Herabsetzung des Beitrags. (5) Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren.
Herabsetzung des Beitrags. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zah- lenden Beitrags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Bei- trags). Voraussetzung ist, dass der verbleibende jährliche Bei- trag nach Verrechnung mit Überschüssen mindestens einen Euro und die verbleibende Versicherungssumme mindestens 25.000 Euro betragen. Durch die Herabsetzung des Beitrags verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkann- ten Regeln der Versicherungsmathematik.
Herabsetzung des Beitrags. (7) Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Dabei gelten die in Absatz 1 genannten Termine und Fristen.
Herabsetzung des Beitrags. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zahlenden Bei- trags – vorbehaltlich der Regelung nach Abschnitt I Nummer 8 – herab- gesetzt wird (Herabsetzung des Beitrags). Ihre Mitteilung muss uns bis zum 20. des Monats vor dem gewünschten Termin der Herabsetzung vor- liegen. Voraussetzung ist, dass der verbleibende jährliche Beitrag mindes- tens 300 Euro beträgt. Durch die Herabsetzung des Beitrags verringern sich die versicherten Leistungen nach anerkannten Regeln der Versiche- rungsmathematik, insbesondere der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindestrente. Der garantierte Mindestkapitalwert kann sich der Höhe nach um mehr als die Differenz zwischen den vor der Her- absetzung vereinbarten Beiträgen und den herabgesetzten Beiträgen ver- ringern. Der garantierte Mindestkapitalwert und die garantierte Mindest- rente werden im Versicherungsschein dokumentiert.
Herabsetzung des Beitrags. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zah- lenden Beitrags herabgesetzt wird (Herabsetzung des Bei- trags). Voraussetzung ist, dass der verbleibende jährliche Bei- trag – beim Überschuss-System Beitragsverrechnung nach Verrechnung mit Überschüssen – mindestens 60 Euro beträgt und die jährliche Mindestberufsunfähigkeitsrente von 600 Euro nicht unterschritten wird. Durch die Herabsetzung des Bei- trags verringern sich die versicherten Leistungen nach aner- kannten Regeln der Versicherungsmathematik.
Herabsetzung des Beitrags. (6) Sie können Ihre Beiträge herabsetzen, sofern die verbleibende garantierte Rente mindestens 600 EUR im Jahr beträgt. Wenn Sie Ihre Beiträge herabsetzen, gehen wir vor wie bei einem Beitrags-Stopp nach § 24. Garantierte Steigerung der Rente
Herabsetzung des Beitrags. (3) Sie können Ihren Beitrag für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabsetzen (teilweise Beitragsfreistellung). Dadurch vermindert sich die versicherte Leistung versiche- rungsmathematisch. Es gelten die Regeln der Absätze 1 und 2.
Herabsetzung des Beitrags. (9) Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Dabei gelten die in Absatz 1 genannten Termine und Fristen. Im Falle einer Reduzierung der Beiträge wird die Leistung herabgesetzt. Ihre Höhe wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet. Die Herabsetzung des Beitrags ist nur möglich, wenn - die verbleibende Berufsunfähigkeitsrente 50 Euro monat- lich nicht unterschreitet und - der verbleibende Jahresbeitrag 150 Euro nicht unter- schreitet.
Herabsetzung des Beitrags. Sie können in Textform verlangen, dass die Höhe des zu zah- lenden Beitrags – vorbehaltlich der Regelung nach Abschnitt I Nummer 8 – herabgesetzt wird. Ihre Mitteilung muss uns bis zum 20. des Monats vor dem gewünschten Termin der Her- absetzung vorliegen. Voraussetzung ist, dass der verbleibende jährliche Beitrag mindestens 300 Euro beträgt. Durch die He- rabsetzung des Beitrags verringern sich die versicherten Leis- tungen.
Herabsetzung des Beitrags. (5) Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versiche- rung können Sie die Höhe der Beiträge reduzieren. Bei Vereinbarung der „Gewinnsicherung“ gilt Absatz 2 ent- sprechend.