Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Haftung. 110.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Jede Partei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die andere Partei Schadens- ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur Erfüllungsgehilfen der in Höhe des vorhersehbaren SchadensAnspruch genommenen Partei, beruhen. Soweit der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtin Anspruch genommenen Partei kein Vorsatz an- gelastet wird, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istist deren Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages typischerweise ein- tretenden Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 210.2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenJede Partei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentli- che Vertragspflicht verletzt; jedoch ist in einem solchen Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10.3. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.4. Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung beider Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. 10.5. Die vorstehenden Beschränkungen und Begrenzungen gelten auch, soweit eine Partei von der anderen anstelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt. 10.6. Soweit die Schadensersatzhaftung den Parteien gegenüber ausgeschlossen oder einge- schränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaftung ihrer jeweili- gen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kauf Und Verkauf Von Kupferkathoden, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Die VBE haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. a. 9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Die VBE wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutba- rer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Stromlieferungsvertrag, Service Agreement

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit 7.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie Unregelmäßigkeiten in der Gasver- sorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, SWB von der Leistungs- pflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht be- rechtigten Maßnahmen der SWB zur Unterbrechung der Belieferung und der Anschlussnutzung beruht. SWB wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netz- betreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie SWB bekannt sind oder von SWB in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 7.2 Im Übrigen haftet SWB nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch für die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtvertraglicher Pflich- ten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug sie die Verletzung zu vertreten hat. Zu vertreten hat SWB Vor- satz und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober grobe Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet SWB nur bei Verletzung Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzin Fällen, in denen eine Freizeichnung von der Haftung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschrän- ken würde, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (Kar- dinalpflichten). 7.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Erdgasliefervertrag, Erdgasliefervertrag

Haftung. 114.1 Für Schäden, die dem Nutzer durch die Verwendung der FREE NOW Vermittler-App entstehen, haftet FREE NOW nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. Insbesondere in den Fällen, bei denen durch eine unrichtige, unvollständige oder verspätete Übermittlung von Informationen oder eine fehlende Verfügbarkeit bzw. eine Störung der FREE NOW Vermittler-App ein Schaden eintritt, haftet FREE NOW nur soweit dieser durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. 14.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet FREE NOW nur bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtVertragspflicht und nur für vorhersehbare und typische Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt deren Erfüllung die Gesamtvergütung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden überhaupt erst ermöglicht und entgangenen Gewinnauf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung 14.3 Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Rahmen von übernommenen Garantien, für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung Verletzungen des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 14.4 Sollte die FREE NOW Vermittler-App oder die Übermittlung von Daten zu Beeinträchtigungen oder Beschädigungen der Hard- oder Software des Nutzers führen, so haftet FREE NOW für diese, soweit sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 14.5 Schäden die dem Nutzer im Rahmen der durch FREE NOW vermittelten Personenbeförderungen oder weiteren Mobilitätsservices entstehen, sind zwischen den Vertragsparteien des Beförderungsvertrages (das sind der Nutzer und der jeweilige Personenbeförderer) oder den Vertragsparteien der weiteren Mobilitätsservices zu regulieren. Eine Haftung von FREE NOW für die vom Personenbeförderer oder des weiteren Mobilitätsanbieters erbrachten Dienstleistungen ist ausgeschlossen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Agb

Haftung. 18.1 Die Vertragspartner haften für Vorsatz und grobe Fahrlässig- keit. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur für Schäden aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie und für Schäden aus der Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintreten- den Schadens begrenzt. 8.2 Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflich- tungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. 8.3 Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksich- tigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte erkennen müssen, bei Ansprüchen Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden die Vertragspartner nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. 8.5 Ansprüche nach dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleiben in allen Fällen unberührt. 8.6 ESWE haftet nicht, soweit und solange sie an der Durchfüh- rung des Vertrages durch höhere Gewalt (Unwetter, Streik, Krieg u.Ä.) oder sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat und deren Beseitigung ihr nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. 8.7 ESWE haftet nicht für die Versorgungssicherheit der Ladestati- onen. An allen Ladestationen kann die Verfügbarkeit einge- schränkt sein.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unre- gelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu ma- chen. 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumut- barer Weise aufgeklärt werden können. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers o- der der Gesundheit oder der Gesundheit sowie schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Ab- schluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Sondervereinbarung Wärmepumpe

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen11.1. Die Haftung für alle übrigen Schäden Schäden, die aus einer Pflichtverletzung aus diesem Vertrag durch vaylens oder ihre Erfüllungsgehilfen resultieren, ist ausgeschlossen, wobei sofern die gesetzliche Pflichtverletzung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen worden ist. Der Haftungsausschluss findet keine Anwendung (i) auf Schäden, die aus der Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit resultieren, (ii) auf die Haftung bei Personenschäden unter dem Pro- dukthaftungsgesetz und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt(iii) auf die Haftung aufgrund der fahrlässi- gen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Ver- tragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung für ordnungs- gemäße Erfüllung des Vertrages notwendig ist. 311.2. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehenDie verschuldensunabhängige Garantiehaftung von vaylens für an- fängliche Mängel der Software-Services im Sinne des § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnes sei denn, es handelt sich um Ver- letzung von Leben, Leib oder Gesundheit. Ansonsten besteht ein Schadensersatzanspruch des Kunden für anfängliche Mängel bei Anwendung der übrigen Haftungsbestimmungen dieser Ziffer 11 nur dann, wenn vaylens deren Vorhandensein oder Nichtbeseitigung zu vertreten hat. 11.3. Die Haftung für Schäden, die aus fahrlässiger Verletzung von we- sentlichen Vertragspflichten durch vaylens oder ihre Erfüllungsge- hilfen resultieren, ist auf den typischerweise zu erwartenden Scha- den begrenzt. Dies gilt auch in Fällen der grob fahrlässigen Pflicht- verletzung nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzwesentlicher Vertragspflichten durch die Erfül- lungsgehilfen von vaylens.

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Sources: Allgemeine Lieferbedingungen, Allgemeine Lieferbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitäts- und/oder Erdgas- und/oder Trinkwasserversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. a. bei 10.2 SLW wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 10.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Sparpaket Mit Flexoption, Sparpaketvertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit 9.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet Unregelmäßigkeiten ist, aus Verzug und Unmöglichkeitsoweit es sich um Folgen einer Störung des Messstellenbetriebs oder des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in ESWE von der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnLeistungs- pflicht befreit. Dies gilt auch, wenn ESWE an der Stromlieferung auf- grund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung ESWE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unbe- rechtigten Maßnahmen von ESWE beruht, beispielsweise bei Haftung unberech- tigter Unterbrechung der Stromversorgung. 9.2 Ansprüche wegen VorsatzSchäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem jeweils örtlich zuständigen Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung). ESWE wird auf Ihr Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ESWE bekannt sind oder von ESWE in zumut- barer Weise aufgeklärt werden können. 9.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.4 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet ESWE bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den ge- setzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ge- sundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften ESWE und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die Sie vertrauen dürfen. 9.5 Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Messstellenbe- trieb nach dem ProdukthaftungsgesetzMsbG ergibt sich aus Ziffer 14.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Stromlieferung

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei 14.1 Jede Partei haftet nach den gesetzlichen Bestim- mungen, sofern die andere Partei Schadensersatzan- sprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder arglistiger Täuschung grober Fahr- lässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur Anspruch genommenen Partei, beruhen. Soweit der in Höhe des vorhersehbaren SchadensAnspruch genommenen Partei kein Vorsatz angelastet wird, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtist deren Schadensersatzhaftung auf den vorher- sehbaren, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinntypischerweise eintretenden Schaden be- grenzt. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. 14.2 Jede Partei haftet nach den gesetzlichen Bestim- mungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertrags- pflicht verletzt; jedoch ist in einem solchen Fall die Scha- densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schaden begrenzt. 14.3 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder und der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem ProdukthaftungsgesetzPro- dukthaftungsgesetz. 14.4 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes gere- gelt ist, ist die Haftung beider Parteien – gleich aus wel- chem Rechtsgrund – ausgeschlossen. 14.5 Die vorstehenden Beschränkungen und Begrenzun- gen gelten auch, soweit eine Partei von der anderen an- stelle von Schadensersatz den Ersatz nutzloser Aufwen- dung verlangt. 14.6 Soweit die Schadensersatzhaftung den Parteien ge- genüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch hinsichtlich der persönlichen Schadensersatzhaf- tung ihrer jeweiligen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkei- ten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zu- sammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausge- schlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Be- rücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte vo- raussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesund- heitsschäden. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas, Allgemeine Geschäftsbedingungen Zur Lieferung Von Erdgas

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 10.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Energieversorgung sind, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnsoweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegen- über dem Netzbetreiber geltend zu machen. 2. 10.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft ge- ben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mög- liche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berück- sichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraus- sehen müssen. 10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 110.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlus- ses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. a. bei 10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des LebensLe- bens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflich- ten). 10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 10.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement

Haftung. 116.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung ist, so- weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit. Ansprüche wegen solchen Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, so- weit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Lieferanten nach Ziffer 14 beruht. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen un- verzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zu- sammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. a. 16.2 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet der Lieferant bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Bei fahrlässig ver- ursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferant und seine Erfül- lungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 16.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Pro- dukthaftungsgesetzes, unberührt.

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Sources: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Die Gasversorgung, Gaslieferungsvertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 5.1 Der Lieferant haftet nicht uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Vorsatz oder bei Ansprüchen grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet der Lieferant nicht für einfache Fahrlässigkeit und einfache Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen. 5.2 Für die Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten haftet der Lieferant neben der Haf- tung nach Ziff. A. 5.1 auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten im vorstehenden Sinn liegen vor, wenn sie sich auf eine Pflicht beziehen, deren Errei- chung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten haftet der Lieferant je- doch nur auf den vertragstypischen, vorher- sehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahr- lässig verursacht wurde, es sei denn, es han- delt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus zwingen- den gesetzlichen Vorschriften. 5.3 Soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine Haftung vorgeschrieben ist, ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme der hierfür bestehenden Versicherung des Lieferanten, die 2,6 Mio. € beträgt, wenn nicht im Einzelfall eine geringere Haftung vereinbart ist. 5.4 Schadensersatzansprüche des Kunden ver- jähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Ver- jährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwin- gend anzuwenden sind. 5.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch für andere als vertragliche Schadensersatzan- sprüche, jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese bleiben unbe- rührt. Zugunsten der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lie- feranten finden sie entsprechende Anwen- dung.

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Sources: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. 1. 7.1 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Anbieter haftet dem Kunden stets a. bei Vorsatz für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;grob fahrlässig verursachten Schäden, b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.und 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei c. für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 7.2 Der Anbieter haftet bei arglistigem Verschweigen eines Mangels leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist bei Ansprüchen nach Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. 7.3 Aus einer Garantieerklärung haftet der Anbieter nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß Ziffer 7.2. 7.4 Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde vor dem ProdukthaftungsgesetzStörfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist. 7.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gelten Ziffern 7.1 bis 7.4 entsprechend. 7.6 Der Anbieter übernimmt keinerlei Haftung für Verletzungen, Schäden oder Verluste, die auf die falsche Nutzung oder falsche Verwendung der Informationen in den Artikeln oder der Artikel selbst zurückzuführen sind.

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Sources: Sales Contracts, Software Rental Agreement

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz 9.1 Die Schadensersatzhaftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund nurRechtsgrund, insbesondere aufgrund von Unmöglichkeit, Verzug, Nichterfüllung, fehlerhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, ist, soweit ein Verschulden vorliegt, wie folgt beschränkt: a. 9.2 Der Verkäufer haftet nicht bei Vorsatz einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; sonstigen Verrichtungsgehilfen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden. Wesentlich für den Vertrag sind insbesondere Pflichten zur Lieferung oder Leistung frei von wesentlichen Mängeln. 9.3 Haftet der Verkäufer dem Grunde nach für Schadensersatz, so ist diese Haftung auf den Schaden begrenzt, den der Verkäufer bei grober Fahrlässigkeit Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder den er bei Fehlen trotz übernommener Garantie Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Darüber hinaus sind indirekte und Folgeschäden, die auf Mängel der gelieferten Ware zurückzuführen sind, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtdann ersatzfähig, wenn dadurch solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Vertragszweck gefährdet istgelieferten Ware typischerweise zu erwarten sind. 9.4 Bei Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz für Sachschäden und darüber hinaus entstehende Vermögensschäden auf einen Betrag von 1 Mio. EUR je Schadensfall begrenzt, aus Verzug auch bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 9.5 Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Unmöglichkeit- beschränkungen gelten gleichermaßen für die Organe, stets auf typischegesetzlichen Vertreter, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt Mitarbeiter und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung sonstigen Verrichtungsgehilfen des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet Verkäufers. 9.6 Die Beschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädendie Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichem Verhalten, sonstige mittelbare Schäden für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, Verletzung von Leib und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers Leben oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Haftung. (1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. ) Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe der Abs. (2) bis (5). (2) Ansprüche aufgrund einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Versor- gung gemäß § 6 Abs. Der Einwand 3 Satz 1 GasGVV, die auf einer Störung des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses beruhen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden können unverzüglich und nach direkt ge- genüber dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtNetzbetreiber geltend gemacht werden (§ 18 NDAV). (3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfül- lungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlos- sen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeige- führt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhalten der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Ein Schaden ist den Stadtwer- ken Energie unverzüglich anzuzeigen. (4) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vor- satz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Scha- den, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestell- te) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. (5) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Erdgaslieferungsvertrag, Erdgaslieferungsvertrag

Haftung. 15.1. HT haftet in jedem Fall für den entstandenen Schaden, soweit dieser auf einer Pflichtverletzung beruht, für die HT gemäß den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung verschuldensunabhängig (insbesondere der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit) haftet. 15.2. Die verschuldensunabhängige Haftung von HT wegen eines anfänglichen Mangels der HT-DIENSTE (§ 536a Abs. 1, 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Alt BGB) ist ausgeschlossen. a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens15.3. Verletzt HT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht, der durch deren Erfüllung die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf, so haftet nicht HT für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnden dadurch entstehenden Schaden. 215.4. Der Einwand Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von HT auf den Ersatz des Mitverschuldens bleibt offenvertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt. 15.5. Die Haftung von HT für alle übrigen Schäden ist Schäden, die dadurch entstehen, dass der KUNDE seine Mitwirkungs-, Informations- und sonstigen Pflichten verletzt, werden ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt insbesondere für die Pflicht des KUNDEN zur Datensicherung; kommt es insoweit zu Datenverlusten beim KUNDEN, ist die Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre. 15.6. Bei der Verletzung sonstiger Pflichten ist eine Haftung von HT ausgeschlossen. 15.7. Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse in dieser Ziffer gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von HT, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen und für andere Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den vorgenannten Personenkreis beruhen, einschließlich des arglistigen Verschweigens eines Mangels Mangels. 15.8. Soweit eine Haftung von HT ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Ansprüche gegen dessen Organe, Mitarbeiter oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzErfüllungsgehilfen.

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Sources: Allgemeine Nutzungsbedingungen, Allgemeine Nutzungsbedingungen

Haftung. (1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz ) Die Vertragspartner haften einander für entstandene Schäden durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder arglistiger Täuschung durch Unregelmäßigkeiten in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensder Elektrizitätsbelieferung un- abhängig davon, der durch ob diese auf den Netzanschluss, die Sorgfaltspflicht Anschlussnutzung oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtNetz- nutzung zurückzuführen sind, wenn dadurch nach Maßgabe der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnVerbindung mit § 25a Stromnetzzu- gangsverordnung (StromNZV). (2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen) Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall leicht fahrlässigen Verschuldens auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertrags- partner einander nur für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenvorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden für grob fahrlässig verursachte Sach- und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtVermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehena) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Haftung wegen VorsatzVertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, grober Fahrlässigkeitdie ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. (3) Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit. (4) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (5) Die Abs. (1) bis (4) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Erfüllungs- oder bei Ansprüchen Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jewei- ligen Vertragspartner Anwendung finden. (6) Es obliegt dem Kunden, soweit er im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der An- schlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Netznutzern, die nicht Anschlussnutzer i.S.d. NAV sind, abschließt, zu eigenen Gunsten und zu Gunsten der Amprion eine wirksame Haftungsbegrenzung nach § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV und mit dem ProdukthaftungsgesetzInhalt der Abs. (4) bis (6) zu vereinbaren.

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Sources: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt9.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lie- ferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 29.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzan- schlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung Schäden aus der Verlet- zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Gas Supply Agreement, Gas Supply Agreement

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorhersehbaren SchadensNetzbetriebs ein- schließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstel- lenbetriebes handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend ge- macht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Mess- stellenbetreiber erhält der durch die Sorgfaltspflicht Kunde mit der Auftragsbestätigung. 4.2 Bei einer Unterbrechung oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet bei Unregelmäßigkeiten ist, aus Verzug so- weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließ- lich des Netzanschlusses und Unmöglichkeiteinschließlich des Messstellenbe- triebs handelt, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in die SWK von der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnLeistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die SWK an der Stromlieferung aufgrund höherer Ge- walt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der SWK nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehin- dert ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der SWK beruht, bspw. bei Haftung wegen Vorsatz, unberechtigter Unterbre- chung der Stromversorgung. 4.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haften die SWK bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach-und Vermö- gensschäden haften die SWK und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss vorhersehbaren und ver- tragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunden vertrauen darf. 4.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Sources: Auftrag Für Die Lieferung Des Sonderproduktes, Liefervertrag

Haftung. (1. ) Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, so weit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen trotz übernommener Garantie zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur in für vertragstypi- sche, vorhersehbare Schäden gehaftet. (2) Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnMaterial). 2(3) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. (4) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von vier Monaten nach schriftli- cher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtes sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. 5.1 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nurAuftragnehmer haftet für sämtliche Schä- den nur nach Maßgabe der folgenden Punkte: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei a) Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungs- gesetz und vorsätzlicher Schadensverursa- chung haftet der Auftragnehmer uneinge- schränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. b) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig, mit dem jeweiligen Auftragswert, maximal je- doch mit EUR 1 Mio, begrenzt (bei Ziel- schuldverhältnissen gilt als Auftragswert der gesamte Nettoauftragswert, bei Dauer- schuldverhältnissen der Nettoauftragswert für 12 Monate). c) Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. 5.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftrag- nehmer jedoch nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Verdienstentgang, frustrierte Aufwendungen, immaterielle Schäden, Man- gelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und Datenverlust sowie für Schäden, deren Eintritt auf höherer Gewalt oder Streik beruht. 5.3 Keine Schadenersatzpflicht besteht bei der Nichteinhaltung von Montage-, Installations- und Betriebsbedingungen oder -anleitungen durch den Auftraggeber. 5.4 Sofern der Auftraggeber auf den Betrieb eines Testsystems verzichtet, haftet der Auftrag- nehmer weder für Schäden am System des Auftraggebers die beim Einsatz eines Testsys- tems verhindert hätten werden können (bei- spielsweise Schäden oder Ausfälle die im Zu- ge von Releasewechsel einer Software oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur Ausfallstests auftreten), noch erwachsen dem Auftragnehmer sonst irgendwelche Nach- teile hieraus. Insbesondere werden in Höhe des vorhersehbaren Schadens, diesem Fall Ausfälle bei der durch Berechnung allfällig ver- einbarten Verfügbarkeitszeiten nicht berück- sichtigt und die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet Fälligkeit allfällig vereinbarter Konventionalstrafen nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnbewirkt. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt9.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 29.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Erdgas

Haftung. (1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz ) Die Vertragspartner haften einander für entstandene Schäden durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder arglistiger Täuschung durch Unregelmäßigkeiten in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensder Elektrizitätsbelieferung un- abhängig davon, der durch ob diese auf den Netzanschluss, die Sorgfaltspflicht Anschlussnutzung oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtNetz- nutzung zurückzuführen sind, wenn dadurch nach Maßgabe der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnVerbindung mit § 25a Stromnetzzu- gangsverordnung (StromNZV). (2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen) Im Übrigen haften die Vertragspartner einander für Sach- und Vermögensschäden, die aus einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herrühren. Die Haftung ist im Fall leicht fahrlässigen Verschuldens auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Im Fall der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften die Vertrags- partner einander nur für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenvorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden für grob fahrlässig verursachte Sach- und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtVermögensschäden auf den vertragstypisch, vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehena) Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver- trauen darf. b) Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die der Vertragspartner bei Haftung wegen VorsatzVertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat o- der unter Berücksichtigung der Umstände, grober Fahrlässigkeitdie ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. (3) Die Vertragspartner haften einander für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Gesundheit. (4) Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt. (5) Die Abs. (1) bis (4) gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer so- wie der Erfüllungs- oder bei Ansprüchen Verrichtungsgehilfen der Vertragspartner, soweit diese für den jeweiligen Vertragspartner Anwendung finden. (6) Es obliegt dem Kunden, soweit er im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der An- schlussnutzung oder der Netznutzung Vereinbarungen mit dritten Netznutzern, die nicht Anschlussnutzer i.S.d. NAV sind, abschließt, zu eigenen Gunsten und zu Gunsten der Amprion eine wirksame Haftungsbegrenzung nach § 25a StromNZV i.V.m. § 18 NAV und mit dem ProdukthaftungsgesetzInhalt der Abs. (4) bis (6) zu vereinbaren.

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Sources: Netznutzungsvertrag

Haftung. 112.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Bei der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten haf- ten wir für jedes Verschulden unserer Mitarbeiter und der Personen, die wir zur Erfüllung dieser Pflich- ten hinzuziehen (Erfüllungsgehilfen). Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung du regelmäßig vertrauen darfst, oder deren Verletzung die Errei- chung des Vertragszwecks gefährden würde. a. bei 12.2. Bei der Erfüllung anderer Vertragspflichten haften wir lediglich für Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höheund grobe Fahrlässigkeit un- serer Mitarbeiter und der Personen, die wir zur Er- füllung dieser Pflichten hinzuziehen; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet dies gilt nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen Gesundheit. 12.3. Hast du durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Ent- stehung eines Mangels Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in wel- chem Umfang wir den Schaden zu tragen haben. 12.4. Im Fall der Aufhebung eines Geschäfts aufgrund ei- nes Mistrades (Ziffer 4.5) steht dir möglicherweise nach § 122 BGB ein Anspruch auf Ersatz eines dir entstandenen Vertrauensschadens zu; insoweit wird allein auf den dir entstandenen Vertrauensschaden abgestellt. Ein solcher Anspruch ist allerdings ausge- schlossen, wenn du wusstest oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.in Folge von Fahr- lässigkeit nicht wusstest (wissen musstest), dass es sich um einen Mistrade handelt. Weitergehende

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich 7.1 ATD haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ATD, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die ATD, ihre gesetzlichen Vertreter oder bei Ansprüchen nach Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. 7.2 Für eine sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ATD, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem ProdukthaftungsgesetzGrunde nach, jedoch ist die Haftung insgesamt beschränkt, auf den Auftragswert des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Vertrags. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden. Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ins-besondere Schadensersatz irgendwelcher Art, auch aus Folgeschäden und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. 7.3 Eine Haftung für mittelbare Schäden ist, außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. 7.4 Bei Versuchen und Vorführungen, die auf Wunsch des Kunden durch Mitarbeiter von ATD vorgenommen werden, ist die Haftung für etwaige Schäden an der verarbeitenden Ware ausgeschlossen, soweit die Mitarbeiter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln oder Personenschäden eintreten. 7.5 Die vorstehenden Haftbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter von ATD. 7.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 7.7 Eine Kopie der Haftpflicht- und Inhaltsversicherung von ATD kann auf Wunsch ausgehändigt werden.

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Sources: Sales Contracts

Haftung. 1. 10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung). 10.2 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, wird unverzüglich über die mit der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn dadurch sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Kunde dies wünscht. 10.3 Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädennach den gesetzlichen Bestimmungen, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnsofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Soweit dem Lieferant keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 210.4 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 10.5 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnsoweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Von Erdgas

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 9.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädendadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 2. 9.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, so- weit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrläs- sigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertrags- pflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Auftrag Zur Lieferung Von Erdgas

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt 6.1 flowventure hat das von ihr eingesetzte Personal sorgfältig ausgewählt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnnötigen Sicherheitsvorkehrungen eingewiesen. 2. Der Einwand 6.2 Die Veranstaltungen sind zum Teil mit besonderen Risiken behaftet, die auch zu Gesundheitsgefahren für die Teilnehmer führen können; den Teilnehmern sind diese Risiken bekannt, sie sind hierauf gesondert hingewiesen. 6.3 Die Teilnahme an der Veranstaltung und an jedem einzelnen Leistungsteil erfolgt auf eigene Gefahr sowie freiwillig, niemand wird gezwungen. 6.4 flowventure haftet in Fällen des Mitverschuldens bleibt offenVorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestim - mungen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenGarantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet flowven- ture ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 6.5 Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den dreifachen Buchungspreis gerechnet pro Teilnehmer sowie darüber hinaus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (Auftragssumme geteilt durch Teilnehmer multipliziert mit 3 = Haftungsobergrenze), soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet flowventure in demselben Umfang. 6.6 Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. 6.7 Hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Verkehrsstörungen, Störungen in der Energie- und Rohstoff- versorgung, Krankheit und sonstige Fälle höherer Gewalt, also außergewöhnlicher Ereignisse, die flowven- ture nicht zu vertreten hat, befreien flowventure für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung. In diesen Fällen ist flowventure nicht zum Schadenersatz, insbesondere nicht zum Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie von Arbeitsausfall verpflichtet. flowventure wird im Falle höherer Gewalt den Teilnehmer unverzüglich von dem Eintritt der Verhinderung unterrichten und die entrichtete Ver- gütung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Ausfall der Veranstaltung unmittelbar erstatten. Weitere Ansprüche bestehen nicht. 6.8 Soweit Minderjährige an Veranstaltungen teilnehmen gilt, dass die Aufsichtspflicht bei den Aufsichtspflichtigen wie Eltern, Begleitpersonal etc. verbleibt und nicht auf die flowventure übergeht. flowventure ist verantwortlich für den Ablauf der Veranstaltung selbst. Die Übertragung der Aufsichtspflicht auf die flowventure bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 6.9 flowventure übernimmt keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVollständigkeit sowie den Inhalt der von ihr vorgetragenen Inhalte oder Ausführungen.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet a. CreaCheck haftet auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz • für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensgrob fahr- lässig verursachten Schäden, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei und • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, die CreaCheck, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. b. Im Übrigen haftet CreaCheck, soweit einzelvertraglich nichts anders vereinbart, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels leichter Fahrlässig- keit nur, soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertrags- pflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglicht bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei Ansprüchen nach leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit der CreaCheck für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschä- den auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden und in jedem Fall auf das doppelte der vom Kunden unter diesem Vertrag geleisteten Vergütung innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Produkthaftungsgesetzschadens- stiftenden Ereignis beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung gemäß a) bleibt von diesem Absatz unberührt. c. Die Verjährung beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. d. Bei Verlust von Daten haftet CreaCheck nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. e. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen CreaCheck gilt a) d) entsprechend.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit 4.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe Unregelmäßigkeiten kön- nen, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorhersehbaren SchadensNetzbe- triebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung Ansprü- che wegen Versorgungsstörungen im Sinne des Vertrages begrenzt§ 6 Abs. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 2. Der Einwand 4.2 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenNetzbe- triebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnEGE von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EGE an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EGE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EGE beruht, beispiels- weise bei Haftung wegen Vorsatz, unberechtigter Unterbrechung der Gasversor- gung. 4.3 Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die EGE bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Er- füllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesund- heit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögens- schäden haftet die EGE und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss vor- hersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 4.4 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt

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Sources: Gas Supply Agreement

Haftung. 111.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und Unregelmäßigkeiten in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung Stromversorgung erleidet, haftet Präg nicht, soweit es sich um Folgen ei- ner Störung des Vertrages begrenztNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte MangelfolgeschädenPräg weist darauf hin, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinndass in diesem Fall ein Haftungsanspruch des Kunden ge- gen den Netzbetreiber bestehen kann, i 18 Niederspannungsanschlussverord- nung. 211.2. Der Einwand Präg wird unverzüglich auf Verlangen des Mitverschuldens bleibt offenKunden über die mit der Schadensver- ursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 11.3. Die In allen übrigen Fällen ist die Haftung für alle übrigen Schäden ist von Präg, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigefügt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Ver- tragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertrags- pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, be- schränkt sich die Haftung auf die bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsbeginn vorhersehbaren ver- tragstypischen Schäden.

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Sources: Stromliefervertrag

Haftung. 110.1 Die Haftung der Parteien richtet sich nach den einschlägigen, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung des Versorgers ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz der direkten und indirekten Schäden, die ihm insbesondere aus Temperatur- oder Druckschwankungen, aus Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energielieferung erwächst sowie aus jeder anderen Art der Vertragsverletzung durch den Versorger (seiner Mitarbeitenden, Organe, Hilfspersonen und Dritten), sofern nicht grobfährlässiges oder vorsätzliches, fehlerhaftes Handeln des Versorgers den Schaden verursacht hat. 10.2 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Kunde hält den Versorger vollumfänglich schadlos für alle Ansprüche Dritter, welche aus welchem Rechtsgrund nur:oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Energieliefervertrag zwischen dem Versorger und dem Kunden entstehen können, insbesondere aus der Lieferung, Installation, Betrieb, Unterhalt und Pflege von Leitungen, Komponenten und Anlagen. a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens10.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtdass seine Haftungsansprüche dem Versorger gegenüber vollständig entfallen, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istLeitungen, aus Verzug Komponenten, Anlagen oder Energie ohne vorgängige schriftliche Zustimmung des Versorgers durch den Kunden oder Dritte verändert, umgebaut, manipuliert, zweckentfremdet, unsachgemäss betrieben, gewartet und Unmöglichkeitgepflegt werden sowie ähnliche Handlungen vorgenommen werden, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung welche eine Leistungsstörung des Vertrages begrenztVersorgers bewirken können. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnIm Übrigen sind alle Gewährleistungsrechte des Kunden im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. 2. 10.4 Der Einwand Versorger verpflichtet sich, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschliessen und während der Dauer des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenentsprechenden Energieliefervertrages aufrecht zu erhalten, wobei welche die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach üblichen Risiken aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtBetrieb der Anlagen abdeckt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Energieliefervertrag

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elekt- rizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängen- den Tatsachen Auskunft zu geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte vorausse- hen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht lei- tende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 110.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Wir werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie uns bekannt sind oder von uns in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und Sie dies wünschen. a. bei 10.2 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober grobe Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnherbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 10.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste oder hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom Für Privatkunden

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:7.1 Die WEP haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Liefer- pflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maß- gabe der Ziffern 7.2 bis 7.6. a. 7.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversor- gung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlus- ses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 7.3 Die WEP wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsa- chen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 7.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, sowie der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra- ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflichten). 7.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Ab- schluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Be- rücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Glei- ches gilt bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzgrob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) au- ßerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesund- heitsschäden. 7.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Gasliefervertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt9.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziff. 9.2 bis 9.6. 29.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Liefervertrag

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetrei- ber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusam- menhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, so- weit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Ver- tragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gilt nicht für private Letztverbraucher: Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfül- lungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 110.1. Der Lieferant leistet Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 10.2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. - bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei . Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur a) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. DIGITALFORM 04 AGB | 0721 10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder bei Ansprüchen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.4. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Auftragnehmers als auch auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Auftraggebers ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, den Auftragnehmer auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen. 10.5. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Digitale Produkte

Haftung. 111.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von MAXENERGY nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:MAXENERGY ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit. a. bei 11.2 MAXENERGY wird in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 11.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von MAXENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind diejenigen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 11.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt11.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter ver traglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nicht- erfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 11.2 bis 11.6. 211.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreib- er geltend zu machen. 11.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadens- verursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 11.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Par teien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags- partner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 11.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Par tei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Ver- tragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 11.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 18.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließ- lich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederdruckanschlussverordnung). 8.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhän- genden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 8.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Scha- den nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). 8.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haf- tende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverlet- zung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der we- sentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 8.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Lieferbedingungen Erdgaslieferung

Haftung. 110.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu ma- chen (§ 18 NDAV). a. bei 10.2. Die SWH wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängen- den Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Parteien regelmäßig vertrauen dürfen. 10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haf- tende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vo- rausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder ken- nen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerha b des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden.

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Sources: Gaslieferungsvertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:11.1 Die SWOri haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schä- den nach Maßgabe von Ziffern 11.2 bis 11.6. a. 11.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 11.3 Die SWOri wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängen- den Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 11.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Scha- den nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 11.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte vo- raussehen müssen. 11.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 113.1 Für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Netkom unbeschränkt. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund Für sonstige Schäden haftet Netkom nur: a. , wenn der Schaden von Netkom, ihren gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Fehlen einer garantierten Eigenschaft oder bei Fehlen trotz übernommener leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzteren Falle (leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten) allerdings zusätzlich begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehba- ren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit Netkom einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder soweit Netkom und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. 13.2 Für die Wiederbeschaffung von Daten, deren Verlust sie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenseinfach fahrlässig verursacht hat, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichthaftet Netkom nur, wenn dadurch und soweit der Vertragszweck gefährdet istKunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus Verzug und UnmöglichkeitDatenmaterial, stets auf typischedas in maschinenlesbarer Form bereitgestellt wird, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnmit vertretbarem Auf- wand rekonstruiert werden können. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen13.3 Im Übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschrif- ten, insbesondere § 44a TKG. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtProdukthaf- tungsgesetz bleibt von diesen AGB unberührt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 14.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorhersehbaren SchadensNetzbetriebs ein- schließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des Vertrages begrenzt§ 6 Abs. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn3 Satz 1 StromGVV gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. 24.2. Der Einwand Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenNetzbetriebs einschließ- lich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnSWZ von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die SWZ an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den SWZ nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberech- tigten Maßnahmen der SWZ beruht, beispielsweise bei Haftung wegen Vorsatzunberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung. 4.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden einschließlich Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis- tungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haften die SWZ bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die SWZ und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfül- lung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 4.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Stromliefervertrag

Haftung. (1) Der Veranstalter haftet nicht, sofern und soweit der Teilnehmer gegen Anweisungen des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen verstößt. Für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Teilnehmers (insbesondere durch unsachgemäße Behandlung des Equipments des Veranstalters) verursacht wurden oder dadurch entstehen, dass den Anweisungen des Veranstalters oder dessen eingesetzten Personal nicht Folge geleistet wird, übernimmt der Teilnehmer und seine Erziehungsberechtigten die uneingeschränkte Haftung. (2) Für vom Veranstalter verursachte Schäden haftet dieser unbeschränkt, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Veranstalter haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet der Veranstalter nicht. a. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. (4) Ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, Grundstückseigentümer. (5) Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung. Es obliegt dem Teilnehmer, bzw. seinen Erziehungsberechtigten, seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen, ggf. (fach-) ärztlich überprüfen zu lassen und/oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenssich abzeichnenden medizinischen Problemen umgehend das Streckenpersonal zu informieren und, sofern nötig, den Crosslauf selbstständig abzubrechen. Für Verletzungen, die durch andere Teilnehmer oder außenstehende Dritte verursacht werden, haftet der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnVeranstalter nicht. 2. (6) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Veranstalter übernimmt keine Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei vom Teilnehmer verwahrte Gegenstände; die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtdes Veranstalters aus grobem Auswahlverschulden der von ihm für die Aufbewahrung beauftragten Dritten bleibt unberührt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Haftungsfreistellung Und Einwilligungserklärung

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensDie Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnTeil B (VOB/B). 2. Der Einwand Ansprüche des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtAuftragnehmers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Er- füllungsgehilfen beschränkt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehenWerden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen VorsatzLuft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, grober Fahrlässigkeitso haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Verletzung Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. 4. Werden auf Verlangen des LebensAuftraggebers bereits installierte wasserfüh- rende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durch- zuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Leerung an der vorzeitig in Betrieb genommen Anlage, die Ihre Ur- sache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. 5. Darüber hinaus ist jede Haftung des Körpers Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungs- gehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. 6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Gesundheit sowie Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei arglistigem Verschweigen eines Mangels geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetznotwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechte- rungen darstellen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 16.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Bei einer Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe Unregelmäßigkeiten kön- nen, soweit es sich um Folgen einer Störung des vorhersehbaren SchadensNetzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, der durch die Sorgfaltspflicht Ansprüche we- gen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 6.2. Bei einer Unterbrechung oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet bei Unregelmäßigkeiten ist, aus Verzug und Unmöglichkeitsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in die SWPE von der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnLeistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die SWPE an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Um- stände, deren Beseitigung der SWPE nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maß- nahmen der SWPE beruht, beispielsweise bei Haftung wegen Vorsatz, unberechtigter Unterbrechung der Gasversorgung. 6.3. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet die SWPE bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Er- füllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei Verletzung fahrlässig verursachten Schäden aus der Ver- letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die SWPE und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 6.4. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben un- berührt.

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Sources: Umwelt Tarif Vertrag

Haftung. 113.1. Der Lieferant leistet DIE ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ haften bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 13.2. Die TECHNOLOGEN haften auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei . Bei einfacher Fahrlässigkeit haften DIE TECHNOLOGEN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur o für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, o für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung DER TECHNOLOGEN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 13.3. Die sich aus Ziff. 13.2 dieser AGB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden DIE TECHNOLOGEN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit DIE TECHNOLOGEN einen Mangel arglistig verschwiegen oder bei Ansprüchen eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen haben und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. 13.4. Soweit DIE TECHNOLOGEN allgemeine technische Auskünfte geben, einen Rat oder eine Empfehlung erteilen, ohne dass DIE TECHNOLOGEN sich hierzu vertraglich verpflichtet haben, sind DIE TECHNOLOGEN, unbeschadet der sich aus einem separaten Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 111.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. 11.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bei Ansprüchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. 11.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 11.4. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem Produkthaftungsgesetzvon ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. 11.5. Montagen bieten wir ausschließlich über Subunternehmer an. Für Montagefehler und hieraus entstehende Schäden, die durch Montage unserer Häuser durch Dritte entstehen übernehmen wir keine Gewährleistung oder Haftung.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 112.1. Der Lieferant leistet Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet bioMérieux bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 12.2. Auf Schadensersatz haftet bioMérieux - gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei . Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet bioMérieux vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, (b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von bioMérieux jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 12.3. Die sich aus Ziff. 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden bioMérieux nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit bioMérieux einen Mangel arglistig verschwiegen oder bei Ansprüchen eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. 12.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn bioMérieux die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden besteht nur im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen7.1. Die Haftung der MN sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflich- ten). Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardi- nalpflichten), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den MN bei Abschluss des je- weiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte vo- raussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungs- gehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Ver- tragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 7.2. Eine Haftung aufgrund zwingender Rechtsvorschriften (etwa des Haftpflichtgesetzes) bleibt unberührt. 7.3. Der Kunde hat der MN einen Schaden unverzüglich schriftlich oder in Textform (d. h. Brief, Fax, E-Mail o.ä.) mitzuteilen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 111.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbre- chung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, ge- genüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung - NAV). Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutba- rer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 11.2. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien und ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit her- beigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet dies gilt nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Er- füllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertrauen darf. 11.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögli- che Folge der Vertragsverletzung vorausgese- hen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Um- stände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz Die Agentur wird die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmanns ausführen. Hat der Kunde die Leistung freigegeben, geht die Agentur davon aus, dass er sich über die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und kenn- zeichnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Leistung vergewissert hat. Mit der Freigabe der Leistungen (z.B. Entwürfe, Layouts, Illustrationen, Texte, Rein- ausführungen oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch Werkzeichnungen) geht die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets Haftung diesbezüglich auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnden Kunden über. 29.2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenFür die rechtliche Zulässigkeit, insbesondere nach wettbewerbs-, markenrechtlichen und spezieller werberechtlicher Vorschriften, haftet die Agentur nicht, sofern sie den Kunden auf ihr bekannte rechtliche Bedenken hingewiesen hat. Sofern nicht im Einzelfall vereinbart, haftet die Agentur ferner nicht dafür, dass die von ihr im Rahmen der Beauftragung entwickelten Ideen, Konzeptionen, Entwürfe etc. die Schutzvoraus- 9.3. Die Haftung der Agentur, Mitarbeiter oder ihrer Erfüllungsgehilfen wird für alle übrigen leicht fahrlässige Pflichtver- letzungen ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schäden ist ausgeschlossenaufgrund von Garantien, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehenProdukt- haftungsgesetz, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit. Gleichfalls ausgenom- men sind Schäden aus der Verletzung einer Vertrags- pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). Bei Verletzung solcher Ver- tragspflichten ist die Haftung jedoch auf vertragstypi- sche und vorhersehbare Schäden beschränkt. Die Haftung der Agentur wird bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Verletzung solcher Vertragspflichten in der Höhe auf 50 % des jeweiligen Auftragswertes beschränkt, sofern der Kunde keinen höheren Schaden nachweist. 9.4. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer 9.5. Dem Umfang nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf den Ausgleich unmittelbarer, typischer und voraussehbarer Schäden bis max. zur Höhe der Auftragssumme, bzw. bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzAgenturverträgen bis zur Höhe des durchschnittlichen monatlichen Agentur- honorars der letzten zwölf Monate.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 110.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit Für Schäden, die dem Kunden durch Unterbrechung oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und Unregelmäßigkeiten in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung Gasversorgung entstehen, haftet TOTAL nicht, soweit es sich um Folgen einer Störung des Vertrages begrenztNetzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt (Ziff. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn5.3). Dies gilt nicht, wenn die Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit von TOTAL schuldhaft i. S. v. Ziff. 9.2. verursacht wurde. 10.2. Im Übrigen ist die Haftung von TOTAL und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen VorsatzVerletzung von Leben, grober FahrlässigkeitKörper, bei Verletzung des Lebens, des Körpers Gesundheit oder der Gesundheit schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen kann (sog. Kardinals- pflichten). Im Fall einer Verletzung von Kardinalspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung von TOTAL auf den Schaden, der bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war bzw. gewesen wäre. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten von einfachen Erfüllungsgehil- fen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der Kardinalspflichten, sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgeset- zes bleiben hiervon unberührt. Der geschädigte Vertragspartner ist verpflichtet, den haften- den Vertragspartner unverzüglich über seinen Schaden zu informieren.

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Sources: Rahmenvertrag Über Den Bezug Von Erdgas

Haftung. 15.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie Anbieter haftet für den Verlust von Daten nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensbis zu dem Betrag, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnDaten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen5.2. Die Haftung für alle übrigen Schäden Software wurde vor ihrer Bereitstellung vom Anbieter dahingehend untersucht, ob störende oder schädigende Software (“Virus”) in ihr enthalten ist. Da die Software per Download-Link geliefert wird, ist ausgeschlossender Kunde verpflichtet, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem VerjährungsbeginnVirus-Suchverfahren vor der Installation/Anwendung der Software durchzuführen. Dies gilt ebenso hinsichtlich jeder neuen Version oder Updates. 5.3. Der Anbieter haftet für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Anbieter für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung gemäß Satz 1 haftet, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.4. Darüber hinaus haftet der Anbieter auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wer- den, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher wesentlicher Vertragspflichten betrifft, deren Erfül- lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal- tung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5.5. Weiterhin haftet der Anbieter uneingeschränkt für von ihm zu vertretende Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Ferner haftet der Anbieter auch, soweit es bezüglich der Vertragsprodukte eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, im Rahmen dieser Garantie. 5.6. Eine weitergehende vertragliche oder gesetzliche Haftung ist – soweit sie nicht bei gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausge- schlossen. 5.7. Soweit die Haftung wegen Vorsatzdes Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, grober Fahrlässigkeitgilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, bei Verletzung des LebensArbeitnehmer, des Körpers oder der Gesundheit Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzfür seine Haftung für deren Verhalten.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 111.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet SCHWING bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 11.2. Auf Schadenersatz haftet SCHWING, gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHWING nur a) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;Gesundheit, b. In anderen Fällen nur b) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung einer wesentlichen PflichtVertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von SCHWING jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt. c) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von SCHWING für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 15. Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, es sich um eine Verletzung vertragswesentliche Pflichten handelt. 11.3. Die sich aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädendie Haftung von SCHWING wegen vorsätzlichen Verhaltens, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossengarantierte Beschaffenheitsmerkmale, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 11.4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von SCHWING gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

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Sources: Liefer Und Leistungsbedingungen

Haftung. 19.1 WIBU-SYSTEMS haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Schaden auf Vorsatz beruht oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist oder ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder es sich um einen Personenschaden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) handelt. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei Bei grober Fahrlässigkeit oder ist die Haftung auf den typischen und bei Fehlen trotz übernommener Garantie Vertrags- abschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.2 Für die schuldhafte Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet WIBU-SYSTEMS im Übrigen nur in Höhe für den vertrags- typischen Schaden. Vertragswesentliche Pflichten sind dabei Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des vorhersehbaren SchadensKäufers schützen, die ihm der durch Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat; vertragswesentlich sind ferner solche Pflichten, deren Erfüllung die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden überhaupt erst ermöglicht und entgangenen Gewinnauf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. 9.3 Weitergehende vertragliche oder deliktische Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen. 9.4 Soweit die Haftung von WIBU-SYSTEMS ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.5 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenDatenverlust wird auf den typischen Herstellungsaufwand beschränkt, wobei die gesetzliche Haftung der bei Personenschäden regelmäßiger und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtgefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 111.1 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer im Rahmen der Verschuldenshaftung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die Haftung nicht nach Maßgabe der Regelungen dieser Ziffer 11 ausgeschlossen oder beschränkt wird. 11.2 Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensVertragswesentlich sind Pflichten, der durch deren Erfüllung die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 11.3 Soweit der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 11.2 in Fällen einfacher Fahrlässigkeit dem Grunde nach haftet, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Der Lieferant haftet Sofern nicht anders vereinbart, gilt die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Gesamtvergütung (netto) als vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schaden und bei Dauerschuldverhältnissen oder Kauf- bzw. Lieferverträgen mit längeren Laufzeiten die jährliche gezahlte Gesamtvergütung (netto). 11.4 Die Haftungsausausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 11.5 Die Haftungsausschlüsse und –beschränkungen dieser Ziffer 11 gelten nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädendie Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossengarantierte Beschaffenheitsmerkmale der Ware, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung. 110.1. Der Lieferant leistet Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. 10.2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. - bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei . Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur a) für ▇▇▇▇▇▇▇ aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. DIGITALFORM 03 AGB | 0721 10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder bei Ansprüchen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz. 10.4. Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden des Auftragnehmers als auch auf ein Verschulden des Auftraggebers zurückzuführen, muss sich der Auftraggeber sein Mitverschulden anrechnen lassen. Als ein überwiegendes Verschulden des Auftraggebers ist es insbesondere anzusehen, wenn dieser es unterlässt, den Auftragnehmer auf die Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden hinzuweisen. 10.5. Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Digitale Produkte

Haftung. 16.1. Der Lieferant leistet Soweit sich aus diesen Vertragsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der DG VERLAG bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 6.2. Auf Schadensersatz haftet der DG VERLAG – gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei . Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist seine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 6.3. Die sich aus 6.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der DG VERLAG nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit der DG VERLAG einen Mangel arglistig verschwiegen oder bei Ansprüchen eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, und für Ansprüche des Partners nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.4. Im Falle eines Datenverlustes besteht die Haftung seitens des DG VERLAGES insoweit, als der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung bzw. ordnungsgemäßem Anstoß der Datensicherung durch den Partner eingetreten wäre, begrenzt sich also auf den Aufwand, der nach der hypothetisch ordnungsgemäßen Datensicherung seitens des Partners entstehen würde. 6.5. Der DG VERLAG ist als Diensteanbieter gem. § 7 Telemediengesetz (TMG) für die eigenen Inhalte auf ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇, die zur Nutzung bereitgehalten werden, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Von diesen eigenen Inhalten sind Links auf die von anderen Anbietern bereit gehaltenen Inhalte zu unterscheiden. Der DG VERLAG überprüft die Inhalte dieser fremden Links nicht. Wenn der DG VERLAG jedoch feststellt oder von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Inhalt der dritten Webseite oder des Dokumentes, zu dem der DG VERLAG einen Link hergestellt hat, eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortung auslöst, wird der DG VERLAG den Verweis auf dieses Angebot umgehend aufheben. 6.6. Der Partner haftet für die rechtliche Zulässigkeit des Partnereintrages gegenüber dem DG VERLAG sowie allen teilnehmenden Banken und stellt den DG VERLAG und Banken von jeglichen aus einer etwaigen Unzulässigkeit der Inhalte entstehenden Ansprüchen Dritter frei. In keinem Fall haftet der DG VERLAG für Sachaussagen über Leistungen und Produkte des Partners. Der Partner stellt den DG VERLAG insoweit von jedweden Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen Dritter frei.

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Sources: Partnervertrag

Haftung. 17.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund Die Haftung der LICHTENHELDT GMBH im Übrigen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit zurück zu führen ist. Für einfache Fahrlässigkeit haftet die LICHTENHELDT GMBH nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des , sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren SchadensSchaden, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenmaximal jedoch bis zum dreifachen Auftragswertes. Die Haftung für alle übrigen Schäden mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 37.2. Eine weitergehende Haftung der LICHTENHELDT GMBH als in diesen AVB bestimmt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. 7.3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 7.4. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehendie Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginngilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen der LICHTENHELDT GMBH. 7.5. Dies gilt Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheit.

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Sources: General Terms and Conditions

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. 8.1 Die HMTG haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; und grober Fahrlässigkeit. Die HMTG haftet daneben nur dann bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus lediglich fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflichtvon Pflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie entstanden sind, daneben auch im Falle zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere wenn sie eine Garantie für die Beschaffenheit eines Artikels übernommen hat oder Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz betroffen sind oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Die HMTG haftet ferner auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet die HMTG jedoch nicht auf nicht vorhersehbaren, nicht vertragstypischen Schaden. Die HMTG haftet nicht in anderen Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, Arbeitnehmer und Vertreter der HMTG. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht verbunden. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen an Stelle des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 8.2 Die Datenkommunikation über das Internet kann nach derzeitigem Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzjederzeit verfügbar gewährleistet werden. Die HMTG haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Webshops unter der Internetadresse mit der URL ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇.▇▇.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 19.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz Verkäufer haftet für sonstige Schäden auch dann, sofern a) eine zwingende Haftung durch das Produkthaftungsgesetz begründet wird; b) der sonstige Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht. 9.2. Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten), die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, sowie im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte des Verkäufers, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, ist die Haftung des Verkäufers auf ▇▇▇.▇▇▇ €. für Personen- und Sachschäden, ▇▇▇.▇▇▇ €, -- für Vermögensschäden begrenzt. 9.3. Keine Haftung des Verkäufers besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht diese Haftung durch Gesetz oder Vertrag ausdrücklich bestimmt worden ist. 9.4. Soweit in den vorstehenden ▇▇▇▇▇▇▇ nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist jede Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit, gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensRechtsgrund, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichteinschließlich Verzug, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typischeVerschulden bei Vertragsschluss, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädenunerlaubter Handlung, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtzwar auch gegen Mitarbeiter und Auftragnehmer des Verkäufers. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung. 111.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Kunde ist in jedem Fall für die Auswahl, die Nutzung und die korrekte Verwendung (unter Einschluss der Interoperabilität) der Software und der von PVCRM bereitzustellenden Dienste verantwortlich. a. 11.2. Versäumt eine der Vertragsparteien die Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Pflichten, so wird die jeweils andere Vertragspartei die säumige Partei diesbezüglich in Verzug setzen. Ist eine Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen bereits zu dem Zeitpunkt dauerhaft unmöglich, ist die säumige Partei mit sofortiger Wirkung in Verzug. Die Inverzugsetzung erfolgt unverzüglich und schriftlich. Der säumigen Partei wird eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ihrer Pflichten eingeräumt. Diese Frist hat den Charakter einer unbedingten Frist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung der Unzulänglichkeit enthalten, um der säumigen Partei zu eine entsprechende Stellungnahme zu ermöglichen. 11.3. PVCRM haftet gegenüber dem Kunden unbeschränkt - bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei - für die Verletzung von Leben, ▇▇▇▇ oder Gesundheit, - nach den Vorschriften des LebensProdukthaftungsgesetzes sowie - im Umfang einer durch PVCRM übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Körpers oder Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von PVCRM gegenüber dem Kunden der Gesundheit Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist. Eine weitergehende Haftung durch PVCRM besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von PVCRM. 11.4. Die Bestimmungen in diesem Artikel sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzalle übrigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und Haftungsausschlüsse gelten ebenfalls zugunsten sämtlicher (juristischen) Personen, derer sich PVCRM im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bedient.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 16.1 Mit Ausnahme von Personenschäden und Schäden aus Rechtsmängeln, Arglist, Produkthaftung sowie bei vorsätz- lichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Parteien für einfache Fahrlässigkeit auf vor- hersehbare und vertragstypische Schäden beschränkt. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. summenmäßige Höchstbetrag bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in einfacher Fahrläs- sigkeit beläuft sich für CreativePresents, mangels einer anderslautenden Vereinbarung, auf die Höhe des vorhersehbaren Schadensjeweili- gen Einzelauftrags oder den jeweiligen Auftragswert des Leistungsbildes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 6.2 Eine weitergehende Haftung von CreativePresents besteht nicht. Es wird klargestellt, dass eine Haftung für ent- gangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, oder für sonstige Folgeschäden, nur nach Maßgabe und Be- schränkung der vorgenannten Regelung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von CreativePresents. 6.3 Die Haftung von Creativepresents im Falle von Datenverlust oder auf Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre. Dies erfordert zumindest eine wöchentliche Anfertigung von Sicherungsko- pien aller Daten und Programme, es sei denn, das Leistungsbild sieht ausdrücklich die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnDatensicherung durch Cre- ativepresents vor. 26.4 Sofern CreativePresents ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen Arbeitskampf, höherer Gewalt, staatlich an- geordnete Pandemiemaßnahmen oder aus anderweitigen unabwendbaren und unvorhersehbaren Umständen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommen kann, erlischt ihre Leistungspflicht. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenErbrachte Leistungen bzw. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenTeilleistungen hat der Kunde, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtentsprechend der vertraglichen Vereinbarungen, zu bezahlen. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Vertrags Und Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetrei- ber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusam- menhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, so- weit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wur- de; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Ver- tragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) au- ßerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Stromliefervertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt10.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfül- lung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstan- dene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 210.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektri- zitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließ- lich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursa- chung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungsund Ver- richtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Scha- den nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuld- haften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de- ren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haften- de Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausge- sehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfül- lungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Ver- tragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Supply Agreement

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz 12.1 Mark-E haftet – vorbehaltlich der Regelungen der Ziffern 12.3 und 12.4 – gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober , wenn die Schäden auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten zurückzuführen sind. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 12.2 Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den Mark-E bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe Abschluss des vorhersehbaren SchadensVertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, der durch die Sorgfaltspflicht sie kannte oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typischekennen musste, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in Anwendung der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnverkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 2. Der Einwand 12.3 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie die Haftung bei Zusicherungen und bei der Übernahme von Garantien bleiben unberührt. 12.4 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird gegenüber juristischen Personen des Mitverschuldens bleibt offenöffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten im Rahmen eines zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehörenden Vertrags ausgeschlossen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtHaftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen12.5 Vorstehende Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen VorsatzMitarbeiter und Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Mark-E einschließlich deren Arbeitnehmer, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzMitarbeiter und Organe.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Kauf Von Stecker Solaranlagen

Haftung. 18.1. Der Lieferant leistet Für Schäden auf Grund der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haftet die BEW nach den Regelungen des TKG. Die Haftung für Vermögensschäden, die nicht auf Vorsatz beruhen, ist gem. § 44a TKG auf höchstens ▇▇.▇▇▇ € je Endnutzer begrenzt und im Fall eines einheitlichen schadenverursachenden Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern auf insgesamt höchstens 10 Mio. €. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, diese Höchstgrenze von 10 Mio. €, so wird der Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur dem Verhältnis gekürzt, in Höhe dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach dieser Ziffer gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch den Verzug der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnZahlung von Schadenersatz entsteht. 28.2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenIm Übrigen haftet die BEW bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei BEW im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie und im Übrigen für wesentliche Vertragsverpflichtungen in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Unter wesentlichen Vertragspflichten werden hier die Verpflichtungen verstanden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypische, vorhersehbare Schäden sind solche, die die BEW bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Ansprüchen Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. 8.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Fol- gen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlus- ses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ih- rer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ge- sundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Ab- schluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregel- mäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen ei- ner Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses han- delt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). a. bei 10.2 Die SWBAD werden auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertrags- partner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Sources: Sondervertrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie

Haftung. 110.1. Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass wir dem Käufer/Auftraggeber keinen Schadenersatz zu leisten haben für die Verletzung von Personen, für ▇▇▇▇▇▇▇ an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für den Entgang von Gewinn, soweit sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass uns grobe Fahrläs- sigkeit zur Last fällt. Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. 10.2. Generell wird jede Haftung und jede Schadenersatzverpflichtung unsererseits für leichte Fahrlässigkeit ausge- schlossen. 10.3. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleiten, Vor- schriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes - insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorge- schriebene Prüfungen - und sonstige gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. a. bei Vorsatz 10.4. Übernehmen wir ein beschädigtes Werkstück, ein gebrauchtes Werkstück oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typischeein Werkstück, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in welchem Ausbesserungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind, so ist die Erfüllbarkeit bzw. der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung Erfolg des Vertrages begrenztAuftrages stets mit einer erheblichen Unsicherheit verbunden. Der Lieferant haftet nicht In diesen Fällen wird einvernehmlich jene Haftung für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnsonsti- ge Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. 210.5. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen - sollte der Man- gel durch uns nicht ausdrücklich anerkannt werden - innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder nach Ablauf der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzvertraglich festge- legten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden; andernfalls sind die Ansprüche erloschen.

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Sources: Allgemeine Liefer Und Verkaufsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 10.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lie- ferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 2. 10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netz- anschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 10.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungs- gehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Ver- trags pflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Ab- schluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz 11.1 WIKANDO haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz Rechtsgrund, auf Schadenersatz oder arglistiger Täuschung Ersatz vergeblicher Aufwendungen in voller Höhe; Höhe nur für Schäden, aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von WIKANDO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters beruhen, für Schäden, die WIKANDO oder ein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter von WIKANDO vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und bei grober Fahrlässigkeit oder Nichtvorhandensein einer garantierten Beschaffenheit (im Sinne von § 443 BGB). 11.2 Die Haftung von WIKANDO bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtVertragspflicht ist, wenn dadurch keiner der Vertragszweck gefährdet istin Ziffer 11.1 aufgeführten Fälle vorliegt, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typischeden vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages Abschluss dieses Angebots vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 211.3 Jede weitere Haftung von WIKANDO auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Einwand Dies gilt auch für eine verschuldensunabhängige Haftung von WIKANDO nach § 536a Abs. 1 des Mitverschuldens bleibt offenBürgerlichen Gesetzbuches wegen eines Fehlers oder Mangels, der bereits bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhanden war. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtbleibt jedoch unberührt. 311.4 WIKANDO und der Kunde vereinbaren, dass Euro 5.000,-- pro Schadensfall, insgesamt jedoch max. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehenEuro 20.000,--, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnaußer bei unmittelbaren Personenschäden, ausreichend sind, um den gem. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober FahrlässigkeitZiffer 11.2 zu ersetzenden vertragstypischen, bei Verletzung Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden abzudecken. Der Kunde wird WIKANDO vor Abschluss des LebensVertrages unverzüglich darauf hinweisen, des Körpers oder wenn bei ihm ein höheres Schadensrisiko besteht, damit die Parteien über eine entsprechende Anpassung der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzHaftungssummen vor Vertragsschluss verhandeln können.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Käufers aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe der Verletzung des vorhersehbaren SchadensLebens, des Körpers, der durch Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Sorgfaltspflicht Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der EMS, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen EMS nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtauf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istdieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit. 9.3 Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der HOTMOBIL, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.4 Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die EMS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die EMS und der Kunde eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5 Im Besonderen haftet die EMS nicht für Schäden, die auf das Vorhandensein oder auf Mängel der nicht in ihrem Eigentum stehenden Kundenanlagen zurückzuführen sind, es sei denn, EMS hat diese nachweislich durch eine schuldhafte Verletzung einer durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtung verursacht. 9.6 Im Besonderen haftet die EMS nicht für Schäden an Elektrofahrzeugen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzfür Schäden, die durch Elektrofahrzeuge verursacht werden, es sei denn, EMS hat diese nachweislich durch eine schuldhafte Verletzung einer durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtung verursacht.

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Sources: Kaufvertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 9.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspä- teter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 2. 9.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unre- gel- mäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Aus- kunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungsund Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.

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Sources: Erdgasliefervertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt10.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschädenda- durch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnsoweit es sich um Folgen einer Störung des Netz- betriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 210.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unver- züglich über die mit der Schadensverursachung zusam- menhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufge- klärt werden können. 10.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies so- weit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesent- licher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraus- gesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßig- keiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Stö- rung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, ge- genüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft ge- ben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufge- klärt werden können. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Er- füllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuld- haften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über- haupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Be- rücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. 13.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung Unregelmäßigkeiten in voller Höheder Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (bei Strom gemäß § 18 Niederspannungsanschlussverordnung – NAV; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, Gas gemäß § 18 Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Die EWP wird unverzüglich über die mit der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen PflichtSchadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn dadurch sie bekannt sind oder in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnKunde dies wünscht. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. 13.2 Die Haftung der EWP sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnsoweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), oder soweit andere zwingende gesetzliche Haftungsregeln bestehen. Bei der schuldhaften Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung der EWP der Höhe nach auf die bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsbeginn vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 1. 10.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 10.2 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 10.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 10.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Stromliefervertrag

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. 24.1 Sowohl bei Vorsatz Erhalt der Waren, durch oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; im Namen der Gegenpartei, als auch bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadensderen Rückgabe an K-tainer, wird ein Bericht erstellt, der durch von oder im Namen der Gegenpartei unterzeichnet wird und in dem der Zustand der Waren exakt festzuhalten ist. Widerlegung der Feststellung in dem Bericht ist hierbei ausgeschlossen. 24.2 Von der Entgegennahme bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Waren an K-tainer geht die Sorgfaltspflicht oder Gefahr für die Garantie verhindert werden sollte;Unversehrtheit der Waren auf die Gegenpartei über und haftet sie für entstandene Schäden an der Ware und Wertverlust derselben. Die Gegenpartei haftet jedoch nicht für den normalen Verschleiß der Ware. b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht24.3 Wird die Ware beschädigt, wenn dadurch die Gegenpartei für die Unversehrtheit der Vertragszweck gefährdet Ware das Haftungsrisiko trägt, ist die Gegenpartei verpflichtet, den hieraus resultierenden finanziellen Schaden für K-tainer, einschließlich entgangener Miete über den Zeitraum der notwendigen Reparaturzeit, zu kompensieren. 24.4 Da es die Entscheidung der Gegenpartei ist, wo und wie die Waren verwendet werden, ist das Risiko das die Waren nicht verwendet oder transportiert werden können, blockiert werden oder in irgendeiner Weise affiziert werden von eine Ursache erwähnt in Artikel 11.2 oder aus Verzug irgendeinem Grund diese Ursachen ähnlich, völlig für Rechnung der Gegenpartei und Unmöglichkeit, stets gelten nicht als höhere Gewalt auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt der Seite von die Gegenpartei. Dementsprechend werden alle Verpflichtungen der Gegenpartei bezüglich die Miete und in Leasing der Höhe Waren nicht von ein Beruf auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzthöhere Gewalt beeinflusst. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen GewinnErfüllung der Verpflichtungen kann durch K-Tainer mit alle rechtlichen Mittel erzwungen werden. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 1. 8.1 Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Anbieter haftet unbeschränkt: • für Schäden aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Mangels gesetzlichen Vertreters oder bei Ansprüchen Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen; • für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen; • aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich keine andere Regelung getroffen wurde; • aufgrund zwingender Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz) 8.2 Wenn der Anbieter fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, ist dessen Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern nicht gemäß vorstehendem Absatz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. 8.3 Im Übrigen ist eine Haftung des Anbieters sowie die Haftung seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

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Sources: Terms of Use / Agb

Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt10.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverlet- zung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 210.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unre- gelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzan- schlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu ma- chen.‌‌ 10.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verur- sachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä- ßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverlet- zung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Um- stände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.‌‌ 10.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unbe- rührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 17.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Wir haften dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur:Rechtsgrund, nur für die von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden. a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt7.2. Der Lieferant haftet nicht für Für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offenFolgeschäden haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Gegenstand unserer Aufträge ist unter anderem die Analyse von Unternehmens- und Marktdaten. Es werden Vorschläge für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossenMaßnahmen erarbeitet, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden vom Auftraggeber ergriffen werden können. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Maßnahmen und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtihrer Konsequenzen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. 37.3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit Schadensersatzansprüche nach die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Honoraranspruch nicht übersteigt. Das in diesem Artikel zustehenAbsatz Genannte gilt auch dann, verjähren diese innerhalb wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginnaus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Dies Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzmehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 7.4. Wir erbringen unsere Leistungen auf der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Grundlage der vom Auftraggeber oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzdessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese Daten werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten liegen beim Auftraggeber.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 10.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lie- ferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 2. 10.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energiever- sorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netz- anschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 10.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 10.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrich- tungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung we- sentlicher Vertrags pflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch- führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 10.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Haftung. 19.1 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Hiervon ausgenommen sind Scha- densersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe der Verletzung des vorhersehbaren SchadensLebens, des Körpers, der durch Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ("Kardinalpflichten") sowie die Sorgfaltspflicht Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten im Sinne dieses Vertrages sind solche Pflichten, die Garantie verhindert werden sollte;die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf. b. In anderen Fällen 9.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflichtauf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet istdieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen Gesund- heit. 9.3 Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Auf- traggebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen von Ziffer 9.1 und 7.2 vorliegen. 9.4 Die Einschränkungen von Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- gehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.5 Die Haftung nach dem ProdukthaftungsgesetzProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.6 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres begin- nend mit der Entstehung des Anspruches. 9.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für den Schaden, der auf dem Verlust von Daten und/oder Programmen be- ruht, wenn es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustel- len, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

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Haftung. 110.1 Der Besteller ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgegebenen Wartungs- und Prüfungsvorgaben sowie vorgeschriebene Kontrolluntersuchungen (Gerätepass) einzuhalten. Andernfalls erlischt die Haftung nach MPG. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:Besteller wird darauf hingewiesen, dass er Betreiber nach der BetreiberVO ist. a. bei Vorsatz 10.2 Unsachgemäße Anwendung oder arglistiger Täuschung Behandlung sowie nicht autorisierte Eingriffe führen ebenfalls zum Erlöschen der Hersteller- und Vertreiberhaftung nach MPG. 10.3 Wir haften in voller Höhe; bei grober den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder bei Ansprüchen nach soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Der Schadenersatzanspruch für schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. 10.4 Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadenersatzansprüche (insbesondere für Schadenersatzansprüche eben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem ProdukthaftungsgesetzSchuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 10.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen. 10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. 12.1 FMH haftet nur bei Vorsatz eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Ange- stellten oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadenssonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnnachfolgenden Regelungen. 212.2 Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch FMH bzw. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossendurch gesetzliche Vertreter, wobei die gesetzliche Haftung leitende An- gestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen von FMH herbeigeführt werden, sowie bei Personenschäden Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen (Personenschäden), haftet FMH unbe- schränkt. FMH haftet ebenfalls unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz. 12.3 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung vertraut werden durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht), ist die Ersatzpflicht begrenzt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden Vertragsver- hältnisses typischerweise gerechnet werden muss (vertragstypisch vorhersehbare Schäden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Schäden ausgeschlossen. 12.4 FMH haftet nicht für Schäden, welche durch Störungen an Telefonleitungen, Servern und sonstigen Einrichtun- gen entstehen, die nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Überdies haftet FMH nicht für Schäden oder Ausfälle, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind. 12.5 Für die von FMH unentgeltlich zur Verfügung gestellten Dienste und Leistungen (einschließlich des Abrufs von kostenlosen Inhalten) haftet FMH nur, soweit der Schaden aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der unent- geltlichen Inhalte und/oder Dienste und/oder Leistungen entstanden ist, und nur bei Vorsatz (einschließlich Arglist) und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. 7.1 Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z.B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinndes Kunden nach Maßgabe von Ziffern 7.2 bis 7.6. 2. 7.2 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 7.3 Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offen. Die Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 7.4 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbei- geführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 7.5 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 7.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt

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Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses han- delt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsa- chen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsge- hilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflich- ten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrläs- sigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Haftung. 112.1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich Jegliche Haftung der Horti-Consult für Schäden, welcher Art auch immer, direkt oder indirekt, als Folge von Mängeln in oder an verkauften Waren, erbrachten Dienstleistungen oder ausgeführten Arbeiten, sowohl beim Vertragspartner wie auch bei Dritten, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Horti-Consult ist ein vorsätzliches oder bewusst fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. 12.2. Die Horti-Consult haftet ebenso wenig für Fehler ihrer Mitarbeiter oder von Personen, die von der Horti-Consult im Rahmen der Vertragsausführung mit der Erfüllung vertraglicher Pflichten beauftragt wurden oder werden, es sei denn, die Fehler sind auf ein vorsätzliches oder bewusst fahrlässiges Handeln zurückzuführen. 12.3. Die Horti-Consult haftet unter keinen Umständen, aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren SchadensGrund auch immer, der für den Ersatz von Schäden, die durch die Sorgfaltspflicht Anwendung der von der Horti-Consult empfohlenen Produkte und/oder die Garantie verhindert werden sollte;Methoden verursacht wurden. Schäden an Kulturen und Schäden durch Strukturverfall des Bodens sowie Schäden durch das Nichterreichen eines b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt12.4. Der Lieferant Die Horti-Consult haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte MangelfolgeschädenSchäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinndie infolge der Nichterbringung von Dienstleistungen entstehen, die nach Ansicht des Vertragspartners hätten erbracht werden müssen. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen12.5. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossender Horti-Consult beschränkt sich in jedem Fall auf den von ihrem Versicherer in dem betreffenden Fall auszuzahlenden Betrag, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibtübersteigt jedoch in keinem Fall den Gesamtbetrag des betreffenden Auftrags. 312.6. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehenDer Vertragspartner stellt die Horti-Consult – mit Ausnahme der unter 12.1. genannten Haftungsgründe – frei von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder die mit der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzVertragsausführung im Zusammenhang stehen.

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Haftung. 1. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur: a. bei Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt9.1. Der Lieferant haftet nicht bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare dadurch entstandene Schäden und entgangenen Gewinnnach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 29.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Ener- gieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.3. Der Einwand Lieferant wird auf Wunsch des Mitverschuldens bleibt offenKunden unverzüglich über die mit der Schadensverursa- chung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. Die In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Ver- richtungsgehilfen für alle übrigen schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal- tung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.6. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 110.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes ein- schließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu ma- chen. 10.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 10.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 10.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leiten- de Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Lebens-, Körper- oder bei Ansprüchen nach dem ProdukthaftungsgesetzGesundheitsschäden. 10.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Gas Supply Agreement

Haftung. 19.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netz- betreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.2. Der Lieferant leistet Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund nur:wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusam- menhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. a. bei 9.3. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder arglistiger Täuschung in voller Höhegrobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen trotz übernommener Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte; b. In anderen Fällen nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt die Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden, sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. 2. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt. 3. Soweit Schadensersatzansprüche nach diesem Artikel zustehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Gesundheit, oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchfüh- rung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei arglistigem Verschweigen eines Mangels Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Ver- tragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzunter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen Strom