Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. 1. Die Parteien erklären ihre Bereitschaft zur Förderung einer harmonischen Ent- wicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, soweit es ihre jeweili- ge Landwirtschaftspolitik zulässt. 2. In Verfolgung dieses Zieles hat jeder einzelne EFTA-Staat mit Jordanien eine bilaterale Vereinbarung abgeschlossen, welche Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht. 3. Im Bereich des Pflanzen- und des Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Vorschriften in nicht diskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnah- men, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.
Appears in 4 contracts
Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen