Zustimmung zu Zuwendungsgewährung an Dritte Musterklauseln

Zustimmung zu Zuwendungsgewährung an Dritte. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu Zuwendungen seitens der Bank an Kooperationspartner und gebundene Vermittler im Sinne des Kreditwesengesetzes. Diese Zuwendungen be- stehen in einem Prozentsatz der von dem Kunden an die Bank geleisteten Entgelte. Der Kooperationspartner bzw. gebunde- ne Vermittler erhält bis zu 0,00175% des vom Kunden in CFDs gehandelten Volumens und bei Transaktionen im Forex Bereich (Kauf und Verkauf) je Lot (Einheit: 100.000) eine Zuwendung in Höhe von bis zu 4- USD ggf. zuzüglich vereinbarter Mark-Ups. Die exakte Höhe der Zuwendung wird dem Kunden auf Anfra- ge mitgeteilt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die vor- genannten Zuwendungen von der Bank geleistet werden und beim Kooperationspartner bzw. gebundenen Vermittler verblei- ben. Dies trägt dazu bei, die technische Infrastruktur und die vielfältigen Serviceleistungen und die kostengünstige Auftrags- ausführung aufrechtzuerhalten und auszubauen.
Zustimmung zu Zuwendungsgewährung an Dritte. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu Zuwendungen seitens der Bank an Kooperationspartner und gebundene Vermittler im Sinne des Kreditwesengesetzes. Diese Zuwendungen be- stehen in einem Prozentsatz der von dem Kunden an die Bank geleisteten Entgelte. Der Kooperationspartner bzw. gebunde- ne Vermittler erhält bis zu 0,00175% des vom Kunden in CFDs gehandelten Volumens und bei Transaktionen im Forex Bereich (Kauf und Verkauf) je Lot (Einheit: 100.000) eine Zuwendung in Höhe von bis zu 4- USD ggf. zuzüglich vereinbarter Mark-Ups. Die exakte Höhe der Zuwendung wird dem Kunden auf Anfra- ge mitgeteilt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die vor- genannten Zuwendungen von der Bank geleistet werden und beim Kooperationspartner bzw. gebundenen Vermittler verblei- ben. Dies trägt dazu bei, die technische Infrastruktur und die vielfältigen Serviceleistungen und die kostengünstige Auftrags- ausführung aufrechtzuerhalten und auszubauen. „Betriebszeiten der HandelsplaNorm“ reichen wöchentlich von 23:00 Uhr des einem Geschäftstag vorangehenden Tages bis Xxxxxxx, 23:00 Uhr, d.h. in der Regel von Sonntag 23:00 Uhr bis Xxxxxxx 23:00 Uhr. Die „Geschäftszeiten der Bank“ reichen an jedem Geschäftstag von 09:00 Uhr („Geschäftseröffnung“) bis 19:00 Uhr („Geschäftsschluss“). „Geschäftstag“ ist jeder Tag, an dem die Frankfurter Wertpapierbörse für den Handel geöffnet ist. Die Bank ist berechtigt, die Betriebszeiten der HandelsplaNorm und die Geschäftszeiten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) unter Festsetzung eines angemessenen Gültigkeitszeitpunktes zu ändern. Die Änderungen und der Gül- tigkeitszeitpunkt werden in der HandelsplaNorm veröffentlicht und dem Kunden an dessen elektronische Postbox übermittelt. „Orderausführungsgrundsätze“ mindestens vierteljährlich über- prüfen und überwachen, ob die Aufträge ordnungsgemäß aus- geführt wurden. Über wesentliche Änderungen der „Orderaus- führungsgrundsätze“ wird der Kunde durch Einstellung in der HandelsplaNorm informiert. _ Zur Eröffnung und Schließung einer CFD-Position und Preisstellung unter 2 _ Zur Quotierung und Marktstörung unter 3 _ Zur Aufhebung von Kontrakten, Eröffnungen und Schließun- gen bei Mistrades unter 4 _ Zur Marginzusammensetzung, Marginanforderung unter 5 _ Zur Zwangsglattstellung / vorzeitige Schließung im Insolvenz- fall unter 6 _ Zum CFD-Konto unter 7 _ Zur HandelsplaNorm unter 8 _ Zur Kündigung unter 9 _ Zur Störung des Betriebs unter 10 _ Zu Sonstiges unter 11.
Zustimmung zu Zuwendungsgewährung an Dritte. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu Zuwendungen seitens der Bank an Kooperationspartner und gebundene Vermittler im Sinne des Kreditwesengesetzes. Diese Zuwendungen be- stehen in einem Prozentsatz der von dem Kunden an die Bank geleisteten Entgelte. Der Kooperationspartner bzw. gebunde- ne Vermittler erhält bis zu 0,00175% des vom Kunden in CFDs gehandelten Volumens und bei Transaktionen im Forex Bereich (Kauf und Verkauf) je Lot (Einheit: 100.000) eine Zuwendung in Höhe von bis zu 4- USD ggf. zuzüglich vereinbarter Mark- Ups. Die exakte Höhe der Zuwendung wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die vorgenannten Zuwendungen von der Bank geleistet werden und beim Kooperationspartner bzw. gebundenen Vermittler verbleiben. Dies trägt dazu bei, die technische Infrastruktur und die vielfältigen Serviceleistungen und die kostengünstige Auf- tragsausführung aufrechtzuerhalten und auszubauen. Diese Sonderbedingungen gelten für den Auftrag des Kunden über die elektronische HandelsplaNorm („HandelsplaNorm“) der Bank („Future-Handel“) zum Abschluss und Schließung von Futures („Future-Kontrakt“). Änderungen werden dem Kunden spätestens 6 Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens in Text- form oder, wenn elektronische Kommunikation (z.B. elektro- nische PostBox und/oder private E-Mail-Account) vereinbart wurde, in elektronischer Form angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem Wirksamkeitszeitpunkt angezeigt hat. Ein Future-Kontrakt ist ein Handelsprodukt, welches von Börsen zur Verfügung ge- stellt wird. Er ist ausschließlich auf den Ausgleich der Differenz in Geld gerichtet („Kontraktwert“), berechnet zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung und Zeitpunkt der Schließung des Fu- ture-Kontrakts durch den Kunden. Basiswerte können Aktien, Indizes, Rohstoffe, Edelmetalle, Wechselkurse, Kryptowährun- gen, Zinskörbe sowie sonstige Werte sein, die auf Referenz- märkten (Börsen, multilaterale Handelssysteme, systematische Internalisierer) unter Veröffentlichung von Kursen gehandelt werden. Die möglichen Basiswerte sind der HandelsplaNorm veröffentlicht. Die aus den Veränderungen des Kontraktwertes resultierenden Bewertungsgewinne oder –verluste werden von den Börsen oder der Zentralen Gegenpartei im Auftrag der Bör- sen fortlaufend berechnet; die daraus zwischen der Bank und dem Kunden spiegelbildlich entstehenden schwebenden Aus- gleichsansprüche und –Verpflichtungen wer...
Zustimmung zu Zuwendungsgewährung an Dritte. Der Kunde erklärt seine Zustimmung zu Zuwendungen seitens der Bank an Kooperationspartner und gebundene Vermittler, für die Bank die Haftung übernommen hat. Die- se Zuwendungen können bis zu 50% des vereinnahmten Ge- winns ausmachen, den FXFlat als Introducing Broker aus der jeweiligen Kundenverbindung generiert. Die exakte Höhe der Zuwendung wird dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die vorgenannten Zuwen- dungen von der Bank geleistet werden und beim Kooperations- partner bzw. gebundenen Vermittler verbleiben. Dies trägt dazu bei, die technische Infrastruktur und die vielfältigen Serviceleis- tungen und die kostengünstige Systemstellung aufrechtzuer- halten und auszubauen.