Wirtschaftsprüfer Musterklauseln

Wirtschaftsprüfer. Die Kontrolle der Jahresberichte des OGAW ist einem Wirtschaftsprüfer zu übertragen, der im Fürstentum Liechtenstein zugelassen ist.
Wirtschaftsprüfer. Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft, Frankfurt am Main, beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wort- laut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Ver- waltung des Fonds die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Fonds bei der BaFin einzureichen.
Wirtschaftsprüfer. Mit der Prüfung des Sondervermögens und des Jahresbe- richts ist die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Sonder- vermögens. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschafts- prüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wieder- zugeben. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Wirt- schaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sonder- vermögens bei der BaFin einzureichen.
Wirtschaftsprüfer. Der AIF und der AIFM haben ihre Geschäftstätigkeit und die Jahresberichte durch einen von ihnen unabhängigen und von der FMA anerkannten Wirtschaftsprüfer – welcher unter „Der AIF im Überblick“ genannt ist - jährlich prüfen zu lassen.
Wirtschaftsprüfer. PricewaterhouseCoopers AG, Xxxxxxxxxxxx 000, 0000 Xxxxxx, Xxxxxxx, ist der Wirtschaftsprüfer des OGAW und der Verwaltungsgesellschaft. In der Verantwortung des Wirtschaftsprüfers liegt die Prüfung des OGAW und die Abgabe eines Bestätigungsvermerks zum Jahresbericht des OGAW im Hinblick darauf, ob der Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des OGAW zum jeweiligen Bilanzstichtag vermittelt.
Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfer müssen den Jahresabschluss einer objektiven Prüfung unterziehen und deshalb unabhängig vom zu prüfenden Unternehmen sein. Bestehen seitens der Verwaltungsgesellschaft berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit wird sie gegen die Bestellung stimmen.
Wirtschaftsprüfer. Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichts ist die Wirtschafts- prüfungsgesellschaft KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, The Squaire, Xx Xxxxxxxxx, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Das Ergeb- nis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Ver- merk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jah- resbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Fonds bei der BaFin einzureichen.
Wirtschaftsprüfer. Eine Person oder ein Unternehmen, die zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer eines gemäß der irischen Ausführungsverordnung autorisierten OGAW entsprechend der OGAW-Verordnung 2011 geeignet sind, und von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung des Treuhänders bestellt werden.
Wirtschaftsprüfer. Bis 31.12.2022 ist für diesen Teilfonds PricewaterhouseCoopers AG, Xxxxxxxxxxxxx 00 a/ Xxxxxxxx 0, XX-0000 Xx. Xxx- xxx, als Wirtschaftsprüfer beauftragt. Ab 01.01.2023 ist für diesen Teilfonds Xxxxx Xxxxxxxx AG, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxxx, als Wirtschaftsprüfer be- auftragt.
Wirtschaftsprüfer. Mit der Prüfung der Gesellschaft sowie der Teilgesellschaftsvermögen ist die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsge- sellschaft, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx beauftragt worden. Der Wirtschaftsprüfer prüft die Jahresberichte der Teilgesellschaftsvermögen. Bei der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung der Teilgesellschaftsvermö- gen die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Er- gebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. Der besondere Vermerk darf nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung der BaFin unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.