Common use of Haushaltsscheck-Verfahren Clause in Contracts

Haushaltsscheck-Verfahren. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, das heißt, der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheck- Verfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren sowie den jeweils geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Nach § 194 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine „Gesonderte Meldung“ über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der „Gesonderten Meldung“ errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringen. Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die „Gesonderte Meldung“ auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren (§ 194 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Die „Gesonderte Meldung“ (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals gemeldet werden darf. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger 10.04.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.05.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.05.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 30.04.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.05. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger 16.05.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.06.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.06.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.05.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.06. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.05.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.02.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.02.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.01.2017 Sofern die Jahresmeldung für 2016 am 06.02.2017 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund 50 zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV) 01.01. - 31.12.2016 Anforderung durch den Rentenversicherungsträger 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.04.2017 nächste Entgeltabrechnung am 07.01.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 07.01.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.12.2016 Hinweis: Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.

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Haushaltsscheck-Verfahren. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten Privat- haushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, das heißt, der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheck- Verfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt insge- samt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführtdurch- geführt. Einzelheiten ergeben sich aus den der Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das Verlautbarung der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen Spitzenorgani- sationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren sowie den jeweils geltenden gelten- den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Nach § 194 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die Arbeitgeber vom 01.01.2008 an verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine „Gesonderte MeldungXxx- xxxx“ über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser die- ser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der „Gesonderten Meldung“ errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen Anträ- gen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden verbleiben- den Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringenEinnahmen. Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die „Gesonderte Meldung“ auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren Versorgungsaus- gleichsverfahren (§ 194 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Die „Gesonderte Meldung“ (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung Jah- resmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals gemeldet werden darf. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 10.04.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.05.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.05.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 30.04.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.05. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 16.05.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.06.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.06.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.05.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.06. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.05.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.02.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.02.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.01.2017 Sofern die Jahresmeldung für 2016 am 06.02.2017 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund 50 zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV) 01.01. - 31.12.2016 Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.04.2017 nächste Entgeltabrechnung am 07.01.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 07.01.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.12.2016 Hinweis: Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.

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Haushaltsscheck-Verfahren. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten Privat- haushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, das heißt, der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheck- Verfahren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt insge- samt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführtdurch- geführt. Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende LastschriftmandatLast- schriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Sozialver- sicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren sowie den jeweils geltenden Geringfügigkeits-Geringfügigkeits- Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Nach § 194 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die Arbeitgeber vom 01.01.2008 an verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine „Gesonderte MeldungXxx- xxxx“ über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser die- ser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der „Gesonderten Meldung“ errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen Anträ- gen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden verbleiben- den Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringenEinnahmen. Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die „Gesonderte Meldung“ auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren Versorgungsaus- gleichsverfahren (§ 194 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Die „Gesonderte Meldung“ (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung Jah- resmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals gemeldet werden darf. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 10.04.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.05.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.05.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 30.04.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.05. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 16.05.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.06.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.06.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.05.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.06. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.05.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.02.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.02.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.01.2017 Sofern die Jahresmeldung für 2016 am 06.02.2017 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund 50 zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV) 01.01. - 31.12.2016 Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.04.2017 nächste Entgeltabrechnung am 07.01.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 07.01.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.12.2016 Hinweis: Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.

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Haushaltsscheck-Verfahren. Das Haushaltsscheck-Verfahren ist für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten Privat- haushalten anzuwenden. Es ist obligatorisch, das heißt, der Arbeitgeber kann nicht mehr alternativ al- ternativ das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren nutzen. Das Haushaltsscheck- Verfahren Haushaltsscheck-Verfah- ren wird - wie das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte insgesamt - ausschließlich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchgeführt. Einzelheiten ergeben sich aus den Gemeinsamen Grundsätzen für die Gestaltung des Haushaltsschecks Haus- haltsschecks und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmandat, dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Haushaltsscheck-Verfahren sowie den jeweils geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Nach § 194 Absatz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die Arbeitgeber vom 01.01.2008 an verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragstellers eine „Gesonderte MeldungXxx- xxxx“ über die beitragspflichtigen Einnahmen frühestens drei Monate vor Rentenbeginn zu erstatten. Die Aufforderung zur Meldung erfolgt elektronisch durch den Rentenversicherungsträger. Dadurch werden die Arbeitgeber zum einen von der bisherigen Pflicht entbunden, im laufenden Rentenantragsverfahren noch nicht gezahlte beitragspflichtige Einnahmen dem Rentenversicherungsträger im Voraus zu bescheinigen; zum anderen bleibt ungeachtet dieser die- ser Entlastung die zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet. Aus den Angaben in der „Gesonderten Meldung“ errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen Anträ- gen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden verbleiben- den Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen (Hochrechnung). Das im Gesetz geregelte Verlangen des Rentenantragstellers bezieht sich auf die Durchführung der Hochrechnung sowie die Berücksichtigung des Hochrechnungsergebnisses bei der Rentenberechnung. Mit Einführung der elektronischen Anforderung der Gesonderten Meldung durch den Rentenversicherungsträger hat der Beschäftigte das Verlangen nunmehr gegenüber dem Rentenversicherungsträger und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber in Form eines Formulars zum Ausdruck zu erbringenEinnahmen. Entsprechend den Regelungen im Rentenantragsverfahren findet die „Gesonderte Meldung“ auch Anwendung bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren Versorgungsaus- gleichsverfahren (§ 194 Absatz 1 Satz 2 SGB VI). Die „Gesonderte Meldung“ (Abgabegrund 57) ist vom Arbeitgeber gemäß § 12 Absatz 5 DEÜV mit der nächsten Entgeltabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Jahresmeldung Jah- resmeldung noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten. Zu beachten ist, dass ein nach § 194 Absatz 1 SGB VI gemeldeter Zeitraum gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals gemeldet werden darf. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 10.04.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.05.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.05.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 30.04.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.05. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz Ab- satz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 16.05.2017 Beginn der Altersrente am 01.08.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.06.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.06.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.05.2017 Die Jahresmeldung für 2016 sollte bereits im Versicherungskonto sein. Ende der Beschäftigung 31.07.2017 Abmeldung bis spätestens zum 11.09.2017 zu meldender Zeitraum mit der Abmeldung (Abgabegrund 30) 01.06. - 31.07.2017 Hinweis: Der nach § 194 Absatz 1 SGB VI bereits gemeldete Zeitraum ist gemäß § 5 Absatz Ab- satz 3 Satz 2 DEÜV nicht nochmals zu melden. Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.05.2017 nächste Entgeltabrechnung am 05.02.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 05.02.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.01.2017 Sofern die Jahresmeldung für 2016 am 06.02.2017 noch nicht übermittelt wurde, ist diese zeitgleich mit Abgabegrund 50 zu erstatten (§ 12 Absatz 5 Satz 2 DEÜV) 01.01. - 31.12.2016 Anforderung durch den Rentenversicherungsträger Verlangen des Rentenantragstellers gegenüber dem Arbeitgeber am 02.01.2017 Beginn der Altersrente am 01.04.2017 nächste Entgeltabrechnung am 07.01.2017 die „Gesonderte Meldung“ des Arbeitgebers erfolgt am 07.01.2017 Meldezeitraum nach § 194 Absatz 1 SGB VI (Abgabegrund 57) 01.01. - 31.12.2016 Hinweis: Die „Gesonderte Meldung“ ist nur erforderlich, sofern die Jahresmeldung noch nicht erstattet wurde.

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