Common use of Haftung Clause in Contracts

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Netzanschlussvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.6.1 EXASOL leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet EXASOL in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet EXASOL in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Kaufpreises je Schadensfall und in Höhe von 100% des Kaufpreises für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.6.2 EXASOL bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.6.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Samples: Kaufvertrag, Hardware Maintenance Agreement, Appliance Purchase Agreement

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.5.1 Exasol leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet Exasol in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet Exasol in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% des Kaufpreises (bei Softwaremiete: 50% der jährlichen Mietgebühr) je Schadensfall und in Höhe von 100% des Kaufpreises (bei Softwaremiete: 100% der jährlichen Mietgebühr) für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.5.2 Exasol bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.5.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Samples: Software License Agreement, Software License Agreement, Software License Agreement

Haftung. 9.1. Die Haftung für SchädenFür Sachschäden haftet M-net bei Vorsatz, die ein Kunde durch Unterbrechung grober Fahrlässigkeit und der Fernwärmeversorgung vorsätz- lichen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den fahrlässigen Verletzung von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogwesentliche Vertragspflichten); trifft M-net bei Sachschäden nur einfache Fahrlässigkeit, ist die Höhe des Schadensersatzes auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten)Die gleichen Haftungsbeschränkungen gelten für Vermögensschäden außerhalb der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit. 9.2. M-net haftet für Schäden aufgrund von Mängeln der an den Kunden überlassenen Sachen, auch wenn die Mängel bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern M-net nicht eine Garantie übernommen hat. 9.3. Im Falle einer Die Haftung für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendes Lebens, welche auf anderen Umständen als Vorsatz des Körpers oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Gesundheit und die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenaus Garantien sowie nach dem Produkthaf- tungsgesetz bleiben unberührt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Im Falle höherer Gewalt ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsM-net von der Leistungserbringung befreit, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossensolange und soweit die Leistungsverhinderung anhält. Höhere Gewalt ist insbesondere auch die Störung von Gateways durch TK-Netze, die nicht in der Verfügungsgewalt der M-net stehen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilengesetzlichen Haftungsbeschränkungen zugunsten von Anbietern von Tele- kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit (§ 70 TKG) finden auf diesen Ver- trag entsprechend Anwendung.

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Samples: Telecommunications, Vertragsänderung Und Zusatzdienste, Auftrag Surf&fon Regio

Haftung. 9.113.1. Die Haftung Der Verlag haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlosseneinschließlich unerlaubter Handlung nur, soweit der Schaden nicht diese 13.1.1. durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der schuldhafte Verletzung des Lebensvertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher d.h. vertragliche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogdarf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) durch den Verlag verursacht werden oder 13.1.2. Kardinalpflichten)auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verlags zurückzuführen sind. 9.313.2. Im Falle Haftet der Verlag gemäß Ziffer 13.1. für die Verletzung einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvertragswesentlichen Pflicht, welche auf anderen Umständen als ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtzur Last fallen, beschränkt sich ist die Haftung des Verlags beschränkt auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Kaufpreis der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenWare. 9.413.3. Die Ersatzpflicht Eine Haftung des Verlags wegen Personenschäden, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.513.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenDer Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Waren & Abonnement

Haftung. 9.110.1 mobilcom-debitel haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einfacher Fahr- lässigkeit der Fernwärmeversorgung mobilcom-debitel oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetetwaige Erfül- lungsgehilfen beruhen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenhaftet mobilcom-debitel nur, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3vertraut. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenletztgenannten Fall haftet mobilcom-debitel jedoch nicht für den nicht vorhersehbaren, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht vertrags- typischen Schaden. Bei Schäden an Leben, beschränkt sich die Körper und Gesundheit haftet mobilcom-debitel dem Kunden gegenüber unbegrenzt. Die Haftung auf nach den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Vor- schriften des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenProdukthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt. 9.410.2 Für weitere Folgen aufgrund von Störungen und Beschränkungen der Mobilfunkdienste haftet mobil- com-debitel nicht, sofern sie unabwendbar (z. B. höhere Gewalt durch Arbeitskampf, Katastrophen oder Energie- versorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen etc.) oder für einen ordnungsgemäßen oder verbes- serten Betrieb des Mobilfunkdienstes erforderlich sind. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsWenn die Umstände länger als 14 Tage andauern, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenhat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. 9.5. 10.3 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHaftung für übrige Schäden ist ausgeschlos- sen.

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Samples: Kundenauftrag – Wechsel Von Prepaid Auf Vertrag, Mobilfunk Kundenauftrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Fernwärme- versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte verur- sachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenPflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen ver- trauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen voraus- sehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber gegen- über einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmit- zuteilen.

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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme

Haftung. 9.14.1. Die Haftung für SchädenBei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. 4.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die ein Kunde durch Halberstadtwerke von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die Halberstadtwerke an der Gaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den Halberstadtwerke nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der Halberstadtwerke beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Gasversorgung. 4.3. Bei in der Belieferung erleidetsonstiger Weise verursachten Schäden haften die Halberstadtwerke bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, richtet sich auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2den gesetzlichen Bestimmungen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Das gleiche gilt nicht bei a) bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) . Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften die Halberstadtwerke und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht, d. h. solcher Pflichtenjedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.44.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Erdgasliefervertrag, Erdgasversorgungsvertrag, Erdgasliefervertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten bei Unregelmä- ßigkeiten in der Belieferung erleidetElektrizitätsversorgung sind, richtet soweit es sich nach um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 6 AVBFernwärmeV.18 Nieder- spannungsanschlussverordnung - NAV). 9.2. Die Stadtwerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverursa- chung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt wer- den können und der Kunde dies wünscht. 9.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher sol- cher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Ver- tragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.39.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Samples: Stromlieferungs Sonderabkommen, Stromliefervertrag, Stromlieferungsvertrag

Haftung. 9.14.1. Die Haftung für SchädenBei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 GasGVV gegen den Netzbetreiber XXX XxxX, Xxxxxxxxxxx Xxx. 00 - 87, 00000 Xxxxxxxxx, geltend gemacht werden. 4.2. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses han- delt, die ein Kunde durch EWR GmbH von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EWR GmbH an der Erdgaslieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Um- stände, deren Beseitigung der EWR GmbH nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbre- chung auf unberechtigten Maßnahmen der EWR GmbH beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Erdgasversorgung. 4.3. Bei in der Belieferung erleidetsonstiger Weise verursachten Schäden haftet die EWR GmbH bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, richtet sich auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2den gesetzlichen Bestimmungen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Das gleiche gilt nicht bei a) bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) . Bei fahrlässig verur- sachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EWR GmbH und ihre Erfüllungs- gehilfen nur bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht, d. h. solcher Pflichtenjedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertrags- typischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung die der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.44.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Gaslieferungsvertrag, Gas Supply Agreement, Gaslieferungsvertrag

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 6 AVBFernwärmeV.18 NAV bzw. § 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt der Lieferant dem Kunden jederzeit auf Anfrage mit. 9.210.2. Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 10.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden1.5.1 Exacloud leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus vorvertraglichen, rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beifolgendem Umfang: a) Schäden Die Haftung bei Vorsatz und aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Garantie ist unbeschränkt. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Bei grober Fahrlässigkeit haftet Exacloud in Höhe des Vertrages überhaupt erst ermöglicht typischen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. 9.3. Ic) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet Exacloud in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch in Höhe von 50% der jährlichen vertraglich vereinbarten Vergütung je Schadensfall und in Höhe von 100% der jährlichen vertraglich vereinbarten Vergütung für alle Schadensfälle aus und im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenZusammenhang mit dem Vertrag insgesamt. 9.41.5.2 Exacloud bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Die Ersatzpflicht Der Vertragspartner hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware jeweils nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenaktuellen Stand der Technik. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen1.5.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

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Samples: Cloud Services Agreement, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Cloud Services, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Cloud Services

Haftung. 9.117.1. Für Vorsatz und Personenschäden haftet 1&1 unbeschränkt. 17.2. Die Haftung von 1&1 für SchädenVermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung bei der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetErbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, richtet sich ist nach § 6 AVBFernwärmeV.70 TKG beschränkt. 9.217.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV 1&1 haftet unbegrenzt für Sach- und solche Vermögensschäden, die nicht geregelten Haftungsfällen ist in Zu- sammenhang mit Telekommunikationsdiensten erfolgen, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- gehilfen. Im Übrigen haftet 1&1 nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten, wobei die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung auf den Ersatz des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtenvertragstypisch vorhersehba- ren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Ein- haltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.317.4. Für den Verlust von Daten haftet 1&1 bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraus- setzungen und im Umfang von Ziffer 17.3. nur, soweit der Kunde seine Daten entsprechend seiner Pflicht gemäß Ziffer 14.6 gesichert hat. 17.5. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungs- gesetz) und bei Arglist und im Rahmen einer übernommenen Garantie bleibt unberührt. 17.6. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann von 1&1 ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.115.1. Vorsatz, Personenschäden Bei vorsätzlichem Handeln und dem Eintritt von Personenschäden haftet inexio unbeschränkt. 15.2. Vermögensschäden, § 44 a TKG, sonstige Haftung Die Haftung für Vermögensschäden, die bei der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen entstehen, ist nach § 44a TKG beschränkt. inexio haftet für Sach- und solche Vermögensschäden, die nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten erfolgen, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen ihrer ge- setzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Sie haftet darüber hinaus für die vorgenannten Schäden, wenn diese auf der Verletzung einer von inexio zugesicherten Eigenschaft oder einer Verlet- zung einer vertragswesentlichen Pflicht der inexio beruhen. Soweit inexio nicht grob fahrlässig eine ver- tragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 12.500 Euro. 15.3. Haftungsausschluss im Übrigen Im Übrigen ist die Haftung von inexio ausgeschlossen. Die Haftung Haf- tung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt. In kei- nem Fall haftet inexio für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung sich aus dem Wegfall von Genehmigungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2dem Ausfall von Einrichtungen anderer Anbieter ergeben. In den Vorangehende Klauseln und zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Haftung von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen inexio ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ebenfalls ausgeschlossen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeSchäden, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendurch unberechtigte Eingriffe des Kunden entstanden sind. Kein Vertragspartner kann mangels Verschulden für höhere Gewalt haftbar gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Telecommunications, Telecommunications

Haftung. 9.113.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der AN dem AG für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist. 13.2. Der AN ist verpflichtet, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme abzuschließen und dem AG auf Verlangen vorzuzeigen.‌ 13.3. Hat der AG aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet er bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern der Schaden durch eine von dem AN für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (sog. Kardinalpflichten)ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der AG nur für etwaige damit verbundene Nachteile des AN, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. 9.313.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAG wegen Verzuges ist in Ziff. 7 abschließend geregelt. 9.413.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Ausgeschlossen ist gegenüber einer juristischen Person die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter des öffentlichen RechtsAG, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Erfüllungsgehilfen oder einem Kaufmann ausgeschlossenBetriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen, Allgemeine Bestellbedingungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 10.2 bis 10.6. 10.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.210.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammen- hängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise auf- geklärt werden können. 10.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Liefervertrag, Stromliefervertrag

Haftung. 9.1. 16.1 Die Haftung für Schädender oder des Beschäftig- ten, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung ihrer oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen seiner im Haushalt lebenden Familienmitglieder und berechtigter Besu- cher ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- auf Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten16.2 Schadensersatzansprüche Dritter – auch aus Verletzungen des Datenschutzes –, welche sofern sie ursächlich auf anderen Umständen als Vorsatz oder die häusliche Ar- beitsstätte zurückzuführen sind, übernimmt der Arbeitgeber/Dienstherr außer bei Vor- satz und grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenFahrlässigkeit. 9.416.3 Verweigert ein Haftpflicht- oder Sachversicherer aufgrund der durch die Telearbeit geänderten Risikolage teilweise oder vollständig den Deckungs- oder Versi- cherungsschutz, gleicht der Arbeitgeber die dem Beschäftigten entstehenden Nachteile aus. Die Ersatzpflicht nach Ist die Risikozuordnung streitig oder verweigert der Versicherer den Deckungs- oder Versicherungsschutz unter Berufung auf die geänderte Risikolage ist der Arbeit- geber vorleistungspflichtig. Der Beschäftigte tritt seine Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenVersiche- rungsvertrag im Umfang der Ausgleichsleis- tung an den Arbeitgeber ab. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Vereinbarung Über Alternierende Telearbeit, Vereinbarung Zur Staatsmodernisierung

Haftung. 9.1. Die 10.1 Unsere Haftung für ist auf Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung am Gegenstand der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetLieferung selbst entstehen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2beschränkt. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Ansprüche des Kunden auf Ersatz weiterer Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Schaden uns nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die 10.2 Eine Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden von Unternehmern wie auch Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Kunde ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsverpflichtet, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendiesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinen weiteren Vertragspartnern zu vereinbaren sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird. 9.5. 10.3 Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird. 10.4 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenGeltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte Xxxx von uns stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Haftung. 9.14.1. Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. 4.2. Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Haftung für SchädenUnmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Films, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetweder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogDie bisher erbrachten Leistungen zzgl. Kardinalpflichten)HU werden jedoch verrechnet. 9.34.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeSachmängel, die sie kannte vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder kennen mussteseines Fachberaters durchgeführt werden, hätte voraussehen müssenkann der Produzent nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. 9.44.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsDer Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendie von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässi- ges Handeln verursacht hat. 2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftrags- wertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). 3. Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung vorsätzliches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. 9.25. In den von § 6 AVBFernwärmeV Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenbei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Ver- tragspflichten, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung die Erreichung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Vertragszwecks gefährdet wird bei Fehlen zugesicherter Eigen- schaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.36. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung bei der Auslösung von Fehlalarmen die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss durch Arbeitneh- mer des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAuftragnehmers verursacht wurden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden11.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt: 11.1.1 Bei Vorsatz. 11.1.2 Für die Verletzung von Leben, Xxxx oder Gesundheit. 11.1.3 Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. 11.1.4 Im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie. 11.2 Bei Verletzung einer Pflicht, die ein Kunde durch Unterbrechung wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), haftet der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenAuftragnehmer im Falle leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus nach der Verletzung Art des Lebens, des Körpers oder fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Der Auftragnehmer haftet für einen leicht fahrlässig verursachten Schaden nur bis zu einem Betrag in Höhe der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)jährlich zu zahlenden Wartungsgebühr. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die 11.2.1 Eine weitergehende Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAuftragnehmers besteht nicht. 9.4. 11.3 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenAuftragnehmers. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Betreuungsvereinbarung, Betreuungsvereinbarung

Haftung. 9.110.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmä- ßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NDAV). 10.2. Die Haftung für SchädenStadtwerke werden unverzüglich über die mit der Schadensverur- sachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, die ein wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden kön- nen und der Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.dies wünscht. 9.210.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden Schä- den ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Ver- trages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Vertrags- partner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages Ver- trages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder o- der unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Sonderabkommen Für Eigenverbrauch Von Erdgas, Gaslieferungsvertrag

Haftung. 9.18.1 Die STAWAG haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladestationen, insbesondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung. 8.2 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung für SchädenSTAWAG haftet gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistel- lung etc.). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies 8.3 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei der Übernahme einer Garantie, einer Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder groben Fahr- lässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei der Gesundheit, b) Verletzung Vertragsbedingungen für die Nutzung von Ladeinfrastruktur der schuldhaften Verletzung STAWAG und ihrer Kooperationspartner zum Laden von Elektrofahrzeugen wesentlicher Vertragspflichten, d. h. das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ordnungsge- mäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich we- sentlicher Vertragspflichten ist die Haftung vom Vertragspartner jedoch auf den Schaden, Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. Für den Verlust von Daten haftet die haftende Partei bei Abschluss STAWAG nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden nicht vermeidbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Ladeinfrastruktur, Nutzungsbedingungen Für Ladeinfrastruktur

Haftung. 9.17.1 Die Sporthafen Kiel GmbH haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe und Gehilfen. Die Haftung Dieser Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, hier jedoch der Höhe nach begrenzt auf typische voraussehbare Schäden. 7.2 Schadensersatzansprüche, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung wegen eines Mangels der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Nutzungssache betreffen, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens, ausgenommen bei Vorsatz. 7.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossensämtliche Ansprüche gegen die Sporthafen Kiel GmbH, soweit der Schaden seien sie vertraglicher oder nicht durch Vorsatz vertraglicher Art. 7.4 Die Haftungsausschlüsse oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Begrenzungen gemäß Ziffer 7.1 bis 7.3 haben keine Geltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten7.5 Die Sporthafen Kiel GmbH haftet weder für Einbruch-, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Diebstahl-, Feuer-, Wasser-, Sturm-, Frost- oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeExplosionsschäden noch für unerlaubte Handlungen Dritter und sonstige Schäden, die sie kannte auf höhere Gewalt oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4behördliche Anordnung zurückzuführen sind. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsSporthafen Kiel GmbH übernimmt darüber hinaus keine Haftung für solche Schäden, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendie auf Hilfeleistungen zurückzuführen sind, zu denen sie nicht verpflichtet ist. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Nutzungsvertrag, Nutzungsvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde und/oder Anschlussnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Wärme- versorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.AVBFern- wärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer ih- rer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft schuld- haft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Fahrläs- sigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVer- tragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVertragspflich- ten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung Haf- tung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Fol- ge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenausge- schlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Versorgungsvertrag Wärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Wärme

Haftung. 9.113.1 klarmobil haftet für Vermögensschäden, die von klarmobil auf Grund einer fahrlässigen Verlet- zung der Verpflichtung als Anbieter von Telekommu- nikationsdiensten für die Öffentlichkeit verursacht werden, nach den Regelungen des § 70 Telekom- munikationsgesetz (TKG). 13.2 Im Übrigen haftet klarmobil bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einfa- cher Fahrlässigkeit der Fernwärmeversorgung klarmobil oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetetwaigen Er- füllungsgehilfen beruhen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenhaftet klarmobil nur, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Ver- letzung die Erreichung des Vertragszwecks gefähr- det oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3vertraut. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenletztgenannten Fall haftet klarmobil je- doch nicht für den nicht vorhersehbaren, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht ver- tragstypischen Schaden. Bei Schäden an Leben, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4Körper und Gesundheit haftet klarmobil dem Kunden gegenüber unbegrenzt. Die Ersatzpflicht Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person den Vor- schriften des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen

Haftung. 9.110.1. Die Haftung für SchädenKappus haftet auf Schadensersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetfalscher Lieferung, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Vertragsverletzung und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenunerlaubter Handlung, soweit der Schaden nicht durch es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, bei Vorsatz oder grobe und grober Fahrlässigkeit, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Übernahme von Garantien sowie bei Arglist. 10.2. Bei einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) haftet Kappus nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (darf, sog. KardinalpflichtenKardinalspflichten); in diesem Fall ist die Haftung von Kappus jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 9.310.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit die Haftung nach Grund oder Höhe ausgeschlossen oder beschränkt ist, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Kappus. In den Fällen grober Fahrlässigkeit beruhtdurch einfache Erfüllungsgehilfen und nicht leitende Mitarbeiter haftet Kappus auf Ersatz des typischen, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.410.4. Die Ersatzpflicht Haftungsbeschränkungen dieser Ziff. 10. gelten nicht für eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz Produkthaftungsgesetz sowie wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Verletzung des öffentlichen RechtsLebens, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen des Körpers oder einem Kaufmann ausgeschlossender Gesundheit. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. 9.11.12.1. Die Haftung für Schäden, Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich Rechtsnatur des Anspruchs nach § 6 AVBFernwärmeV.Ziffer 1.12. 9.21.12.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen, haftet der Anbieter unbeschränkt. b) 1.12.3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenAnbieter unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Anbieter nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 1.12.4. 1.12.4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, d. h. solcher Pflichtensofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts oder des monatlichen Entgelts, soweit eine monatliche Vergütgung vereinbart ist, sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 1.12.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und auf deren Einhaltung gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. 1.12.6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Mitarbeiter des Anbieters. 1.12.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (sog. Kardinalpflichten§ 14 ProdHG). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

Haftung. 9.18.1 Die Stadtwerke haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladestationen, insbesondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung. 8.2 Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung für SchädenStadtwerke haften gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies 8.3 Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei der Übernahme einer Garantie, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Vertragspflichten ist die Haftung vom Vertragspartner jedoch auf den Schaden, Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens beschränkt. Für den Verlust von Daten haften die haftende Partei bei Abschluss Stadtwerke nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden nicht vermeidbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Beratungsdienstleistungen von MATCHPLAN® werden von qualifizierten Berater*innen sorgfältig vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet. MATCHPLAN® übernimmt keine Haftung für Schädendie Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit bei verwendeten Un- terlagen in Bezug auf die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.erbrachte Beratungsleistung. 9.2. Die Haftung von MATCHPLAN®, insbesondere wegen Pflichtver- letzung, Verzögerung der Leistung oder nicht bzw. nicht wie ge- schuldet erbrachter Leistung, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausge- schlossen. Dies gilt nicht bei fahrlässiger Verletzung vertragswe- sentlicher Pflichten durch MATCHPLAN® oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen diesem Fall ist die Haftung von MATCHPLAN® auf den vertragstypischen und voraussehba- ren unmittelbaren Schaden begrenzt. 9.3. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflicht- verletzung auf eine Pflicht bezieht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Kunde vertraut hat und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden vertrauen durfte. 9.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden bei Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenGesund- heit, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen MATCHPLAN® zu vertreten hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht bei zwingender Haf- tung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden23.1 Für den Ersatz von Xxxxxxx, die ein Kunde durch Unterbrechung Betroffener wegen einer nach den Datenschutzgesetzen unzulässigen Datenverarbeitung oder -nutzung im Rahmen der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung Auftragsverarbeitung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung im Innenverhältnis zum Auftragnehmer alleine der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenAuftraggeber gegenüber dem Betroffenen verantwortlich, soweit nicht der Auftragnehmer oder ein Unterauftragnehmer oder Mitarbeiter von diesen gegen seine/ihre Pflichten aus Gesetz oder aus diesem Vertrag bzw. dem Hauptvertrag verstoßen haben. 23.2 Die Vertragspartner stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn ein Vertragspartner nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebensbei einem Betroffenen eingetreten ist, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)verantwortlich ist. 9.323.3 Der Auftragnehmer ist zum Zwecke der Enthaftung gem. Art. 82 Abs. 3 DS-GVO dazu befugt, Details zu Weisungen des Auftraggebers und zur erfolgten Datenverarbeitung offenzulegen. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, den Auftragnehmer bestmöglich zu unterstützen, damit sich der Auftragnehmer gegenüber dem Dritten nach Art. 82 Abs. 3 DS-GVO enthaften kann. 23.4 Sofern gegen den Auftragnehmer ein Bußgeld aufgrund des Verstoßes gegen eine datenschutzrechtliche Verpflichtung, die ausschließlich den Auftraggeber trifft, verhängt wird, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer freizustellen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen gelten die Haftungsbeschränkungen der unter A) aufgeführten AGB der Beckmann GmbH, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendort Ziffer 9. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1(1) Die Stadtwerke Greven GmbH haftet nicht für die Verfügbarkeit der E-Ladesäulen, insbe- sondere nicht bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung. (2) Bei Mängeln stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Die Haftung für SchädenStadtwerke Greven GmbH haftet gegenüber dem Kunden nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies (3) Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei Übernahme einer Garantie, einer Haf- tung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der Arglist oder der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , sowie bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Ein- haltung der Vertragspartner Nutzer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei einer Verletzung leicht fahrlässigen Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Vertragspflichten ist die Haftung auf den SchadenErsatz des vorhersehbaren, ver- tragstypischen Schadens beschränkt. Für den Verlust von Daten haftet die haftende Partei bei Abschluss Stadtwerke Greven GmbH nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und wenn der Verlust auch durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenKunden nicht vermeidbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Das Laden Von Elektrofahrzeugen

Haftung. 9.18.1. Die Haftung SWD haften unbeschränkt nur für Schädendurch die SWD, die ein Kunde durch Unterbrechung ihre Mitarbeiter o- der Fernwärmeversorgung Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetgrob fahrlässig verursachten Schä- den, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den bei arglistigem Verschweigen von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien Mängeln, Übernahme von Beschaf- fenheitsgarantien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten8.2. Für sonstige Schäden haften die SWD nur, d. h. solcher Pflichtensofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ermöglich und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogKardinalspflichten) und sofern die Schäden auf- grund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorher- sehbar sind. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Eine etwaige Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über diese Regelungen hinausgehende Haftung der SWD ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.58.3. Die geschädigte Partei hat Macht der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenMieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.

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Samples: Dauerparkvertrag

Haftung. 9.19.1 Der Veranstalter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für SchädenGarantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, d. h. solcher Pflichtenvorhersehbaren Schaden begrenzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung soweit nicht wegen der Verletzung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und auf deren Einhaltung Vertretern haftet der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Veranstalter in demselben Umfang. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche 9.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den SchadenSchadensersatz neben der Leistung, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Schadensersatz statt der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenUnmöglichkeit. 9.49.3 Der Veranstalter haftet in seinen Räumen oder andere Veranstaltungsräume nicht für den Verlust der Garderobe und anderen Gegenständen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Stand der AGB ist gegenüber einer juristischen Person Mai 2018 für Coaching und Seminare zur Vorbereitung auf eine Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) sowie sonstigen individuellen Beratungsleistungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.MPU-Institut-Berlin - vertreten durch - - nachstehend Veranstalter genannt

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Coaching Und Seminare

Haftung. 9.1a) Die Benutzung der überlassenen Räume und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Mieters/Veranstalters. Die Dieser übernimmt für die Dauer der Überlas- sung ohne Verschuldensnachweis die Haftung des Gebäudeeigentümers für Schädenalle Per- sonen- und Sachschäden und verpflichtet sich, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den Gemeinde von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenSchadenersatzan- sprüchen Dritter freizustellen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus seitens der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Bediensteten der Gesundheit,Gemeinde Schwarzenbruck vorliegen. b) Die Haftung des Mieters/Veranstalters erstreckt sich auf Schäden, die während der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenProben, d. h. solcher Pflichtender Vorbereitung und der Aufräumungsarbeiten durch ihn, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)durch Beauftragte oder Besucher entstehen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenc) Für alle Beschädigungen am Gebäude samt Nebenanlagen und an Einrichtungs- gegenständen übernimmt der Mieter/Veranstalter, welche auf anderen Umständen sowohl für sich als auch für Beauftragte und Besucher, in vollem Umfange die Haftung. d) Etwaige Schäden sind unverzüglich der Hallenverwaltung anzuzeigen. e) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden oder verhindernden Ereignissen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengrobe Fahrlässigkeit. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden f) Eine Haftung für Beschädigungen oder Abhandenkommen der von Besuchern und Bediensteten in die Bürgerhalle eingebrachten Gegenstände (z.B. Dekoration, Mu- sikinstrumente usw.) ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Haftung. 9.19.1 Der Mieter haftet gegenüber DRESSEL für alle Schäden, die während der Mietzeit aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrach der Mietsache entstehen. Der Mieter haftet überdies für jegliche Beschädigung oder den Untergang der Mietsache während der Mietzeit. 9.2 Für Schäden während des Hin- oder Rücktransports der Mietsache haftet der Mieter. Er haftet auch dann, wenn der Transport durch DRESSEL ausgeführt wurde, es sei denn, DRESSEL hat den Schaden wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. 9.3 Gegenüber DRESSEL stehen dem Mieter vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzansprüche nur dann zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung durch DRESSEL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer leitenden Angestellten beruhen. Ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 536 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische vorhersehbare Schäden haftet DRESSEL darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches handeln eines Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch DRESSEL verursacht worden sind. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Gesundheit bleiben hiervon unberührt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet TANZFABRIK richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach § 6 AVBFernwärmeV.diesen Bestimmungen. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Die Haftung der TANZFABRIK ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn die Scha- densursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit der TANZFABRIK, ihrer Mitarbeiter, ihrer Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen TANZFABRIK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossendie persönliche Haftung von Arbeitnehmern, soweit Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beiTANZFABRIK. a) Schäden 9.3. Für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch die TANZFABRIK oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der TANZFABRIK beruhen, haftet die TANZFABRIK nach den gesetzlichen Bestim- mungen. b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten9.4. Sofern die TANZFABRIK zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, d. h. solcher Pflichtenalso eine Pflicht, deren Erfüllung Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf KUNDE deshalb bei Vertragsabschluss vertraut hat (sogwesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenKardinalpflicht) verletzt, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich ist die Haftung auf den typi- scherweise entstehenden Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständetypi- scherweise gerechnet werden muss, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenbeschränkt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. 8.1 Die Haftung Strobl Sanierung GmbH haftet nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung auf grob fahrlässige oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2vorsätzliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss hat bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Gesundheit keine Geltung. 8.2 Der Haftungsausschluss gilt nicht bei a) Schäden aus bei der Verletzung einer 8.3 Gegenüber Unternehmern im Sinne des Lebens, § 14 BGB und juristischen Personen des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich öffentlichen Rechts ist die Haftung auf den Schadenfür Mangelfolgeschäden, den für die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der lediglich eine Haftung aus positiver Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständein Betracht kommt, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 8.4 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenStrobl Sanierung GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 8.5 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen mit Ausnahme der Verkürzung der Verjährung auf fünf Jahre bei Haftungsfällen aus positiver Verletzung eines Werkvertrages.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter/innen nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 3.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Auf Wunsch von MARTINMARTIN Personaldienstleistungen GmbH gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfang seiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen). Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen: o eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß § 2, D Abs. 1 o die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. § 2D, Abs. 2, o eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 2 D, Abs. 3, o ein Kunde durch Unterbrechung Verstoß gegen §2, D Absatz 4, o eine Verletzung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich Prüf- und Mitteilungspflicht nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen2, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.B..

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. 11.1 Die Haftung SBM GmbH haftet für alle Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. 11.2 Die SBM GmbH haftet auch, soweit ein Mangel der Lieferware arglistig verschwiegen oder dem Vertragspartner eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferware gegeben wurde; dies gilt nicht bei. a) 11.3 Die SBM GmbH haftet auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der , die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenPflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)eines leitenden Angestellten oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.3. 11.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen die SBM GmbH, welche auf anderen Umständen als Vorsatz insbesondere wegen Verzugs oder grober Fahrlässigkeit beruhtPflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, beschränkt sich die Haftung auf den Schadenauch wegen entgangenen Gewinns, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständeausgebliebener Einsparungen, die sie kannte oder kennen mussteentgangener Gebrauchsvorteile, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsfehlgeschlagener Aufwendungen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann mittelbarer Schäden und Folgeschä- den, ausgeschlossen. 9.5. 11.5 Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragtypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für die SBM GmbH nicht vorhersehbaren Exzessrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden. 11.6 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilengesetzliche Haftung wegen Arglist oder für Personenschäden (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.111.1. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit be- schränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen we- gen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für je- den Grad des Verschuldens. 11.2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfül- lungsgehilfen. 11.3. Die Haftung ist in jedem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden be- grenzt. 11.4. Soweit eine Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung nicht auf der Fernwärmeversorgung Ver- letzung von Leben, Körper oder durch Unregelmäßigkeiten in Gesundheit des Ver- tragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche in- nerhalb eines Jahres beginnend mit der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Entstehung des Anspruchs bzw. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Sache. 9.311.5. ISoweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenHinblick auf die per- sönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtMitarbeiter, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.411.6. Die Ersatzpflicht Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.112.1 klarmobil haftet für Vermögensschäden, die von klarmobil auf Grund einer fahrlässigen Verlet- zung der Verpflichtung als Anbieter von Telekommu- nikationsdiensten für die Öffentlichkeit verursacht werden, nach den Regelungen des § 70 Telekom- munikationsgesetz (TKG). 12.2 Im Übrigen haftet klarmobil bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einfa- cher Fahrlässigkeit der Fernwärmeversorgung klarmobil oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetetwaigen Er- füllungsgehilfen beruhen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenhaftet klarmobil nur, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren de- ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und ermöglicht, deren Ver- letzung die Erreichung des Vertragszwecks gefähr- det oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3vertraut. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenletztgenannten Fall haftet klarmobil je- doch nicht für den nicht vorhersehbaren, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtnicht ver- tragstypischen Schaden. Bei Schäden an Leben, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4Körper und Gesundheit haftet klarmobil dem Kunden gegenüber unbegrenzt. Die Ersatzpflicht Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person den Vor- schriften des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleibt unbe- rührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch 16.1 Der Anbieter haftet bei Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beisowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft für die darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt. a) Schäden aus 16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit, b) Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der schuldhaften Verletzung wesentlicher VertragspflichtenAnbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur, d. h. solcher Pflichtensofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht ermöglicht, der Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf kann (sogKardinalpflicht). Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle Bei der Verletzung einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Kardinalpflicht ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.516.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz gem. § 536 a BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. 16.4 Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenHaftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

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Samples: Saas Agreement

Haftung. 9.17.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Für Schäden haftet vio:networks nur bei Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtvon vio:networks oder einem, beschränkt sich von vio:networks beauftragten, Erfüllungsgehilfen. Verletzt vio:networks oder ein Erfüllungsgehilfe eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, ist die Haftung auf den Schadentypischen Schaden beschränkt, den vio:networks bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehen konnte, es sei denn die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengrob fahrlässig. 9.47.2. Die Ersatzpflicht Diese Beschränkung gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Produkthaftungsgesetz. 7.3. Im Anwendungsbereich des TKG (Telekommunikationsgesetz) bleibt die Haftungsregel des § 44a TKG in jedem Fall unberührt. 7.4. Soweit der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen RechtsRechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenist die Haftung, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf die Summe der vertraglichen Entgelte, die der Kunde für den Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des schädigenden Ereignisses im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses an vio:networks gezahlt hat. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Service Agreement

Haftung. 9.110.1. Die Unsere Haftung für ist auf Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung am Gegenstand der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetLieferung selbst entstehen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2beschränkt. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Ansprüche des Kunden auf Ersatz weiterer Schäden sind ausgeschlossen, soweit der Schaden uns nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. 9.310.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Eine Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Produkthaftungsgesetz oder aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden von Unternehmern wie auch Rückersatzpflichten sind ausgeschlossen. Der Kunde ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsverpflichtet, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossendiesen Haftungs- und Regressausschluss auch mit seinen weiteren Vertragspartnern zu vereinbaren sowie diesen die Verpflichtung aufzuerlegen, ihrerseits dafür zu sorgen, dass ein derartiger Haftungs- und Regressausschluss in weiterer Folge und mit Wirkung für uns auch mit deren Geschäftspartnern vertraglich festgehalten wird. 9.510.3. Der Kunde hat uns unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von uns gelieferte Sache zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, sonst von einem Produktfehler unserer Waren Kenntnis erhält oder selbst geschädigt wird. 10.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenGeltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, des haftungsbegründenden Sachverhaltes einschließlich des Nachweises, dass die gelieferte Ware von uns stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

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Samples: Sales Contracts

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden9.1 Der mhp Verlag haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch auf Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Dasselbe gilt nicht bei a) für den Fall einer schriftlich übernommenen Garantie über die Beschaffenheit der Sache, für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, sowie für Schäden aus der aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.3. 9.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen haftet der mhp Verlag nach den gesetzlichen Bestimmungen, welche wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird. Der Schadensersatzanspruch ist dann auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtden vorhersehbaren, beschränkt sich typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9.1. 9.3 Soweit vorstehend nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 9.4 Soweit eine Haftung des mhp Verlags ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

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Samples: Terms and Conditions

Haftung. 9.18.1. Die Haftung für SchädenDer Anbieter haftet aus allen vertraglichen, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetvertragsähnlichen und gesetzlichen, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt: 9.28.1.1. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Der Anbieter haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt • bei Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der • bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Gesundheit • aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz b) 8.2. Der Anbieter haftet für vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden - nicht jedoch für den entgangenen Gewinn -, sofern er fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und nicht gemäß vorstehender Xxxxxx unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenVertrag dem Anbieter nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.38.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Übrigen ist eine Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Anbieters ausgeschlossen. 9.58.4. Die geschädigte Partei hat Soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist die Haftung des Anbieters auf maximal 100% der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenmonatlich vom Kunden gezahlten Produktmiete beschränkt. 8.5. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Anbieters für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.19.1 Die LAIC Vermögensverwaltung GmbH wird ihre Pflichten aus diesem Vertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für den Eintritt des beabsichtigten Anlageerfolgs sowie die steuerlichen Folgen der Anlageentschei- dungen. Die Haftung des Vermögensverwalters ist ausgeschlossen für SchädenSchäden aus Anla- geentscheidungen, die ein der Kunde durch Unterbrechung ohne Einschaltung der Fernwärmeversorgung LAIC Vermögensverwal- tung GmbH trifft oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.die die LAIC Vermögensverwaltung GmbH aufgrund einer Weisung des Kunden umsetzt. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die 9.2 Die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- LAIC Vermögensverwaltung GmbH im Zusammenhang mit der Vermö- gensverwaltung ist auf Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der beschränkt. Bei einer Verletzung des Lebensvertragswesentlicher Pflichten, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vermögensverwaltung erst ermöglichen, deren Verletzung die Errei- chung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)ver- trauen darf, oder bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die LAIC Vermögensverwaltung GmbH auch für einfache Fahrlässigkeit. 9.3. Im Falle 9.3 Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvertragswesentlicher Pflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz die keine Verletzung von Leben, Körper oder grober Gesundheit begründet und mit einfacher Fahrlässigkeit beruhterfolgt, beschränkt sich ist die Haftung der LAIC Vermögensverwaltung GmbH auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag

Haftung. 9.1Beeinflusst die Obergesellschaft die Untergesellschaft nachteilig, kann die Untergesellschaft von der Obergesellschaft Ausgleich ver- langen (§ 311 Abs. Die 2 AktG). Erfolgt kein Nachteilsausgleich, greift die Ersatzpflicht aus § 317 AktG.53 Im Folgenden geht es nur um die per- sönliche Haftung für Schädendes Doppelmandatars: Eine Haftung aus § 117 Abs. 1 AktG ist auch im faktischen Konzern denkbar54, die ein Kunde durch Unterbrechung wenn auch vor dem Hintergrund des Vorsatzerfordernis- ses auf Extremfälle beschränkt:55 Der Gesellschaft gegenüber haftet, wer Verwaltungsmitglieder oder leitende Mitarbeiter zu einem Ver- halten veranlasst, das der Fernwärmeversorgung Aktiengesellschaft oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist ihren Aktionären schadet.56 Ebenso sollte auf die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei aaus § 88 Abs. 2 AktG (s. o. II. unter 1.) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3geachtet werden. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen ist zu unterscheiden zwischen der Haftung des Doppelmandatsträgers gegenüber der Untergesell- schaft einerseits (dazu V. unter 1.), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die und der Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge gegenüber der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder Obergesellschaft andererseits (dazu V. unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen2. 9.4). Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsnachfolgend dargestellten (konzernrechtlichen) Haftungsnormen betreffen nicht nur Doppelmandatsträger, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossensind aber insbesondere in diesem Zusam- menhang von Bedeutung. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Vorstandsdoppelmandate

Haftung. 9.117.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Wegen Verletzung vertraglicher oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher vorver- traglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (soginsbesondere wegen Unmöglich- keit, Verzug etc. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich aufgrund der technischen Besonderheiten. 17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag ei- ner allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflicht- versicherung. 17.3. Diese Beschränkung gilt gegenüber unternehme- rischen Kunden auch hinsichtlich des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeSchadens an ei- ner Sache, die sie kannte oder kennen musstewir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, hätte voraussehen müssenwenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde. 17.4.Die Beschränkungen bzw Ausschlüsse der Haf- tung umfassen auch Ansprüche gegen unsere Mitar- beiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schä- digungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf ei- nen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufügen. 17.5.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahren gerichtlich geltend zu machen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Haftung. 9.11. Die Haftung Gewährleistung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 6 AVBFernwärmeV.13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VBO/B). 9.22. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Auftragnehmers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. 9.33. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenWerden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, welche Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtdiesen Umstand hinzuweisen. 4. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, beschränkt sich die Haftung auf hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeAuftragnehmer zu beauftragen, die sie kannte Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder kennen mussteunzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, hätte voraussehen müssenhaftet der Auftragnehmer nicht. 9.45. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Darüber hinaus ist gegenüber einer juristischen Person jede Haftung des öffentlichen RechtsAuftragnehmers für Schäden jeder Art, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder einem Kaufmann ausgeschlossenseine Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. 9.56. Die geschädigte Partei hat Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.113.1. Die Der Verkäufer haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.gesetzlichen Bestimmungen. 9.213.2. In sonstigen Fällen haftet der Verkäufer – soweit in § 13.3 nicht abweichend geregelt – nur bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht), und zwar beschränkt auf den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- des Verkäufers vorbehaltlich § 13.3 ausgeschlossen. 13.3. Die Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenBeschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, oder im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Verkäufer und nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Gesundheit sowie im Fall entgegenstehender zwingender gesetzlicher Regelungen. Die Vorschriften des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.313.4. Im Falle Soweit die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die gesetzlichen Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 13.5. Sofern ein Dritter dem Verkäufer gegenüber Ansprüche geltend macht, die aus einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenseiner Rechte im Zusammenhang mit den vom Kunden übermittelten Druckdaten, welche insbesondere einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte, Rechte am eigenen Bild, gewerblicher Schutzrechte, Urheberrechte oder eine unberechtigte Verarbeitung personenbezogener Daten, geltend macht, stellt der Kunde den Verkäufer auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhterstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müsseneinschließlich etwaig entstandener Rechtsverfolgungskosten. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Haftung EPH haftet den Besuchern und Nutzern unbeschränkt für Schädendie Verletzung von Leben, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Xxxx oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Gesundheit (Personenschaden) und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Lebensseiner vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten aus dem Plattformnutzungsvertrag, des Körpers oder dem Vermittlungsvertrag, dem Vermittlungsvertrag Wertpapierdepot und dem Vermittlungsvertrag digitales Schließfach. 2. Darüber hinaus haftet EPH bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Plattformnutzungsvertrages, des Vermittlungsvertrags, des Vermittlungsvertrags Wertpapierdepot und des Vermittlungsvertrags digitales Schließfach überhaupt erst ermöglicht ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog„wesentliche Vertragspflicht“). Kardinalpflichten)Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht ist die Haftung von EPH auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. 9.33. IDie vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendes Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von EPH sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, welche Vertreter und Organe von EPH. 4. Für die auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtder Plattform von Immobilienunternehmen gemachten Angaben und Informationen, beschränkt sich die Haftung auf insbesondere über Immobilienprojekte sowie Finanzierungsverträge, übernimmt EPH keinerlei Gewähr. 5. Für den Schadenwirtschaftlichen Erfolg der Finanzierung, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Ausfall von Zahlungen und das Risiko der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung Insolvenz der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVertragsparteien der Finanzierungsverträge haftet EPH nicht. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. cpz pr führt Aufträge sorgfältig und unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit aus. Für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hat cpz pr nur einzustehen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 2. cpz pr haftet weder für Sachaussagen über den Auftraggeber oder dessen Erzeugnisse und Leistungen, noch für die verfälschte oder in sonstiger Weise unrichtige oder unvollständige Wiedergabe von Informationen durch Dritte (z. B. durch Medien). 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. 4. Die Haftung Agentur haftet nur für Schäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 5. Nach erfolgter Abnahme (Teil-/Endabnahme) scheidet eine Haftung für etwaige Unrichtigkeiten, beispielsweise betreffend Bild, Text, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog6. Kardinalpflichten)Der Auftraggeber ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.115.1. Die Jegliche Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes incl. für SchädenMangelfolgeschäden und Produkthaftung, sei es vertraglich oder deliktisch, besteht nur im Fall des vom Geschädigten nachzuweisenden Fall der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes. 15.2. Unsere Haftung ist mit dem Auftragswert beschränkt. 15.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)wir zur Bearbeitung übernommen haben. 9.315.4. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDer Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeVertreter und Erfüllungsgehilfen aufgrund von Schädigungen, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendiese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen. 9.415.5. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Unsere Haftung ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder einem Kaufmann ausgeschlossennicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.114.1 Jeder Xxxx verpflichtet sich, das Inventar, den Stellplatz, die Zimmer und Ferienwohnungen pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, Xxxxxxx, die während seines Aufenthalts durch ihn, seine Begleiter oder Gäste entstanden sind, zu ersetzen. 14.2 Die Haftung des Ferienparadies Gut Horn einschließlich des Verhaltens seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, unerlaubter Handlungen und positiver Vertragsverletzungen ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das Ferienparadies Gut Horn haftet also nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Das Ferienparadies Gut Horn haftet daher nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung dem Stellplatznutzer an den ihm gehörenden Wohnwagen, Fahrzeugen, Einrichtungsgegenständen, u. Ä. entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass das Ferienparadies Gut Horn den Schaden vorsätzlich oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)hat. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung 8.1 Der Dienstleister haftet unbeschränkt nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 8.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus Dienstleister – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten8.3 Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, d. h. solcher PflichtenPro- duktions- und Nutzungsausfall, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. IVermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter, ist im Falle einer einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendes Lebens, welche auf anderen Umständen als Vorsatz des Körpers oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Gesundheit – ausgeschlossen. 9.58.4 Eine weitergehende Haftung als hier festgelegt ist – ohne Rück- sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausge- schlossen. Die geschädigte Partei hat Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß Produkthaftungsge- setz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 8.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.Angestellten, Arbeitnehmer, Ver- treter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters. 9a. IP-Rechte

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Samples: Wartungsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung für SchädenSchadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 9.2. In Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet jedoch die Firma SL TecH2 GmbH für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des nachweislich entstandenen Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, Schadenersatzansprüche Dritter sowie auch sonstige unmittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Firma SL TecH2 GmbH garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt es gerade, den von § 6 AVBFernwärmeV Besteller gegen solche Schäden abzusichern. 9.3. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht geregelten Haftungsfällen ist für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der SL TecH2 GmbH entstanden sind sowie bei einer Haftung der Parteien für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen RechtsSoweit die Haftung der Firma SL TecH2 GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat gilt dies ebenfalls für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.Firma SL TecH2 GmbH.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung 8.1 Der Veranstalter haftet für Schädenetwaige Schäden insoweit, die ein Kunde durch Unterbrechung als (a) der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurdezur Last fällt; dies gilt nicht bei aDie Haftung von Xxxxx Xxxxxx Yoga & Entspannung in Fällen grober Fahrlässigkeit ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; (b) schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bGesundheit vorliegen; (c) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften eine Haftung vorsehen. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten8.2 Darüber hinaus haftet der Veranstalter auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens beschränkt, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständeauch für solche Schäden, die sie kannte der Veranstalter oder kennen musste, hätte voraussehen müssenderen Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht schuldhaft verursacht haben. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden 8.3 Eine weitergehende Haftung ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.58.4 Die Nutzung der Einrichtungen, Kurse und Angebote erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr der Nutzer. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenFür die von Nutzern mitgebrachten Gegenstände, insbesondere für Wertgegenstände und Garderobe, übernimmt Xxxxx Xxxxxx Yoga & Entspannung keine Haftung.

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Samples: Mitgliedschaftsvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde und/oder Anschlussnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG

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Samples: Wärmeversorgungsvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung gleich ob aus vertraglicher Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach Maßgabe der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet folgenden Bestimmungen: 10.1. Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenim kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz gesetzliche Vertreter oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt leitende Angestellte des Verlags verursacht wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.310.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenBei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssentypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. 9.410.3. Die Ersatzpflicht Bei Ansprüchen nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber Produkthaftungsgesetz sowie bei einer juristischen Person des öffentlichen RechtsVerletzung von Leben, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen Körper oder einem Kaufmann ausgeschlossenGesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. 9.510.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenReklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung geltend gemacht werden. Alle gegen den Auftragnehmer gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen. 10.5. Wenn ein periodisches Druckerzeugnis, in welchem die Anzeige des Auftraggebers vertragsgemäß zu erscheinen hatte, später als zu dem dem Auftraggeber mitgeteilten Termin erscheint, ist dies nicht als Verzug des Verlags anzusehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werbemittel

Haftung. 9.15.1. Die Fotografin ubernimmt keine Haftung für Schädenfür die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. fu abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEinholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, richtet Museen etc. obliegt den Kund:innen. Die Kund:innen tragen die Verantwortung für die Betextung sowie die sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge. 9.35.2. Im Falle Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Kund:innen für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich. 5.3. Die Fotografin übernimmt keine Haftung und Schadensersatzansprüche wegen Ausfall und oder Abbruch einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVeranstaltung (schlechtes Wetter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtBombendrohung etc.), beschränkt sich die Haftung auch nicht wegen technischen Ausfällen, insbesondere an Stromaggregaten und allen angemieteten Ausstattungen. 5.4. Die Fotografin übernimmt keine Personenhaftung der Mitwirkenden (Models, Make-up Artist, Assistent etc.) auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4Fotoshootings. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenKund:innen sind für jegliche Personenhaftung verantwortlich. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1 Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Trainer/Coach/Seminarleiter) beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Veranstalter zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. 8.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches. 8.3 Der Höhe nach ist die Haftung für des Veranstalters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in Pflichtverletzung vorhersehbar waren. 8.4 Die Haftung des Veranstalters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen positiven Vertragsverletzung ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den desselben nicht aus einer Verletzung der für die haftende Partei bei Abschluss Erfüllung des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenVertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.18.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Die Haftung Der Anbieter haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,. b) der schuldhaften 8.2 Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenAngebotspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Verletzung den Angebotszweck gefährdet und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig Kunde in besonderem Maße vertrauen darf durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet der Anbieter auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Angebotsschluss typischerweise vorhersehbar waren. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich 8.3 Zudem ist in den Fällen der Vermietung und von SaaS die Haftung auf nach § 536a BGB und in den SchadenFällen, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umständein denen dem Kunden Software und sonstige Leistungen kostenlos zu Testzwecken überlassen wird, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Haftung des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Anbieters für alle Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 9.5. 8.4 Die geschädigte Partei hat Haftung des Anbieters für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 8.5 Soweit der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenAnbieter gemäß Angebot für die Sicherung von Daten des Kunden nicht verantwortlich ist, ist im Fall von Datenverlusten die Haftung des Anbieters auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei pflichtgemäßer Datensicherung seitens des Kunden entstanden wäre.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Stadt haftet wegen Sach- und Vermögensschäden nur, sofern ihr oder ihren Hilfspersonen bezüglich des schadensursächlichen Geschehens ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. 2. Diese Haftungsbeschränkung (Ziffer 1) gilt nicht bei Personenschäden, also bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Xxxx oder Gesundheit. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. 3. Dasselbe (Ziffer 2) gilt ebenso für eine Haftung für Schädender Stadt aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Beschaffenheit bzw. Eigenschaft gem. § 443 BGB. 4. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greift ferner nicht ein bei der Verletzung sog. vertraglicher Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. 5. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten durch die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Stadt oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ihre Hilfspersonen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der ihrem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.46. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsvorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.117.1. Die Haftung Unbeschränkte Haftung: DearEmployee haftet unbeschränkt für SchädenVorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich bei Verletzung einer vertraglich gewährten Garantie sowie nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Für leichte Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) haftet DearEmployee bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder und der Gesundheit,Gesundheit von Personen. b) 17.2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet DearEmployee nur im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogKardinalpflicht). Kardinalpflichten)Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. 9.317.3. Im Falle In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Kardinalspflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Vertragsschluss in Ansehung des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Leistungsbestandteils vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Der Höhe nach ist die Haftung von DearEmployee beschränkt auf den einfachen Jahrespaketpreis. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zu Gunsten der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenErfüllungsgehilfen von DearEmployee. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.113.1 SUN haftet nicht für die Verfügbarkeit der Ladesäulen. Die SUN übernimmt keine Haftung für Schäden, die ein durch unsachgemäße Benutzung herbeigeführt werden. XXX haftet insbesondere nicht für Schäden des Kunden, die aus dem Verlust oder Diebstahl der Ladekarte oder der von ihm aufbewahrten PIN resultieren. 13.2 Der Kunde haftet für alle durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.ihn entstandenen Schäden. 9.213.3 Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies Dies gilt nicht bei a) Schäden aus soweit die SUN nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher d.h. Pflichten, die SUN dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3darf, haftet. Im Falle einer Übrigen ist die Haftung der SUN sowie die ihrer Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern die Pflichtverletzung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, oder es sich dabei um Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten handelt. Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Vertragspflichten ist die Haftung auf den Schadenvertragstypischen, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenvorhersehbaren Schaden begrenzt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach 13.4 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenNetzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV). 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Die Nutzung Von Ladesäulen Und Ladekarten

Haftung. 9.1Avicenna Institut e.V. haftet für das Abhandenkommen oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände und Daten nur dann, wenn ihr eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung etwa ihr obliegender Bewachungs- oder Obhutspflichten vorzuwerfen ist. Die Haftung Avicenna Institut e.V. haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtendie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Avicenna Institut e.V. oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie haftet auch für Schäden, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogeiner grob fahrlässigen Pflichtverletzung Avicenna Institut e.V. oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Darüber hinaus ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Avicenna Institut e.V. ausgeschlossen. Der Teilnehmer stellt Avicenna Institut e.V. schon jetzt von der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeHaftung gegenüber Dritten frei, die sie kannte oder kennen musstedadurch entsteht, hätte voraussehen müssendass der Teilnehmer schuldhaft eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung 9.1 Wir haften für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenunbeschränkt, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz die Schadensursache auf einer vorsätzli- chen oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht. Für fahrlässiges Verhalten von uns, unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir dem Grunde nach bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Sie regelmäßig vertrauen darf dürfen (sog. Kardinalpflichten„Kardinalpflicht“). 9.3, und in der Höhe, soweit nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen mussten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen ist unsere Haftung – auch für unsere gesetzlichen Vertreter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz leitenden Angestellten oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann sonstigen Erfüllungsgehilfen – ausgeschlossen. 9.59.2 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 9.1 gilt auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.3 Die sich aus Ziffer 9.1 und 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadenersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, soweit Tibber den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenVorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Haftung. 9.17.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für SchädenEr stellt die SWB Netz GmbH von allen Schadenersatzansprüchen frei, die ein Kunde im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder der seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegen die SWB Netz GmbH geltend gemacht werden. 7.2 Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet die SWB Netz GmbH nicht, egal aus welchem Rechtsgrund – für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Sie selbst, Ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten beschrä nkt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden, für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen, wie Verzug oder Unmöglichkeit, oder für leicht fahrlässig verursachte Schutzpflichtverletzungen haftet die SWB Netz GmbH nicht. 7.3 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenHaftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen verschuldungsunabhängiger Haftung, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei verschuldeten Körper- und Gesundheitsschäden oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung Verlust des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Haftung. 9.1. Die (1) Der DRK-Vertragspartner haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung – unbegrenzt. (2) Im Falle einfacher oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen leichter Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des DRK-Vertragspartners bei der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Abweichend von den im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen haftet der DRK-Vertragspartner unbegrenzt für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)DRK-Vertragspartners beruhen. 9.3(4) Sämtliche Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz beruhen, verjähren nach zwei Jahren. IAnsprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. (5) Die beiderseitige Haftung ist im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenHöherer Gewalt, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtinsbesondere Sturm, beschränkt sich die Haftung auf den SchadenGewitter, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge Hochwasser, Erdbeben und Ähnlichem ausgeschlossen. Der DRK-Vertragspartner kann für Beeinträchtigungen und Störungen der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenStrom- und Telefonnetze und Leitungen nicht haftbar gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Mietvertrag

Haftung. 9.1. 8.1 Die Haftung Gewährleistung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, erbrachte >Leistungen richtet sich ausschließ- lich nach § 6 AVBFernwärmeV.13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz 8.2 Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vor- satz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Auftragnehmers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)seiner Erfül- lungsgehilfen beschränkt. 9.38.3 Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlas- sen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzu- weisen. 8.4 Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installiert wasser- führende Anlägen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftragge- ber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnah- men durchzuführen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen Gegebenenfalls hat oder unter Berücksichtigung der Umständeer dem Auftragnehmer zu beauftragen, die sie kannte Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergü- tung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genomme- nen Anlage, die ihre Ursache in Fehlenden oder kennen mussteunzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, hätte voraussehen müssenhaftet der Auf- tragnehmer nicht. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 7.1. Der Verkäufer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Verkäufer eine Garantie übernommen oder die der Verkäufer zugesichert hat, haftet der Verkäufer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz / grober Fahrlässigkeit beruht. 7.3. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. 7.4. Die Haftung vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei dem Verkäufer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.37.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenAndere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Kaufvertrag

Haftung. 9.1. Die Haftung Stadtwerke haften bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffern 9.2 bis 9.6. 9.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.29.3. Die Stadtwerke werden auf Wunsch des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihnen bekannt sind oder von ihnen in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 9.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Lebens ,des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.39.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit, beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.49.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Gaslieferungsvertrag

Haftung. 9.112.1. Die Haftung Der Aufbau und die Montage der von Ergolutions vertriebenen Produktemuss fachgerecht erfolgen. 12.2. Ergolutions haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für SchädenSchäden des Vertragspartners, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung vorsätzliches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich grob fahrlässigesVerhalten von Ergolutions oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind sowie für Personenschäden und Schäden nach § 6 AVBFernwärmeV.dem Produkthaftungsgesetz. 9.212.3. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Im Übrigen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Ergolutions für schuldhaft Schadensersatzansprüche 12.4. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossenhaftet Ergolutions nurbeschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. 12.5. Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftungvon Ergolutions auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, soweit maximal jedoch 5% des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt. 12.6. Die Bestimmungen der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus vorstehenden Absätze gelten entsprechend auchfür eine Begrenzung der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (sog. Kardinalpflichten§ 284 BGB). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.412.7. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von Ergolutions. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.112.1. Die Ansprüche des Teilnehmenden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Teil- nehmenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des jeweiligen Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind. 12.2. Bei der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Belieferung erleidetjeweilige Veranstalter nur auf den vertragstypischen vorhersehbaren Scha- den, richtet wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden um Schadensersatzansprüche des Teilnehmenden aus der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.312.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Die Einschränkungen der Ziffern 12.1. und 12.2. gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeVeranstalters, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenwenn Ansprüche direkt gegenüber diesen geltend gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.11. Die Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässi- ges Handeln verursacht hat. 2. Im Übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftrags- wertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). 3. Vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung vorsätzliches oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. 9.25. In den von § 6 AVBFernwärmeV Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenbei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Ver- tragspflichten, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung die Erreichung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)Vertragszwecks gefährdet wird bei Fehlen zugesicherter Eigen- schaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 9.36. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz Der Auftragnehmer übernimmt grundsätzlich keine Haftung für einen Polizei- und/oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei Sicherheitsdienstleistungseinsatz bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeAuslösung von Fehlalarmen, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssendurch die Arbeitnehmer des Auftragsnehmers verursacht wurden. Der Alarmanlagenbetreiber haftet für kostenpflichtige Einsätze selbst. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen

Haftung. 9.1(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet P.S. Cooperation GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haftet P.S. Cooperation GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet P.S. Cooperation GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten Sorgfalt in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beieigenen Angelegenheiten) nur a) Schäden für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Xxxxxxx aus der schuldhaften nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichtendarf); in diesem Fall die Haftung von P.S. Cooperation GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 9.3(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden P.S. Cooperation GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit P.S. Cooperation GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn P.S. Cooperation GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen gelten die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 9.4. Die Ersatzpflicht (5) Eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetz bleibt unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.18.1. Der Vermieter leistet für den Erfolg der (Schulungs-) veranstaltung keine Gewähr. 8.2. Die Haftung Durchführung der (Schulungs-) veranstaltung und aller damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen erfolgt ausschließlich auf Risiko des Mieters und der von ihm hiezu herangezogenen Personen. 8.3. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen, Mitarbeitern oder seinen (Schulungs-) teilnehmern am Mietgegenstand und/oder der Fernwärmeversorgung darin enthaltenen Seminarraumausstattung verursacht werden. Allfällige Mängel sind dem Vermieter unverzüglich bei Bekanntwerden zu melden. 8.4. Von Gästen, Schulungsteilnehmern oder durch Unregelmäßigkeiten in Mitarbeitern des Mieters oder vom Mieter selbst mitgeführte persönliche Wertsachen, technische Geräte, Garderobe etc. unterliegen keinesfalls der Belieferung erleidetHaftung des Vermieters. 8.5. Für Xxxxxxx, richtet sich die Teilnehmern im Schulungsraum entstehen, haftet der Vermieter nur dann, wenn ihm oder einer nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenseiner Weisung tätigen, soweit der Schaden nicht durch natürlichen Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)zu Last gelegt werden kann. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Rental Agreement

Haftung. 9.1. Die Haftung Der Verkäufer haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 8.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schädenvorsätzlich oder grobfahrlässig eigenes, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung seine Vertreter oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für schuldhaft leichte Fahrlässigkeit. 8.2 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für eigene oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) 8.3 Der Verkäufer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der schuldhaften vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Verkäufer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. 8.4 Der Verkäufer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz. 8.5 Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung die Grundlage des Vertrages überhaupt erst ermöglicht Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Einhaltung Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig Kunde vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenWenn der Verkäufer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die ist ihre Haftung auf den SchadenBetrag begrenzt, der für den die haftende Partei bei Abschluss des Käufer zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenLeistung vorhersehbar war. 9.4. Die Ersatzpflicht 8.6 Eine weitere Haftung des Verkäufers ist dem Grunde nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die 14.1 Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Xxxxx.xxx stets unbegrenzt. 14.2 Im Falle der Erbringung entgeltlicher Leistungen ist die Haftung für Schädenvon Xxxxx.xxx bei leichter Fahrlässigkeit - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich etwa um die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Verletzung von Körper und Gesundheit des Kunden und oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2um die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder vertragswesentlicher Nebenpflichten (sogenannte Kardinalpflichten). In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen diesem Fall ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem anderen Fall der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung von Xxxxx.xxx der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der dem von dem Kunden für die gegenständliche Leistung oder Leistungsperiode entrichteten oder zu entrichtenden Entgelt entspricht. Für von Xxxxx.xxx unentgeltlich erbrachte Leistungen wird die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf EUR 25,00 für jeden Einzelfall und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenwährend der laufenden Vertragszeit auf insgesamt EUR 100,00 beschränkt. 14.3 Die in Ziffer 14.2 genannten Grundsätze finden auch bei deliktischer Haftung Anwendung, soweit der Schaden im Einzelfall die Anwendung dieser Grundsätze gesetzlich nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)ausgeschlossen ist. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Registrierungsbedingungen (Agrb)

Haftung. 9.112.1. Die Haftung von WERTGARANTIE gegenüber dem Nutzer ist ausgeschlossen. WERTGARANTIE haftet jedoch unbeschränkt für Schäden, die ein Kunde auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung WERTGARANTIE oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weiterhin haftet WERTGARANTIE, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In beschränkt auf den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen typischerweise vorhersehbaren Schaden, für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Erfüllung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogdarf. Kardinalpflichten)Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit 12.2. WERTGARANTIE übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit des Kundenportals. Der Zugang zum Kundenportal kann infolge von Serverausfällen, technischen Störungen oder aus sonstigen Gründen nur eingeschränkt oder gar nicht möglich sein. 9.312.3. Im Falle Der Nutzer haftet, insbesondere bei Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtender Geheimhaltungspflicht (Ziffer 5), welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf nach den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssengesetzlichen Vorschriften. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Nutzungsbedingungen Für Das Kundenportal

Haftung. 9.15.1. Die MPLT prüft alle ihr erteilten Informationen gewissenhaft und wird die Personalvermittlung mit größtmöglicher Sorgfalt durchführen, kann aber keine Haftung für Schädendie Richtigkeit der ihr überlassenen Informationen übernehmen. 5.2. MPLT kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der MPLT dafür, die dass ein Kunde durch Unterbrechung von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. 5.3. MPLT haftet für Schäden aus Vertrag und/oder Gesetz nur, falls MPLT oder ihre Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen oder der Fernwärmeversorgung Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder durch Unregelmäßigkeiten Vorsatz von MPLT oder deren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. 5.4. Haftungsansprüche sind in der Belieferung erleidetHöhe auf die Summe der Vergütung bzw. der erbrachten Teilleistungen begrenzt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2auch nicht für evtl. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenFolgeschäden, welche auf anderen Umständen als Vorsatz beim Auftraggeber oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich bei dem Auftraggeber verpflichteten Dritten entstehen. Der jeweilige Vertragspartner hält die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenPersonalberatung von Ansprüchen Dritter uneingeschränkt frei. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Consulting Agreement

Haftung. 9.17.1 Die Haftung der DEUKAS GmbH ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Haftung DEUKAS GmbH haftet nicht für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung insbesondere auch nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich 7.2 Soweit die Haftung der DEUKAS GmbH ausgeschlossen ist, umfasst der Haftungsausschluss auch die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. 7.3 Die Haftung wird jedenfalls auf den Schaden, den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt und übersteigt in keinem Fall die haftende Partei bei Abschluss des Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, Deckungssumme teilt die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenDEUKAS GmbH jederzeit auf Anfrage schriftlich mit. 9.47.4 Eine Änderung der Beweislastregeln ist mit vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden. 7.5 In Dokumenten aufgeführte Konformitätsaussagen beziehen sich immer auf die im Doku- ment angegebenen Grenzwerte oder auf die zum Erstellzeitpunkt der Dokumente gültigen Herstellerspezifikationen des Gerätes. Ob diese Grenzwerte auch für das jeweilige Gerät zu- treffen, ist vom Auftraggeber zu überprüfen. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenDEUKAS GmbH haftet nicht für die Richtig- keit der angegebenen Grenzwerte. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Datenschutz

Haftung. 9.113.1. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Für Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht beihaftet add2 – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur, a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,bei Vorsatz; b) bei grober Fahrlässigkeit der schuldhaften Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden); c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden; e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird; f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf. 9.313.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenSoweit add2 wegen Verzuges haftet, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich ist die Haftung gleichfalls begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenGesundheit vorliegt. 9.413.3. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Weitere Ansprüche des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Auftraggebers sind ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. 8.1 Die Haftung für Schäden, die ein Kunde und/oder Anschlussnehmer durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Wärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. AVBFernwärmeV. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. 8.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.4. 8.3 Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. 8.4 Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Zustimmungserklärung Des Grundstückseigentümers

Haftung. 9.1. Reiner IT-Systems GmbH haftet für Schäden nur dann, wenn Reiner IT-Systems GmbH oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Reiner IT-Systems GmbH oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Falls eine der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflicht) schuldhaft verletzt wurde und nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von Reiner IT-Systems GmbH auf den Schaden beschränkt, der für Reiner IT- Systems GmbH bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.ist auf höchsten 1 500 Euro begrenzt. 9.2. In den Die Haftung von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien Reiner IT-Systems GmbH bei Personenschäden, zugesicherten Eigenschaften sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenDer Kunde ist selbst für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und Datenschutzbestimmungen für den Betrieb seines Online Shops, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen.Internetseite o. ä. 9.4. Reiner IT-Systems GmbH übernimmt keinerlei Haftung bei jeglicher Art von Beratung. Diese Beratung umfasst unter anderem Datenschutzrechtliche Beratung, Datenschutzrechtliche Aktualisierung einer Website, Einrichtung von Software oder IT-Beratung. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Beratung ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen lediglich eine Handlungsempfehlung und kann durch den Kunden jederzeit verweigert oder einem Kaufmann ausgeschlossennicht durchgeführt werden. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenIm Anwendungsbereich des TKG bleibt die Haftungsregelung des §44a TKG in jedem Fall unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions

Haftung. 9.123.1. Die Haftung Vertragspartner haften einander bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen (z.B. NUTZERN) verursachten Schäden unbeschränkt. 23.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus Vertragspartner im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,Gesundheit unbeschränkt. b) der 23.3. Inventory ONE haftet im Übrigen nur, soweit Inventory ONE eine wesentliche Vertragspflicht, d.h. eine sog. Kardinalpflicht, verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die für die Erreichung des Vertragsziels von besonderer Bedeutung sind, ebenso all diejenigen Pflichten, die im Fall einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichtendazu führen können, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung dass die ordnungsgemäße Durchführung Erreichung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogVertragszwecks gefährdet wird. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich In diesen Fällen ist die Haftung von Inventory ONE auf den SchadenErsatz des vorhersehbaren, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann verschuldensunabhängige Haftung von Inventory ONE auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. 9.523.4. Eine Partei ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nur verpflichtet, wenn dies dieser Vertrag ausdrücklich vorsieht. Eine Vertragsstrafe braucht nicht vorbehalten zu werden. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenAufrechnung mit ihr ist zulässig. 23.5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. 9.1 Die Haftung für SchädenStadt/Gemeinde haftet, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies zur Last fällt, für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren entstehenden Schadens. Dies gilt nicht bei a) Schäden aus der für Ansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichteneiner Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Auftraggeber regelmäßig vertrauen Vertrauen darf (sogsogenannte Kardinalpflicht) sowie den Ersatz von Verzugsschaden (§ 286 BGB). Kardinalpflichten)Insoweit haftet die Stadt/Gemeinde auch für einfache Fahrlässigkeit auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren entstehenden Schadens. 9.39.2 Die Stadt/Gemeinde haftet darüber hinaus für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für gesetzliche Ansprüche. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenÜbrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhtgleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, beschränkt sich die einschließlich der Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei für Verschulden bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Vertragsschluss ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 9.3 Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zu Gunsten der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenMitarbeiter der Stadt/gemeinde, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren sich die Stadt/Gemeinde zur Vertragserfüllung bedient.

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Samples: Hausanschluss Und Gestattungsvertrag

Haftung. 9.13.1. Die Haftung Der Kunde haftet für Schädenalle Schäden an Gebäude und Inventar, die ein Kunde durch Unterbrechung den Kunden selbst, oder einen Teilnehmer oder Besucher oder Mitarbeiter der Fernwärmeversorgung Veranstaltung des Kunden oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Kunden schuldhaft verursacht werden. 3.2. Unser Haus haftet für Schäden beim Kunden durch Unregelmäßigkeiten Pflichtverletzungen an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper oder Gesundheit nur bei einer Verursachung in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Folge grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist Entstehen die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)darf, haftet unser Haus auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit. 9.33.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher VertragspflichtenVorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für von unserem Haus eingesetzte Mitarbeiter, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenErfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 9.43.4. Die Ersatzpflicht Soweit eine Haftung nach dem Haftpflichtgesetz Produkthaftungsgesetz aus der Übernahme einer Garantie oder wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechtsarglistiger Täuschung in Betracht kommt, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenbleibt sie von den vorstehenden Haftungsregelungen unberührt. 9.53.5. Die geschädigte Partei hat Nimmt ein Kunde nach Ende der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenVeranstaltung nicht verzehrte Speisen/Getränke mit, übernimmt unser Haus keine Haftung für Schäden die durch die unsachgemäße(n) Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang und/oder verspäteten Verzehr verursacht werden. 3.6. Unser Haus weist darauf hin, dass manche Privathaftpflichtversicherungen Schäden bei Veranstaltungen grundsätzlich ablehnen. Der Kunde sollte sich dahingehend informieren und ggf zusätzlich versichern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bewirtungen Und Veranstaltungen

Haftung. 9.112.1. Die Haftung Der Lieferant haftet bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für Schäden, die ein Kunde dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe von Ziffer 12.2 bis 12.6. 12.2. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch bei Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetEnergieversorgung sind, richtet soweit es sich nach § 6 AVBFernwärmeV.um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen. 9.212.3. Der Lieferant wird auf Wunsch des Kunden über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 12.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) , oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher PflichtenPflich- ten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.312.5. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.412.6. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Bestimmungen des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenProdukthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln: 7.1. Die Haftung Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 7.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für Schädenderen Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2Garantie bzw. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossenZusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der Schaden garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht durch Vorsatz oder grobe seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beruht. 9.37.3. Im Falle einer der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den SchadenErsatz des typischen, den die haftende Partei bei Abschluss vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann Auftragnehmers ausgeschlossen. 9.57.4. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenvorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer 7.5. Andere gesetzliche Schadensersatz-Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.

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Samples: Werkvertrag

Haftung. 9.1a. Die Stadt haftet wegen Sach- und Vermögensschäden nur, sofern ihr oder ihren Hilfspersonen bezüglich des schadensursächlichen Geschehens ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt. b. Diese Haftungsbeschränkung (Ziffer 1) gilt nicht bei Personenschäden, also bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Xxxx oder Gesundheit. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. x. Xxxxxxxx (Ziffer 2) gilt ebenso für eine Haftung der Stadt aus dem Produkt- haftungsgesetz sowie bei einer Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels oder einer Haftung wegen Fehlens einer zugesicherten Beschaffenheit bzw. Eigenschaft gem. § 443 BGB. d. Die Haftung für SchädenHaftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit greift ferner nicht ein bei der Verletzung sog. vertraglicher Kardinalpflichten. Kardinal- pflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. e. Bei einer nur leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Kardinalspflichten durch die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung Stadt oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ihre Hilfspersonen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der ihrem Umfang nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beschränkt. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenf. Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten unserer gesetz- lichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenwenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.1. Die Haftung Der Beförderer haftet für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich Sachschäden grundsätzlich nur nach § 6 AVBFernwärmeV.23 Personenbeförderungsgesetz. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen Danach ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden Sachschäden insoweit ausgeschlossen, soweit der Schaden Sachschaden 1000 € übersteigt und nicht durch auf Vorsatz oder grobe grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)beruht. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenübrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, welche auf anderen Umständen sofern nicht die Beförderung als Hauptpflicht betroffen ist, die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grober grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge vorliegen oder der Vertragsverletzung vorausgesehen hat Schaden versichert ist oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenmit einer tarifmäßigen Versicherung üblicherweise von Beförderern gedeckt worden wäre. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden Eine weitergehende Haftung ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt. 10.1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt grundsätzlich 12 Monate, gerechnet ab Vollendung der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenBeförderung. 10.2. Sonstige Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beförderung Mit Omnibussen

Haftung. 9.16.1 Die ScIT Informatik GmbH bemüht sich im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten um die einwandfreie Qualität der angebotenen Dienstleistung. 6.2 Mit Ausnahme der in Ziffer 4 genannten Ansprüche des Kunden wird jegliche Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Insbesondere wird jede Haftung für Schädendirekte und indirekte, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung mittelbare oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte unmittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit die sich aus dem Gebrauch, durch Fehlleistung oder Leistungsausfall der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus von der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht ScIT Informatik GmbH gelieferten Waren und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)erbrachten Dienstleistungen ergeben können. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten6.3 Es ist Sache des Kunden, die sich in seinem Besitz befindlichen Anlagen und Geräte, welche auf anderen Umständen für die Dienstleistungen der ScIT Informatik GmbH eingesetzt werden, sowie die entsprechenden, über die Dienstleistung der ScIT Informatik GmbH erreichbaren Daten vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen zu schützen. 6.4 Die ScIT Informatik GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden an anvertrauter Hardware des Kunden, welche als Vorsatz von Verschleiss, Feuer, Wasser, Einbruch/Diebstahl oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss Vandalismus durch Dritte entstehen. Es ist Sache des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der UmständeKunden, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenentsprechenden Risiken zu versichern. 9.46.5 Der Kunde kann für alle Schäden, welche bei der ScIT Informatik GmbH oder Dritten durch die Benutzung der Dienstleistung entstehen, zur Verantwortung gezogen werden. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person Dies umfasst die Geltendmachung sämtlicher Schäden einschliesslich des öffentlichen Rechtsentgangenen Gewinns, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenRufschädigung, Gerichtskosten etc. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.15.1. Die Haftung Mission Freiheit GmbH verpflichtet sich, Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. 5.2. Alle Informationen, Methoden und Empfehlungen, die im Rahmen der Trainings-, Coaching- und Consultingtätigkeit von der Mission Freiheit GmbH an den Auftraggeber weitergegeben werden, beruhen auf Quellen, die die Mission Freiheit GmbH als zuverlässig erachtet. Dennoch erfolgen alle Angaben ohne Gewähr. Weder die Mission Freiheit GmbH, noch die von ihr mit der Durchführung des Auftrages beauftragten Angestellten oder freien Mitarbeiter, übernehmen für eventuelle Nachteile oder Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung aus den im Rahmen der Fernwärmeversorgung jeweiligen Tätigkeiten (Training, Coaching oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetConsulting) gemachten praktischen Hinweisen resultieren, richtet eine Haftung. 5.3. Die Mission Freiheit GmbH haftet für entstandene Schäden nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt für alle Schadenersatzansprüche unabhängig davon, ob sie aus gesetzlichen Bestimmungen, unerlaubter Handlung, vertraglichen Vereinbarungen oder einer Verletzung davon beruhen. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schadensersatzansprüche aus Verletzungen von Leib, Leben oder Körper. 5.4. Die Mission Freiheit GmbH verpflichtet sich, ihre Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie nur, wie unter Ziffer 5.3. festgelegt. 5.5. Alle Teilnehmer an den Trainings- oder Coachingveranstaltungen tragen die volle Verantwortung für sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist und die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- eigenen Handlungen innerhalb und Verrichtungsgehilfen außerhalb des Seminars und kommen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)selbst auf. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Haftung. 9.110.1. Außerhalb des Bereichs der Mängelansprüche sind Schadensersatzansprüche jeglicher Art (z.B. wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, sonstiger Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) ausgeschlossen, soweit nicht der Schaden von uns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden ist. 10.2. Der Ausschluß der Haftung gilt im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen. 10.3. Falls wir haften, ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für Folgeschäden, d.h. für alle Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetnicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.ist ausgeschlossen. 9.210.4. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- Haftungsausschlüsse und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen-beschränkungen gelten nicht, soweit der Schaden wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften, und auch nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder kennen musste, hätte voraussehen müsseneiner vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Sales Contracts

Haftung. 9.17.1 Die FineArtTravel GmbH haftet für Güterschäden, d.h. für den Verlust und/oder Beschädigung des Objektes, welcher Gegenstand des Vertrages ist. Die Haftung FineArtTravel GmbH haftet nur für Güterfolgeschäden, d.h. auch nur für Schäden, aus einem Güterschaden herrührende Vermögensschäden, reine Vermögensschäden sofern die FineArtTravel GmbH oder seine Erfüllungsgehilfen ein Kunde durch Unterbrechung Verschulden trifft. Bei Beförderungen per Kraftfahrzeuge auf der Fernwärmeversorgung Straße, per Flugzeug, per Eisenbahn, per Binnenschiff oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidetper Seeschiff wird nach den für dieses Verkehrsmittel geltenden Vorschriften gehaftet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.soweit diese zwingend Anwendung finden. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen 7.2 Bei Aus- und Inlandsversandaufträgen ist die FineArtTravel GmbH befugt externe Dienstleister hinzuzuziehen. Hier gelten die üblichen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Dienstleisters. Wenn und soweit ein Schaden durch einen ausländischen Dienstleister verursacht wird, ergibt sich die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- nach den mit diesen ausländischen Unternehmen vereinbarten vertraglichen oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung für die FineArtTravel GmbH besteht nur, wenn und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der auf eine schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht. 9.3. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen7.3 Siehe hierzu auch 9.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung. 9.1. Die Haftung 11.1 Der Anbieter haftet für Schäden, Schäden auf Grund der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die ein Kunde durch Unterbrechung Öffentlichkeit nach den Regeln des TKG. 11.2 Im Übrigen haftet der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV.Anbieter dem Kunden auf Schadensersatz: 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen11.3 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz er oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei aseine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichtenverletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Vertragspartner Verpflichtung zu mangelfreier Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). 9.3darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich Übrigen ist die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 9.4. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 9.5. Die geschädigte Partei hat 11.4 Bei der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilennotwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist. 11.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 11.2–11.4 entsprechend.

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Samples: Telecommunications

Haftung. 9.17.1 Der Designer haftet für entstandene Schäden an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. Die Haftung für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, richtet sich nach § 6 AVBFernwärmeV. 9.2. In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht geregelten Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- nur bei Vorsatz und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten)grober Fahrlässigkeit. 9.37.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und an- zuleiten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssenDarüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht. 9.47.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Die Ersatzpflicht nach dem Haftpflichtgesetz wegen Sachschäden ist gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann ausgeschlossenDer Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 9.57.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. 7.5 Für die vom Arbeitgeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Rein- zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers. 7.6 Für wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit haftet der Designer nicht. 7.7 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Designer geltend zu machen. Die geschädigte Partei hat der Alle anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilenMängel verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Werkes.

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Samples: Vertrag Über Kommunikationsdesign Leistungen Und Illustrationen