Common use of Haftungsbegrenzung des Vermieters Clause in Contracts

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz Er- satz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren vorausseh- baren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder o- der fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtun- gen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche An- sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechendentspre- chend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren vorausseh- baren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss Vertragsabschluß lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtun- gen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche An- sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechendentspre- chend.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz Er- satz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; . Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhenberuht; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunab- hängige Haftung des Mieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs. 1 BGB. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtun- gen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche An- sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechendentspre- chend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Er- füllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren vorausseh- baren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegen- den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere insbe- sondere ein Ersatz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGe- sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen ge- setzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Personenschä- den oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer weite- rer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag, Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet gefähr- det wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter fehler- hafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstan- des – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den VermieterVer- mieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfül- lungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Vertrags- pflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren vo- raussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Per- sonenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand Mietgegen- stand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung Aus- führung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen Vertragsabschluß liegenden Vor- schlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Ne- benverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; dies ist der Schaden, der auf Grund einer Leistungsstörung des vorliegenden Mietver- trages erwartet werden kann. • Wesentliche Vertragspflichten sind diese Pflichten, die den Inhalt und den Zweck des Mietvertrages bilden. • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters Vermie- ters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den VermieterSoweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die auch für nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sindentstehende Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden aus- schließlich - für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung schuldhaften, die Errei- chung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wirdberuhen, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadens; • - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen, - für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls beruhen sowie - in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie so- wie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von der Ziffern 4.3 4.1 und 4.4 4.2 sowie der Ziffer 5.1 dieser Mietbedingungen entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen -insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes- nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung Er- reichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragstypi- schen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen vor- sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertrags- abschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand Miet- gegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen Ge- genständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung Aus- führung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer weite rer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. . 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Samples: Mietvertrag

Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere insbe- sondere ein Ersatz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden ent- standen sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit sowie die Erreichung Errei- chung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragstypi- schen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen ver- traglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern Zif- fern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer han- delt) sowie Ziffer 5.1 entsprechend(bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) ent- sprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks Ver- tragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhenberu- hen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener unterlas- sener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen liegenden Vorschlä- gen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung Anlei- tung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden wer- den kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern Zif- fern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz Er- satz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhenberuht; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunab- hängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a I BGB. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtun- gen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche An- sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechendentspre- chend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 6.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand Mietgegen stand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragstypischen , voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesundheit , die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 6.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegen- den Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters Ver- mieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Personen- schäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen Bera- tungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - ins- besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegens- tandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter un- ter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters Ver- mieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters Ver- mieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen insbesondere ins- besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • bei a) einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • ; b) einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • ; c) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung Errei- chung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragstypi- schen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden ; d) Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • ; e) falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertrags- abschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit sowie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Neben- verpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschä- den an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener unter- lassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen liegenden Vor- schlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - insbeson- dere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung Errei- chung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragstypi- schen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen vorsätz- lichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertrags- abschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten gel- ten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können kön- nen vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des VermietersVermie- ters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters Ver- mieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Vertrags- pflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks Vertrags- zwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragsty- pischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers Kör- pers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen fahrlässi- gen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehil- fen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten ge- nutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossenausgeschlos- sen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand Miet- gegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter feh- lerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsab- schluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen insbesondere insbe- sondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Miet- gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie so- wie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden wer- den bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen ei- ner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen ge- setzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGe- sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhenberu- hen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Personenschä- den oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen Beratun- gen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - insbeson- dere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss Aus- schluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 5.1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 5.2. Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß ve rtragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Erfüllungs- gehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen fahrlässi- gen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters Vermie- ters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener un- terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - ins- besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den VermieterSoweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht be- sonders geregelt ist, haftet der Vermieter dem Mieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die auch für nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sindentstehende Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden ausschließlich für bei Vertragsschluss voraussehbare vertragstypische Schäden, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wirdgefährdender Ver- letzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, hinsichtlich des vertragstypischeneines gesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, voraus- sehbaren Schadens; • Schäden für Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGe- sundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls , für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen sowie in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen Gegenstän- den haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von der Ziffern 4.3 4.1 und 4.4 4.2 sowie der Ziffer 5.1 dieser Mietbedingungen entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 6.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere insbeson- dere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters Ver- mieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Personenschä- den oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 6.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen Rege- lungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den VermieterVer- mieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • bei: - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Pflichtverlet- zung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer eine fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehil- fen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden Personen- schäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen Gegenstän- den haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand Miet- gegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz Er- satz von SchädenXxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren vorausseh- baren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder o- der fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsge- hilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstan- des – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer weite- rer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit sowie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischenvertragsty- pischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der GesundheitGesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters Vertre- ters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Das gilt insbe- sondere auch bei der Haftung des Vermieters für einen Vermögensscha- den des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrags vorhandener oder angelegter Sachmangel des Mietobjektes verursacht, es sei denn, (a) ihn trifft ein Verschulden oder (b) er beseitigt den Mangel nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein Schaden. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen ande- ren vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 . Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 . Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener un- terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - ins- besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadensvoraussehbaren Scha- dens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen liegenden Vor- schlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des VermietersVer- mieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks Ver- tragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen fahr- lässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung Pflicht- verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener unterlas- sener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gel- tend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadensvoraussehbaren Scha- dens; dies ist der Schaden, der auf Grund einer Leistungsstörung des vorliegenden Mietver- trages erwartet werden kann. Wesentliche Vertragspflichten sind diese Pflichten, die den In- halt und den Zweck des Mietvertrages bilden. • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhenberu- hen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener un- terlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Nebenverpflichtungen - ins- besondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß ver- tragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren voraussehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- Sach schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung Haftung ausgeschlossen. 5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß vertrags- gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

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