Höhe der Beiträge Musterklauseln

Höhe der Beiträge. 1 Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz werden von der Zentralen Paritätischen Berufskommission zusammen mit dem GAV- Vollzugskostenbeitrag gemäss Artikel 48 gesamthaft erhoben. 2 Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz betragen monatlich bzw. jährlich: 1. für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat sowohl – einen pauschalen Grundbeitrag (a), als auch A) Vollzugsbeitrag für diesen GAV: B) Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: a Grundbeitrag Fr. 240.– pro Jahr Fr. 240.– pro Jahr b Variabler Beitrag Fr. 5.– pro Monat und Arbeitnehmenden Fr. 10.– pro Monat und Arbeitnehmenden 2. für den Arbeitnehmenden: A) Vollzugsbeitrag für diesen GAV: B) Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allge- meinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: für Berufsarbeiter, Sachbe- arbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Wei- terbildung, Fachmonteure und Monteure: Fr. 14.– pro Monat Fr. 24.– pro Monat Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte Fr. 9.– pro Monat Fr. 19.– pro Monat 3 Für nicht ständig im räumlichen Geltungsbereich tätige Betriebe beträgt der Grundbeitrag 20 Franken pro Monat.
Höhe der Beiträge. 1. Die Höhe der Beiträge führt der Vorsorgeplan auf. Der Arbeitnehmer bezahlt höchstens 50% der gesamten Beiträge. Vorbehalten bleibt Artikel 7. Der Arbeitgeber kann sich im Anschlussvertrag verpflichten, einen höheren Beitragsanteil zu übernehmen. 2. Legt der Anschlussvertrag nichts anderes fest, ist je die Hälfte der Beiträge vom Versicherten und vom Arbeitgeber zu leisten. 3. Selbständigerwerbende bezahlen die gesamten Beiträge. Davon gelten im Sinne dieses Regle- ments für alle Beitragsarten die Hälfte als Beiträge des Arbeitnehmers und die andere Hälfte als Beiträge des Arbeitsgebers.
Höhe der Beiträge. Der Bund übernimmt 50 Prozent der effektiven Kosten7, die der SRG aufgrund der vorliegenden Leistungsvereinbarung und der finanziellen Beteiligung des Bundes nach Ziffer 3.5 entstehen. Diese Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt der Ge- nehmigung des entsprechenden Zahlungsrahmens und der entsprechenden Voran- schlagskredite durch das Parlament. Der finanzielle Rahmen der subventionierten Leistungen wird erstellt auf der Basis der detaillierten Budgets und des mittelfristigen Finanzplans der vier Mandate der SRG nach der harmonisierten Kosten- und Leistungsrechnung; diese Dokumente finden sich im Anhang, der integraler Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung ist. Die SRG sorgt dafür, dass ihr Beitrag 50 Prozent der effektiven Gesamtkosten nicht übersteigt. Kann ein Überschreiten nicht verhindert werden, so erläutert die SRG die Gründe dafür im Jahresbericht. Für die Dauer der Leistungsvereinbarung sind folgende Beiträge des Bundes vorge- sehen, wobei das jeweilige Jahrestotal als pro Position verbindliches Kostendach zu verstehen ist. Die Beiträge des Bundes zugunsten von TV5Monde werden der SRG in Euro überwiesen, nachdem die SRG diese TV5Monde überwiesen hat. Überschüsse aus dem Vorjahr werden mit den laufenden Beitragsverpflichtungen im vierten Quartal verrechnet. Für die Periode 2021–2022 ergeben sich für den Bund folgende Beträge: 7 Anrechenbar sind nur Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und die für die zweck- mässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 SuG). 2021 2022 Total (CHF) xxxxxxxxx.xx 8 767 000 8 854 500 17 621 500 3Sat 3 811 500 3 849 500 7 661 000 xxxxxxxxxx.xx 000 000 000 500 982 500
Höhe der Beiträge. 22.1 Die Beiträge der Versicherten werden in Prozenten des versicherten Lohns festgelegt. Massgeblich ist der von ihnen gewählte Beitragsplan (siehe Xxxxxx X). 22.2 Die Firma leistet einen Beitrag gemäss den Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag wird wie folgt ver- wendet: a) 2,5% für die Risikoleistungen b) verbleibender Teil zur Finanzierung der Spargutschriften Beträgt die effektive Risikoprämie eines Kalenderjahres weniger als 2,5%, so wird die Differenz der Arbeit- geberbeitragsreserve zugewiesen. Der gesamte Arbeitgeberbeitrag entspricht jedoch in jedem Fall min- destens der Summe aller Arbeitnehmerbeiträge. Berechnungsgrundlage für die Spargutschriften bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.1. Berech- nungsgrundlage für die Risikobeiträge bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.2. 22.3 Bis drei Jahre vor dem Schlussalter können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jederzeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung bestimmt die Einkaufslimite nach anerkannten Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle im Anhang II). Im Todesfall wird die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berück- sichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungen), an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer 15.3 ausbezahlt. Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe innerhalb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getätigt, so werden diese Einkäufe inklusive der darauf erzielten Anlageren- dite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie auf ein durch den Versicherten bezeichnetes Freizü- gigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice überwiesen. Wurden Vorbezüge zur Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenom- men werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wie- dereinkäufe im Fall von Ehescheidungen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, durch freiwillige Einkäufe die Kürzung innerhalb der Begrenzungen von Ziffer 22.3 bei einem vorzeitigen Rücktritt nach den technischen Grundlagen der Stiftung ganz oder teilweise auszukaufen (siehe Ei...
Höhe der Beiträge. Die jährlichen Beiträge setzen sich zusammen aus: 1. den Altersgutschriften aufgrund des Alters der versicherten Person gemäss der in Ziff. 1 des Anhangs aufgeführten Tabelle; 2. den individuell errechneten Prämien zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität; 3. den allfälligen Zuschlägen auf den Risikobeiträgen aufgrund des erhöhten Risi- kos infolge gesundheitlicher Probleme; 4. den Kosten für den Sicherheitsfonds und die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung sowie 5. den Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement.
Höhe der Beiträge. (Art. 14) Die Höhe des jährlichen Pensionskassenbeitrages ergibt sich aus den Beiträgen für die Altersvorsorge, den Risikoprämien für Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, den allfälligen Zuschlägen auf den Risikoprämien, den Beiträgen für den Sicherheits- fonds BVG, den Teuerungsausgleich sowie den Verwaltungskosten. Das für die Berechnung der Altersgutschrift massgebende Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Ge- burtsjahr. Altersjahr BVG-Altersgutschriften in % des versicherten Xxxxxx 25-34 7 35-44 10 45-54 15
Höhe der Beiträge. 1 Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schuljahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang I aufgeführt. 2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto- Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturaufwands einen angemessenen Pau- schalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzu- ziehen. 3 Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbildungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen. 4 Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stich- tage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. No- vember eines Jahres. 5 Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.
Höhe der Beiträge. 1. Die Höhe und Zusammensetzung der durch die versicherte Person und den Arbeitgeber zu erbringenden Beiträgen sind im Vorsorgeplan festgehalten. Dabei muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch oder höher sein wie die gesamten Beiträge aller versicherten Personen. 2. Der Arbeitgeber kann zur Finanzierung oder Verbesserung der planmässigen Leistungen freiwillige zusätzliche Beiträge oder Einmaleinlagen erbringen.‌‌‌‌ 3. Die Beiträge für die Verwaltungskosten werden dem Arbeitgeber pro versicherte Person gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. 4. Weitere Beiträge können gestützt auf Beschluss des Stiftungsrats erhoben werden.
Höhe der Beiträge. (Art. 14)
Höhe der Beiträge. 1 Der Versicherte, welche gemäss dem Anhang A oder B versichert ist, kann jährlich, jeweils mit Wirkung auf den 1. Januar, bzw. beim Eintritt zwischen zwei Sparvarianten ("Standardplan" und "Standardplan plus") wählen. Die Höhe des Beitrags des Arbeitgebers sowie des Risikobeitrags bleibt ungeachtet der Planwahl gleich. 2 Die Höhe der Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers sind im Anhang A 2, B 2 oder C 2 ersichtlich. 3 Die Spargutschriften des Versicherten im "Standardplan plus", welche über den Spargutschriften des "Standardplans" liegen (nachfolgend "Zusatzbeitrag" genannt), werden dem Zusatzkonto gutgeschrieben. 4 Wünscht der Versicherte eine Änderung der Sparvariante, so hat er dies der Pensionskasse bis spätestens 31. Dezember (eintreffend) schriftlich mitzuteilen. Trifft bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung ein, gelten die bisherigen Instruktionen. Beim Fehlen von Instruktionen werden die Spargutschriften gemäss "Standardplan" erhoben.