Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten. Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person den Tod der versicherten Person infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teil- nahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbre- chen oder Vergehen herbeigeführt, so hat sie keinen An- spruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet.
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Samples: Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti), Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)
Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten. Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person den Tod der versicherten Person infolge des Versicherten absichtlich bei Ausübung eines Verbrechens oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teil- nahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbre- chen oder Vergehen Vergehens herbeigeführt, so hat sie keinen An- spruch Anspruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten. Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person den Tod der versicherten Person des Versicherten infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teil- nahme Teilnahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbre- chen Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt, so hat sie keinen An- spruch Anspruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Unfallversicherung Für Tod Und Invalidität (Uti)
Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten. Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person den Tod der versicherten Person infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung Aus- übung von oder Teil- nahme Teilnahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbre- chen Verbrechen oder Vergehen herbeigeführtherbeige- führt, so hat sie keinen An- spruch Anspruch auf die TodesfallsummeTodesfallsum- me. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne von Ziffer Art. 7.1 ausgerichtet.
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Herbeiführung des Todes durch einen Anspruchsberechtigten. Hat eine zum Bezug des Todesfallkapitals berechtigte Person Per son den Tod der versicherten Person infolge oder bei Gelegenheit der vollendeten oder versuchten Ausübung von oder Teil- nahme Teilnahme an vorsätzlichen oder in Kauf genommenen Verbre- chen Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt, so hat sie keinen An- spruch Anspruch auf die Todesfallsumme. Diese wird den anderen Bezugsberechtigten im Sinne von Ziffer 7.1 ausgerichtet.
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