HandelsplaNorm Musterklauseln

HandelsplaNorm. 9.1. Der CFD-Handel wird grundsätzlich über die Handelsplatt- form oder telefonisch abgewickelt. Die Bank ist berechtigt, den Leistungsumfang der HandelsplaNorm zu erweitern oder nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einzuschränken, insbesondere wenn die zur Zurverfügungstellung einer HandelsplaNorm not- wendigen IT-Zulieferungen, IT-Spezifikationen oder Lizenzen geändert oder erweitert werden. Solche Änderungen werden dem Kunden durch Einstellung in der HandelsplaNorm mitge- teilt und zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam.
HandelsplaNorm. 1.1. Zur Durchführung des Future-Handels wird dem Kunden seitens der Bank der elektronische Zugang zu einer Handels­ plaNorm gewährt. Der Future-Handel wird grundsätzlich über die HandelsplaNorm während der Future-Handelszeiten der HandelsplaNorm oder – bei Ausfall der HandelsplaNorm – te­ lefonisch durchgeführt. Die „Future-Handelszeiten“ werden in der HandelsplaNorm veröffentlicht und dem Kunden an dessen elektronische Postbox übermittelt; die Future-Handelszeiten orientieren sich an den Kernhandelszeiten der Future-Börse (z.B. für den DAX-Future an der Eurex die „reguläre Handelzeit“ von 08:00 – 22.00 Uhr Uhr MEZ und nicht zusätzlich die „Erwei­ terten Handelszeiten für ausgewählte liquide Futures“ 01:00 – 08:00 Uhr MEZ). Die Bank ist berechtigt, die Future-Handelszei­ ten der HandelsplaNorm und die Geschäftszeiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Festsetzung eines angemessenen Gültigkeitszeitpunktes zu ändern. Die Änderungen und der Gül­ tigkeitszeitpunkt werden in der HandelsplaNorm veröffentlicht und dem Kunden an dessen elektronische Postbox übermittelt.
HandelsplaNorm. 9.1. Der Future-Handel wird grundsätzlich über die Handels­ plaNorm oder telefonisch abgewickelt. Die Bank ist berechtigt, den Leistungsumfang der HandelsplaNorm zu erweitern oder nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einzuschränken, insbeson­ dere wenn die zur Zurverfügungstellung einer HandelsplaNorm notwendigen IT-Zulieferungen, IT-Spezifikationen oder Lizenzen geändert oder erweitert werden. Solche Änderungen werden dem Kunden durch Einstellung in der HandelsplaNorm mitgeteilt und zu dem dort mitgeteilten Zeitpunkt wirksam.
HandelsplaNorm. 2.1. Der Market Maker betreibt für und im Auftrag der Bank eine elektronische HandelsplaNorm („FlatTrader“). Die Bank beauftragt den Market Maker unter Befreiung von den Be- schränkungen des § 181 BGB alle zum ordnungsgemäßen Be- trieb der HandelsplaNorm notwendigen Maßnahmen zu treffen und gegenüber der Bank zu kommunizieren. Der Market Maker kann auch das Ermessen der Bank ausüben. Soweit nicht anders bestimmt, übt der Market Maker sein Ermessen in Übereinstim- mung mit § 315 BGB aus.