Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 8.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Netznutzungsvertrag
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen 8.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 7 ist die Haftung der Parteien sowie Vertragspartner so- wie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossenaus- geschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt herbei- geführt wurde; dies gilt nicht bei
a) a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) b. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. 8.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung für Sach- und Vermögens- schäden auf den Schaden, den die der haftende Partei Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Le- bens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach 8.3 Der geschädigte Vertragspartner hat dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenanderen Vertragspartner einen Schaden un- verzüglich mitzuteilen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen8.4 Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
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Samples: Netzanschlussrahmenvertrag, Netzanschlussrahmenvertrag
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen 13.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 12 ist die Haftung der Parteien Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt her- beigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) b. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. 13.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung für Sach- und Vermögens- schäden auf den Schaden, den die der haftende Partei Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Le- bens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach 13.3 Der geschädigte Vertragspartner hat dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenanderen Vertragspartner einen Schaden un- verzüglich mitzuteilen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen13.4 Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag, Netznutzungsvertrag
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verrichtungsgehil- fen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder o- der grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenmüs- sen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestell- te) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder GesundheitsschädenGesund- heitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenausge- schlossen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Netz Zugangsbedingungen
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. KardinalpflichtenKardinal- pflichten).
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den SchadenScha- den, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- Körper oder GesundheitsschädenGe- sundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Sondervermö- gen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.. Vertragsanpassungen; sonstige Bestimmungen
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Samples: Netznutzungsvertrag
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen 12.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 11 ist die Haftung der Parteien Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt her- beigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) b. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. 12.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung für Sach- und Vermögens- schäden auf den Schaden, den die der haftende Partei Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestelltenichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Le- bens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach 12.3 Der geschädigte Vertragspartner hat dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenanderen Vertragspartner einen Schaden un- verzüglich mitzuteilen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen12.4 Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
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Samples: Netznutzungsvertrag
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. 8.1 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. 8.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellteAngestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- Körper oder Gesundheitsschäden.
8.3. 8.3 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
8.4. 8.4 Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)
Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei
a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig regel- mäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögli- che Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- Körper oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
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Haftung in sonstigen Fällen. 8.1. In allen übrigen Haftungsfällen 8.1 Außerhalb des Anwendungsbereichs von Ziffer 7 ist die Haftung der Parteien sowie Vertragspartner so- wie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte verursachte Schäden ausgeschlossenaus- geschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt herbei- geführt wurde; dies gilt nicht bei
a) a. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) b. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
8.2. 8.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung für Sach- und Vermögens- schäden auf den Schaden, den die der haftende Partei Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Vertrags als mögli- che mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende An- gestelltenichtleitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-Le- bens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
8.3. Die Ersatzpflicht nach 8.3 Der geschädigte Vertragspartner hat dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenanderen Vertragspartner einen Schaden un- verzüglich mitzuteilen.
8.4. Der Geschädigte hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen8.4 Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
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