Common use of Haftung des Rechtsanwaltes Clause in Contracts

Haftung des Rechtsanwaltes. 7.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 400.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.

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Haftung des Rechtsanwaltes. 7.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme Versiche- rungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 400.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten Geschädig- ten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.

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Haftung des Rechtsanwaltes. 7.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende in § 21a RAO in der geltenden Fassung genannten Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind derzeit € 400.000,-. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Ist der Mandant ein Unternehmer ist die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung bei leichter Fahrlässigkeit gänzlich ausgeschlossen. Im Falle von grober Fahrlässigkeit ist gegenüber Unternehmen die Haftung auf die in § 21a RAO in der geltenden Fassung genannten Versicherungssumme beschränkt, dies sind derzeit € 400.000,- Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzen.

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Haftung des Rechtsanwaltes. 7.19.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in . Die Mindestversicherungssumme gem. § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme, dies sind ist derzeit € 400.000,-400.000,-- (in Worten Euro vierhunderttausend). Diese Im Falle von Verbrauchergeschäften gilt die Haftungsbeschränkung giltgemäß Pkt 9.1. nur dann, wenn der Mandant Verbraucher istRechtsanwalt nur leichte Fahrlässigkeit oder eine entschuldbare Fehlleistung zu vertreten hat, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der Ansprüche zueinander zu kürzensiehe dazu Pkt 18.

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