Durchführungskriterien Musterklauseln

Durchführungskriterien. In Bezug auf konkrete Transaktionen sind zur nachhaltigen Erzielung der für die Fonds bzw. die Portfolios auf Dauer bestmöglichen Durchführungsergebnisse insbesondere folgende Kriterien relevant: • Kurs/Preis • Kosten • Art und Umfang des Auftrages • Schnelligkeit • Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Durchführungskriterien. Darüber hinaus kann es verschiedene andere, qualitative Faktoren geben, die bei der Entscheidung über eine Auftragsausführung ebenfalls eine Rolle spielen können. Je nach Art der Transaktion und der Gruppe von Finanzinstrumenten sowie der damit verbundenen Merkmale kann es zu einer unterschiedlichen Gewichtung der relevanten Kriterien kommen. Im Fall der Erbringung von individueller Portfolioverwaltung für Privatkunden ist das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts relevant, das sich aus dem Preis für das jeweilige Finanzinstrument und alle mit der Auftragsdurchführung verbundenen, vom Kunden zu tragenden Kosten zusammensetzt. Die Verwaltungsgesellschaft wird Transaktionen so durchführen, dass bei einer gesamthaften Betrachtung im Zeitablauf bestmögliche Ergebnisse zu erwarten sind.
Durchführungskriterien. Aufgrund der oben dargestellten Auswahlpolitik für Handelspartner hat Amundi Austria via Amundi In- termédiation Zugang zu allen relevanten Märkten bzw. zu Handelspartnern, die eine bestmögliche Or- derdurchführung ermöglichen. Orders werden durch Amundi Intermédiation gemäß den jeweils besten verfügbaren Handelsbedingun- gen entweder an regulierte Märkte (RM), multilaterale Handelseinrichtungen (MTF), systematische In- ternalisierer (SI), organisierte Handelseinrichtungen (OTF) geleitet oder direkt mit Anbietern durchge- führt, die bilateral („over-the-counter“; OTC) in der jeweiligen Situation die bestmöglichen Handelsbe- dingungen bieten. Amundi Austria beauftragt Amundi Intermédiation diesbezüglich ausdrücklich, Aufträge auch außerhalb von regulierten Märkten oder multilateralen Handelseinrichtungen auszuführen, wenn dies der bestmög- lichen Orderdurchführung erwartungsgemäß dienlich ist. Amundi Austria behält sich jedoch vor, diese Anweisung jederzeit zu widerrufen. Die Arten der Handelsplätze für die einzelnen Typen von Finanzinstrumenten und die von Amundi In- termédiation angewendete Strategie zur Erreichung der bestmöglichen Durchführung werden in der Auswahl- und Durchführungspolitik von Amundi Intermédiation beschrieben, die auf der Webseite der Amundi Austria xxx.xxxxxx.xx unter Regulatorische Informationen 🡪 Execution Policy Amundi Intermédiation zur Verfügung steht. Alle Maßnahmen werden so getroffen, dass die Auftragsausführung im besten Interesse der verwalteten Investmentfonds und an der Integrität des Marktes ausgerichtet ist, unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Kriterien wie Preis, Liquidität, Geschwindigkeit, Kosten, etc. Die einzelnen Orderarten, die vom Portfoliomanagement an den Handelsdesk instruiert werden können, zusammen mit den zugehörigen Durchführungskriterien und die entsprechenden Preisziele bzw. Bench- marks, sind in der Tabelle des 🡪 Appendix 1 dargestellt. Orders werden von Amundi Austria mittels des internen Order-Routing-Systems ALTO Order Booking der Amundi Gruppe an Amundi Intermédiation übermittelt, um eine lückenlose Nachverfolgbarkeit und Dokumentation sicherzustellen. Im selben System erfolgt auch die unverzügliche Rückmeldung über die erfolgte Durchführung. Sollte dieses System – etwa aufgrund von technischen Problemen – nicht zur Verfügung stehen, so bestehen angemessene und geeignete Vorkehrungen der Amundi Intermédiation für alternative Order- wege im Rahmen der Notfallplanung („Business Contin...
Durchführungskriterien. In Bezug auf konkrete Transaktionen sind zur nachhaltigen Erzielung der für die Investmentfonds bzw. die Portfolios auf Dauer bestmöglichen Durchführungsergebnisse insbesondere folgende Kriterien relevant: • Kurs/Preis • Kosten • Art und Umfang des Auftrages • Schnelligkeit • Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Durchführungskriterien. Darüber hinaus kann es verschiedene andere, qualitative Faktoren geben, die bei der Entscheidung über eine Auftragsausführung ebenfalls eine Rolle spielen können. Je nach Art der Transaktion und der Gruppe von Finanzinstrumenten sowie der damit verbundenen Merkmale kann es zu einer unterschiedlichen Gewichtung der relevanten Kriterien kommen. Im Fall der Erbringung von individueller Portfolioverwaltung für Privatkunden ist das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich des Gesamtentgelts relevant. Die Verwaltungsgesellschaft wird Transaktionen so durchführen, dass bei einer gesamthaften Betrachtung im Zeitablauf bestmögliche Ergebnisse zu erwarten sind. Der Kunde kann im Rahmen des Fondsmanagements bzw. der individuellen Portfolioverwaltung den Ausführungsplatz für ein Einzelgeschäft bestimmen, wodurch die Verwaltungsgesellschaft von der Verpflichtung befreit ist, den Auftrag entsprechend ihrer Durchführungspolitik auszuführen. Die Verwaltungsgesellschaft weist ausdrücklich darauf hin, dass durch eine Weisung des Kunden die Verwaltungsgesellschaft davon abgehalten werden kann, im Rahmen der gegenständlichen Durchführungspolitik für den Kunden das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände (z.B. bei einer Unterbrechung der technischen Anbindung an einzelne Ausführungsplätze) kann die Verwaltungsgesellschaft gezwungen sein, von den in dieser Durchführungspolitik aufgestellten Grundsätzen abzuweichen. Dennoch wird sich die Verwaltungsgesellschaft um die bestmögliche Auftragsausführung bemühen. Transaktionen für einen Investmentfonds können unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit Transaktionen für andere Investmentfonds oder mit Transaktionen für die eigene Rechnung der Verwaltungsgesellschaft ausgeführt werden. Für den Fall von Teilausführungen erfolgt eine Zuweisung anhand vorher festgelegter Grundsätze. Die Verwaltungsgesellschaft hat die Durchführung einer Marktgerechtigkeitsprüfung nach jedem Geschäftsabschluss implementiert. Auffälligkeiten, die über einen im Vorhinein definierten Rahmen hinausgehen, werden von...

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Durchführung (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zur Durchführungspolitik des Kreditinstitutes auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Durchführungspolitik wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.