Mess- und Steuereinrichtung Musterklauseln

Mess- und Steuereinrichtung. 3.1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen sowie die Messung der gelieferten Energie sind gemäß § 21b Abs. 1 EnWG grundsätzlich Aufgabe des Netzbetreibers; etwaige Rechte des Anschlussnutzers und Anschlussnehmers gemäß § 21b Abs. 2, 3 und 5 EnWG bleiben unberührt. 3.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb oder die Messung berechtigterweise durch einen Dritten vorgenommen werden, bleibt der Netzbetreiber zum Einbau, zum Betrieb und zur Wartung zusätzlicher, eigener Messeinrichtungen sowie zu einer eigenen Messung berechtigt, es sei denn, dass dies dem Dritten oder dem Anschlussnehmer bzw. -nutzer unzumutbar ist. Im Falle des Satzes 1 sind die Messwerte des Dritten abrechnungsrelevant; die Pflicht des Netzbetreibers aus § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 MessZV bleibt unberührt. Der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber sowie die durch ihn vorgenommene Messung erfolgen in diesem Fall auf Kosten des Netzbetreibers. 3.3. Der Netzbetreiber stellt die vom Anschlussnutzer abgenommene Wirkarbeit/Wirkleistung und – sofern mit der vorhandenen techni- schen Einrichtung möglich – Blindarbeit/Blindleistung durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entspre- chen müssen und einen einwandfreien Messstellenbetrieb und Messung gewährleisten. 3.4. Der Lieferant kann mit Einverständnis des Anschlussnutzers und ggf. des Anschlussnehmers auf eigene Kosten zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme installieren. Die Parteien werden sich hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Messgerät abstimmen, insbesondere um sicherzustellen, dass andere technische Geräte oder Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter nicht gestört werden. 3.5. Bei einer jährlichen Entnahme durch den Anschlussnutzer von bis zu 100.000 kWh findet gemäß § 10 Abs. 1 MessZV i.V.m. § 12 StromNZV ein standardisiertes Lastprofilverfahren Anwendung. Auf Wunsch des Lieferanten oder des Anschlussnutzers, sofern er Gläubiger des Anspruchs auf Netzzugang ist, wird der Netzbetreiber, sofern er Messstellenbetreiber ist, (z. B. zur Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 KAV in Verbindung mit § 2 Abs. 7 KAV) auch bei einer jährlichen Entnahme durch den An- schlussnutzer von bis zu 100.000 kWh eine Messeinrichtung zur viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung einbauen, so- fern sich der Lieferant bzw. der Anschlussnutzer schriftlich zur Zahlung des damit verbundenen Mess- und Zählerentgelts nach dem jeweils gültigen, auf den Internetseiten des Netzbetreib...
Mess- und Steuereinrichtung. 5.1 Zur Messung der entnommenen elektrischen Energie werden von den SWW, wenn diese Messstellenbetreiber sind, Messeinrichtungen eingebaut. Die Mes- sung erfolgt 400-V-seitig . 5.2 Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdende Änderungen der Mess- und Steuereinrichtungen trägt gegenüber der SWW, wenn diese Mess- stellenbetreiber sind, der Anschlussnehmer, soweit sie nicht vom Anschlussnut- zer getragen werden.
Mess- und Steuereinrichtung. 5.1 Zur Messung des entnommenen Erdgases werden vom Netzbetreiber, soweit dieser auch Messstellenbetreiber ist, Messeinrichtungen entsprechend den Angaben in der Anlage 4 eingebaut. Die Messung erfolgt mitteldruckseitig. 5.2 Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdender Änderungen der Mess- und Steuereinrichtungen trägt gegenüber dem Netzbetreiber, soweit dieser Messstellenbetreiber ist, der Anschlussnehmer, soweit sie nicht vom Anschlussnutzer getragen werden.
Mess- und Steuereinrichtung. 7.1 Zur Messung des entnommenen Erdgases werden vom Netzbetreiber, soweit dieser auch Messstellenbetreiber ist, Messeinrichtungen entsprechend den Angaben in der An- lage 4 eingebaut. Die Messung erfolgt niederdruckseitig. 7.2 Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdender Änderungen der Mess- und Steuereinrichtungen trägt gegenüber dem Netzbetreiber, soweit dieser Messstellen- betreiber ist, der Anschlussnehmer, soweit sie nicht vom Anschlussnutzer getragen wer- den. 7.3 Der Anschlussnehmer kann jederzeit eine Nachprüfung der Messgeräte durch die zu- ständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle nach § 2 Abs. 4 Eichge- setz verlangen. Ist der Netzbetreiber nicht Messstellenbetreiber, so hat der Anschluss- nehmer den Netzbetreiber über die Überprüfung und das Ergebnis zu informieren. Ergibt die Prüfung keine über die gesetzlich zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehende Abweichung, so trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Prüfung, im anderen Fall ge- hen sie zu Lasten des Netzbetreibers, soweit dieser Messstellenbetreiber ist.
Mess- und Steuereinrichtung. 5.1 Zur Messung der entnommenen elektrischen Energie werden vom Netzbetreiber, soweit dieser auch Messstellenbetreiber ist, Messeinrichtungen entsprechend den Angaben in der Anlage 4 eingebaut. Die Messung erfolgt ….. kV-seitig. 5.2 Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdender Änderungen der Mess- und Steuereinrichtungen trägt gegenüber dem Netzbetreiber, soweit dieser Messstellen- betreiber ist unter Berücksichtigung der Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes zu den Preisobergrenzen, der Anschlussnehmer, soweit sie nicht vom Anschlussnutzer getragen werden. 5.3 Es gelten die Technischen Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Elektrizi- tätsnetz der Stadtwerke Achim AG in der aktuellen Fassung.
Mess- und Steuereinrichtung. Zur Messung der vom Anschlussnutzer bezogenen elektrischen Energie sowie zum An- schluss von Steuerleitungen sind mess- und eichrechtskonforme Mess- und Steuerein- richtungen in die Anschlussnehmeranlage eingebaut/einzubauen. Realisiert wird die Zählerfernauslesung durch den Einsatz einer messstellenbetreiberei- genen Datenverbindung/GPRS-Modems des Messstellenbetreibers/IP-Abruf durch den Messstellenbetreiber.
Mess- und Steuereinrichtung. Zur Messung der entnommenen elektrischen Energie werden vom Netzbetreiber Messeinrichtungen entsprechend den Angaben in der Anlage 2 eingebaut. Die Messung erfolgt auf 0,4 kV Spannungsebene. Die Kosten des Einbaus und eventuell erforderlich werdende Änderungen der Mess- und Steuereinrichtungen trägt der Anschlussinhaber, soweit sie nicht von einem Nutzer des Anschlusses getragen werden.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatz- verträge über Finanzdienstleistungen hat der Crowd-Investor, unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, die Möglichkeit, die bei der Deutschen Bundesbank, www.bundes- xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx, eingerichtete Schlichtungsstelle anzurufen. Die Be- schwerde ist schriftlich unter kurzer Schilde- rung des Sachverhalts und unter Beifügung der zum Verständnis der Beschwerde erfor- derlichen Unterlagen an „Deutsche Bundes- bank, Schlichtungsstelle, Xxxxxxxx 00 00 00, X-00000 Xxxxxxxxx“ zu richten. Nach der Schlichtungsstellenverfahrensverordnung wird eine Schlichtung abgelehnt, wenn - der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist oder war oder während des Schlichtungsverfah- rens anhängig gemacht wird, - die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist, - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abge- wiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Er- folg bietet, - die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder ei- nes Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle oder einer anderen Gütestelle ist, - der Anspruch bei Erhebung der Kunden- beschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft, oder - die Schlichtung die Klärung einer grund- sätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. Demnach hat der Crowd-Investor bei Erhe- bung der Beschwerde zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen hat.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.