Haupttätigkeit der Depotbank. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 3. Oktober 1994 GZ 25 4782/1-V/13/94 des Bundesministers für Finanzen die Funktion der Depotbank für den Investmentfonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Ihr obliegt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Führung der Konten und Depots des Investmentfonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, das ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen des InvFG und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen, wobei die Verwaltungsgesellschaft darauf hinweist, dass die Depotbank ein mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Z 28 BWG ist: o Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) o Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften o Führung des Anteilinhaberregisters, sofern relevant o Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft o Ausgabe und Rücknahme von Anteilen o Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate), sofern relevant Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.
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Haupttätigkeit der Depotbank. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 3. Oktober 1994 18.04.2006, GZ 25 4782/1FMA-V/13/94 des Bundesministers für Finanzen IF25 9059/0001-INV/2006 der Finanzmarktaufsicht die Funktion der Depotbank für den Investmentfonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Ihr obliegt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Führung der Konten und Depots des Investmentfonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, das ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen des InvFG und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen, wobei die Verwaltungsgesellschaft darauf hinweist, dass die Depotbank ein mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Art. 4 Abs. 1 Z 28 BWG 38 VO (EU) 575/2013 ist: o Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) o Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften o Führung des Anteilinhaberregisters, sofern relevant o Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft o Ausgabe und Rücknahme von Anteilen o Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate), sofern relevant o Meldungen der Einzelheiten von mit der Verwahrstelle/Depotbank als Gegenpartei abgeschlossenen Derivatekontrakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister („EMIR“) an ein gemäß EMIR registriertes und anerkanntes Transaktionsregister Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.
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Samples: Investmentfonds Prospekt
Haupttätigkeit der Depotbank. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 316. Oktober 1994 GZ Jänner 2003, GZ: 25 4782/18685/1-V/13/94 des Bundesministers für Finanzen FMA-I/3/03 der Finanzmarktaufsicht die Funktion der Depotbank für den Investmentfonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Ihr obliegt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Führung der Konten und Depots des Investmentfonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, das ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen des InvFG und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen, wobei die Verwaltungsgesellschaft darauf hinweist, dass die Depotbank ein mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Z 28 BWG ist: o Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) o Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften o Führung des Anteilinhaberregisters, sofern relevant o Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft o Ausgabe und Rücknahme von Anteilen o Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate), sofern relevant Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.
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Samples: Investmentfondsprospekt
Haupttätigkeit der Depotbank. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 317. Oktober 1994 GZ Juli 2001, GZ: 25 4782/18658/1-V/13/94 V/13/01 des Bundesministers für Finanzen die Funktion der Depotbank für den Investmentfonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Ihr obliegt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Führung der Konten und Depots des Investmentfonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, das ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich übertragen wird und die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen des InvFG und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen, wobei die Verwaltungsgesellschaft darauf hinweist, dass die Depotbank ein mit der Verwaltungsgesellschaft verbundenes Unternehmen im Sinne des § 2 Art. 4 Abs. 1 Z 28 BWG 38 VO (EU) 575/2013 ist: o Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) o Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften o Führung des Anteilinhaberregisters, sofern relevant o Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft o Ausgabe und Rücknahme von Anteilen o Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate), sofern relevant o Meldungen der Einzelheiten von mit der Verwahrstelle/Depotbank als Gegenpartei abgeschlossenen Derivatekontrakten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister („EMIR“) an ein gemäß EMIR registriertes und anerkanntes Transaktionsregister Die der Verwaltungsgesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Verwaltungsgesellschaft handeln.
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