Common use of Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen Clause in Contracts

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragenbeigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben xxx konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung Kundenauthentifizie- rung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen und/oder im Online-Handel – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragenbeigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben ab- geben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten eingetre- ten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung Kundenauthentifizie- rung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos Mobilfunk- Xxxxxx haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenver- fügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen Kartenverfügun- gen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber Kar- teninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- Sorg- falts- und Mit- wirkungspflichten Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen entstande- nen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers Karteninha- bers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich unver- züglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen Bestimmun- gen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragenbeigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben xxx konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung Kundenauthentifizie- rung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragenbeigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung Kundenauthentifizie- rung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Sonderbedingungen Für Die Girocard (Debitkarte)

Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfü- gungen. 15.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm ge- stohlen, kommen sie sonst abhanden oder werden diese sonst miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kar- tenverfügungen Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen – Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Kon- tos haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperr- anzeige verursacht werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchli- che missbräuchliche Verwendung der Karte vor der nicht autorisierten Kartenverfü- gung Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätig- keiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haf- tung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Absätzen 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedin- gungen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens bei- getragenbeigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und über- nimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A. II. Ziffer 7 obliegenden Sorgfalts- und Mit- wirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abge- ben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedin- gungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüg- lich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. im Original- brief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte auf dem mobilen Endgerät gespeichert hat oder – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Ver- fügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifi- zierung Kundenauthentifizie- rung nach § 55 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Samples: Agb Und Sonderbedingungen