Konzessionsabgabe Musterklauseln

Konzessionsabgabe. Die hier dargestellten Netzentgelte verstehen sich zzgl. Konzessionsabgabe.
Konzessionsabgabe. Für konzessionsabgabepflichtige Energiemengen erhöhen sich die arbeitsabhängigen Entgelte um die Konzessionsabgabe an die Gemeinde (bei Nettopreisen zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer). Die Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrkosten aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, der Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f EnWG, der § 19 Strom NEV-Umlage, der Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 AbLaV und aus der Umsetzung weiterer gesetzlicher Vorgaben sowie der Entgelte für den Messstellenbetrieb. Allen Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzuzurechnen. Stadtwerke Bad Rodach Stadtwerke Bad Rodach Öffnungszeiten Vertraulichkeit: Intern Version: 1.0 Eigenbetrieb der Stadt Bad Rodach Xxxxxxxxx Xxx 0, 00000 Xxx Xxxxxx Mo. – Do. 7.00 – 16.30 Uhr Gültig bis: Überarbeitung! Seite: 1 von 1 Sitz des Eigenbetriebs: Bad Rodach Telefon 09564/9239-0, Telefax 09564/9239-10 Fr. 7.00 – 12.00 Uhr Titel: Preisblatt 2 Preisblatt 3: Netzentgelte für Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Gültig ab 01.01.2022 Preisbestandteil Grundpreis EUR/a Arbeitspreis ct/kWh Niederspannung 50,00 7,53 Im Entgelt ist die Nutzung des Verteilnetzes der Stadtwerke Bad Rodach einschließlich der vorgelagerten Netze, die beim Energietransport entstehenden Verluste sowie die Systemdienstleistungen enthalten.
Konzessionsabgabe. Entsprechend der Konzessionsabgabeverordnung vom 09.01.1992 und der Änderung vom 22.07.1999 werden die jeweils gültigen Höchstbeträge entsprechend den jeweiligen Einwohnerzahlen der Gemeinden erhoben. Die Konzessionsabgabe ist in der jeweils gültigen Höhe den Netznutzungsentgelten hinzuzurechnen. Bei Veränderung der Höhe der Konzessionsabgaben ist die SWSZ Netz GmbH zur Anpassung berechtigt.
Konzessionsabgabe. Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach den in der Konzessionsabgabeverordnung (Fassung vom 9.1.1992, zuletzt geändert durch Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7.7.2005) festgelegten Höchstpreisen. (1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, An- schlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, 2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz - oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro be- grenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf 1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen An- schlussnutzern; 2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern; 4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlos- senen Anschlussnutzern; 5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossene Anschlussnutzern. In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in Mittel- und Hochdruck einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirt- schaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netz- betreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadenser- eignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbe- treiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordn...
Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 9. Januar 1992 wird in folgender Höhe erhoben: Belieferung von: Ct/kWh Sondervertragskunden gem. § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 KAV 0,03 Tarifkunden bei sonstigen Tariflieferungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2a KAV 0,22 Tarifkunden bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2b KAV 0,51
Konzessionsabgabe. Den Preisen unter Punkt I und II wird die Konzessionsabgabe hinzugerechnet.
Konzessionsabgabe. Nettopreis in Ct/kWh Sondervertragskunden 0,03 Für die Berechnung der Konzessionsabgabe findet § 2 Absatz 5 Nr. 2 der Konzessionsabgabenverordnung Anwendung.
Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgaben richten sich nach der gültigen Konzessionsabgabenverordnung und werden in voller Höhe an die Gemeinde weitergeleitet. Sie beträgt derzeit für das Versorgungs- gebiet Duisburg (Gemeinde bis 500.000 Einwohner): Konzessionsabgabe
Konzessionsabgabe. Der Verteilnetzbetreiber stellt aufgrund des zwischen ihm und der jeweiligen Kommune bestehenden Konzessionsvertrages dem Lieferanten die auf die Entnahme des Gases entfallende Konzessionsabgabe in Rechnung. Die Höhe der Konzessionsabgabe entspricht dem zwischen dem Netzbetreiber und der Kommune vereinbarten Konzessionsabgabensatz. Hängt nach dem Konzessionsvertrag oder der Konzessionsabgabeverordnung die Höhe der Konzessionsabgabe vom Gesamtpreis aus Gaslieferung und Netznutzung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, eine Unterschreitung des Grenzpreises geeignet nachzuweisen. Entsprechendes gilt für die Überschreitung von Grenzmengen. gemäß KAV § 2 Abs. 2 Nr. 2a § 2 Abs. 2 Nr. 2b § 2 Abs. 3 Weinheim 0,61 ct/kWh 0,27 ct/kWh 0,03 ct/kWh Hemsbach 0,51 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,03 ct/kWh Laudenbach 0,51 ct/kWh 0,22 ct/kWh 0,03 ct/kWh
Konzessionsabgabe. Die Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung (KAV) wird in folgender Höhe erhoben. Belieferung von: Ct/kWh Sondervertragskunden gem. 0,11 / 0,13 § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 und 7 KAV Tarifkunden im Schwachlasttarif gem. 0,61 / 0,73 § 2 Abs. 2 Nr. 1a KAV Sonstige Tarifkunden gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1b KAV in Gemeinden bis 25.000 Einwohner 1,32 / 1,57 in Gemeinden bis 100.000 Einwohner 1,59 / 1,89