Common use of Hacker-Protection Clause in Contracts

Hacker-Protection. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für Schäden, die diesen infolge eines Hacker-Angriffs entstehen. Ein Hacker-Angriff setzt: eine Beschädigung, Zerstörung, Änderung oder einen Missbrauch der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder von Daten, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch aufbewahren; oder ein Kopieren oder Stehlen eines Programms oder von Daten, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch aufbewahren, voraus. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstanden sind. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Aufwendungen mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Versicherers übernommen wurden und dass durch diese Aufwendungen der Zustand wiederhergestellt wird, der vor der Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Vervielfältigung, Entwendung oder dem Missbrauch bestand. Zusätzlich zahlt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Honorare folgender externer Dienstleister:

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Samples: refactoring.vvs-gmbh.de, www.wifo-marketingportal.com

Hacker-Protection. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz für Schäden, die diesen infolge eines Hacker-Angriffs entstehen. Ein Hacker-Angriff setzt: eine Beschädigung, Zerstörung, Änderung oder einen Missbrauch der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder von Daten, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch aufbewahren; oder ein Kopieren oder Stehlen eines Programms oder von Daten, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen elektronisch aufbewahren, voraus. Der Versicherer erstattet alle angemessenen und notwendigen Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, des Computersystems, der Programme oder der vom Versicherungsnehmer elektronisch aufbewahrten Daten entstanden sind. Dies setzt jedoch voraus, dass diese Aufwendungen mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Versicherers übernommen wurden und dass durch diese Aufwendungen der Zustand wiederhergestellt wird, der vor der Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Vervielfältigung, Entwendung oder dem Missbrauch bestand. Zusätzlich zahlt der Versicherer die notwendigen und angemessenen Honorare folgender externer Dienstleister:

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Samples: www.kuv24-berater.de, www.kuv24-consult.com