Versicherer behält sich vor, den Selbstbehalt ganz oder teilweise zu zahlen, um die Beilegung eines gegen die Versicherungsnehmerin, eine Tochtergesellschaft oder eine versicherte Person erhobenen Anspruches im Wege eines Vergleichs zu ermöglichen. In diesem Fall hat die Versicherungsnehmerin dem Versicherer auf dessen Anfo...
Selbstbehalte. Für die unten genannten Versicherungssummen gelten folgende Selbstbehalte: € 500 für Vermögens- und Sachschäden; € 0 für Personenschäden. Für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden, besteht ein Mindestselbstbehalt von € 15.000.
Selbstbehalte. Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenereignis die nach- stehend aufgeführten Selbstbehalte, sofern in der Police keine höheren vereinbart worden sind.
Selbstbehalte. Es gelten die für Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte. Für den Fall, dass die Entschädigungsgrenze gegen Mehrbeitrag erhöht wird, werden im Schadenfall, die für die Hausratversicherung vereinbarten Selbstbehalte nicht in Abzug gebracht.
Selbstbehalte a) Ist eine Freistellung der versicherten Personen durch die Versicherungsnehmerin oder eine Tochterge- sellschaft rechtlich zulässig und erfolgt, so kommt je Versicherungsfall der für „Company Reimbursement“ im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbehalt zur An- wendung. In allen anderen Fällen tragen die versicherten Perso- nen je Versicherungsfall den für sie im Versicherungs- schein vereinbarten Selbstbehalt. Die Deckungssumme steht im Anschluss an den zur Anwendung kommenden Selbstbehalt in voller Höhe zur Verfügung. Der Selbstbehalt gilt nicht für die erfolgreiche Abwehr von Ansprüchen.
b) Selbstbehalt für Vorstände gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz Werden seitens der Versicherungsnehmerin oder einer versicherten Tochtergesellschaft, auf die das deutsche Aktiengesetz (AktG) Anwendung findet, versicherte Personen als Vorstandsmitglieder der Versicherungs- nehmerin oder der versicherten Tochtergesellschaften wegen einer Pflichtverletzung gem. Xxxxxx in Anspruch genommen, gilt gem. § 93 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz (AktG) folgende Regelung: Sofern kein höherer Selbstbehalt vereinbart ist, trägt die versicherte Person im Versicherungsfall einen Selbst- behalt von 10 % des Schadens, maximal pro Versiche- rungsjahr das 1,5-fache ihrer festen jährlichen Vergü- tung als Mitglied des Vorstands. Das Bezugsjahr für die Bestimmung der festen jährlichen Vergütung ist das Jahr, in dem die Pflichtverletzung begangen wurde. Sofern eine versicherte Person im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall aufgrund seiner gesamtschuld- nerischen Haftung dafür in Anspruch genommen wird, dass ein anderes Vorstandsmitglied einen innerhalb dessen Selbstbehalt liegende Forderung nicht erfüllen kann, ersetzt der Versicherer diese Forderung, soweit sie den Selbstbehalt der versicherten Person über- steigt. Erlöse, welche eine versicherte Person im Zusammen- hang mit dem Versicherungsfall durch Inanspruch- nahme eines Vorstandskollegen im Wege des Gesamt- schuldnerausgleichs realisiert, führen nicht zu einer Verringerung des Selbstbehalts. Der Selbstbehalt findet keine Anwendung - wenn sich die Versicherungsnehmerin oder die versicherte Tochtergesellschaft gegenüber der ver- sicherten Person aus einer vor dem 5.8.2009 ge- schlossenen Vereinbarung zur Gewährung einer D&O Versicherung ohne Selbstbehalt im Sinne des § 93 Abs. 2 AktG verpflichtet hat, - auf Abwehrkosten, - auf Pflichtverletzungen, die vor Wirksamkeit dieser Regelung begangen wurden. Der Selbstbehalt wird nicht auf die ...