Haftpflichtversicherung für Fluglehrer/Einweiser. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aus- drücklich mitversichert – Versichert ist in Abänderung von Ziffer 7.9.3 die gesetzliche Haft- pflicht aus der Tätigkeit als berechtigter Fluglehrer/Einweiser. Die erforderliche Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines hierfür amtlich anerkannten Fluglehrers zur Erlangung der Lehr- berechtigung ist mitversichert. 2.6.1 Die Haftpflichtversicherung des Halters für das der Ausbildung/Einweisung dienende Luftfahrzeug geht vor. 2.6.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an dem der Ausbildung/Einweisung dienenden Luftfahr- zeug einschließlich Sachfolgeschäden.
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