Haftung der Bank als zwischengeschaltete Stelle. Als zwischengeschaltete Stelle haftet die Bank für Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Ausgleichsansprüche (§ 676a BGB) nur, soweit der Zahlungsdienstleister des Zahlers seine Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hätte ausschließen oder begrenzen können; Nummer 15 Absatz 2 gilt entsprechend.